Psychiatric expert must be court-appointed before examination

BGH XII ZB 88/17Bgh / Civil Chamber 1212 de jul. de 2017Annulled

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Resumo Omnilex

The Federal Court allowed the ward’s legal complaint against the order appointing a guardian. It held that the lower courts had not obtained a usable psychiatric expert opinion under § 280 FamFG because the expert had not been judicially appointed before examining the person concerned and the purpose of the examination had not been disclosed. The regional court’s decision was quashed and the case remitted for a new decision, including costs. The appellant was also granted legal aid and counsel for the complaint proceedings.

Sumário Omnilex

§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 30 FamFG; requirements for psychiatric expert evidence in guardianship proceedings. Before a guardianship order is made, the court must obtain a formal expert opinion through an expert appointed by the court in advance of the personal examination of the person concerned; the purpose of the examination must be disclosed to that person. A report prepared without prior judicial appointment and without such disclosure is generally unusable. If the person concerned does not cooperate, the court must consider ordering appearance under § 283 FamFG rather than dispensing with proper evidentiary procedure (consid. 8 ff.).

Texto completo

BGH — XII ZB 88/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-12

Aktenzeichen: XII ZB 88/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIIZB88.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 280 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Osnabrück, 9. Januar 2017, Az: 7 T 496/16vorgehend AG Meppen, 26. Juli 2016, Az: 4 XVII S 42/16

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungssache: Anforderungen an die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

Leitsatz

Die Sachverständige muss in einer Betreuungssache schon vor der Untersuchung des Betroffenen gerichtlich bestellt worden sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2015, XII ZB 600/14, FamRZ 2015, 1706).

Tenor

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 9. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers.

2 Nachdem der Fachbereich Gesundheit des Landkreises E. beim Amtsgericht angeregt hatte, für den Betroffenen eine Betreuung einzurichten, hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen, des für ihn bestellten Verfahrenspflegers und der Betreuungsstelle des Landkreises den Beteiligten zu 2 als Betreuer mit dem Aufgabenkreis „sämtliche Angelegenheiten einschließlich der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post“ bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene sich weiterhin gegen die Einrichtung einer Betreuung wendet.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

4 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach § 1908 d Abs. 1 BGB sei eine Betreuung aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen weggefallen sind. Als Voraussetzung für eine Betreuung nenne § 1896 Abs. 1 BGB, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen könne. Diese Voraussetzungen lägen weiterhin vor. Nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen H. bestehe beim Betroffenen eine paranoide Schizophrenie in chronischem Zustand mit einer vorrangigen Minussymptomatik, die dazu führe, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage sei. Der Betroffene gefährde mit seinem Verhalten sich selbst und Dritte. Dagegen sei es dem Betroffenen nicht gelungen, die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens zu entkräften oder eine nachweisbare Verbesserung seines geistigen Gesundheitszustands darzulegen. Dies folge insbesondere aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen, da eine sachliche und sinnvolle Verständigung mit ihm nicht möglich gewesen sei. Dass bei dem Betroffenen ausweislich des Entlassungsberichts des AMEOS Klinikums Osnabrück vom 24. Juli 2015 lediglich eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie vorliege, könne gegenüber dem nachfolgenden Sachverständigengutachten keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. An der gerichtlich angeordneten erneuten Begutachtung habe der Betroffene nicht mitgewirkt.

5 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6 a) Bereits im Ansatz verfehlt ist die Prüfung der Aufhebung der Betreuung gemäß § 1908 d BGB, denn Gegenstand des Verfahrens ist die - erstmalige - Bestellung eines Betreuers.

7 b) Die Rechtsbeschwerde rügt zudem zu Recht, dass das psychiatrische Gutachten des Fachbereichs Gesundheit des Landkreises E. den Anforderungen des § 280 FamFG nicht gerecht wird.

8 aa) Vor der Bestellung eines Betreuers hat nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 30 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Dabei muss er schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 7). Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar. Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149 Rn. 8 mwN).

9 bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, weil weder das Amts- noch das Landgericht in förmlicher Beweisaufnahme ein Sachverständigengutachten eingeholt haben.

10 Das Amtsgericht hat die Anregung des Landkreises E. auf Einrichtung einer Betreuung zu Unrecht als Gutachten iSd § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG behandelt. Zwar ist das Schreiben vom Facharzt für Psychiatrie H. unterzeichnet und im Betreff als „Fachärztliches Gutachten zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung“ bezeichnet. Der Sachverständige wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt als gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Die Anregung erfolgte vielmehr aus Eigeninitiative, nachdem der Sozialpsychiatrische Dienst des Landkreises wiederholt von Dritten (Polizei, Nachbarn, Vermieter) Hinweise auf ein extrem auffälliges Verhalten des Betroffenen erhalten hatte.

11 Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht daher durch Beschluss vom 18. Oktober 2016 die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers angeordnet. Nachdem der Betroffene trotz wiederholter Anschreiben an der Begutachtung nicht mitgewirkt hatte, hat das Landgericht weiter zutreffend die Anordnung der Vorführung zur gutachterlichen Untersuchung angekündigt. Warum nach einer persönlichen Anhörung des Betroffenen am 9. Januar 2017 nicht entsprechend der Ankündigung verfahren wurde, ergibt sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus der angefochtenen Entscheidung. Selbst wenn der Betroffene eine erneute psychiatrische Begutachtung ablehnt, kann ohne weitere Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass die gerichtlich bestellte Sachverständige sich durch einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen im Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen eine ausreichende Grundlage verschaffen kann, um sich ein eigenständiges Bild vom Betroffenen zu machen, welches ihr eine gutachterliche Einschätzung erlaubt.

12 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere Ermittlungen erforderlich sind.

13 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

DoseSchillingGünter
GuhlingKrüger

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the regional court could uphold the guardianship order based on the existing psychiatric report

Decisão extraída

No. The court reviewed the case as if it concerned termination of guardianship, although the issue was the initial appointment, and the procedural requirements for expert evidence had not been met.

Fundamentação extraída

The court of first instance and the regional court did not obtain a formally appointed expert opinion as required by § 280 FamFG. The supposed report had been prepared before any judicial appointment of the expert and without disclosure to the examined person of the purpose of the examination. A report obtained in this way is generally unusable.

Questão jurídica principal

Whether a psychiatric expert report may be used if the expert was not appointed before examining the person concerned

Decisão extraída

No. The expert must be court-appointed before the examination and must explain the purpose of the examination to the person concerned.

Fundamentação extraída

§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG in conjunction with § 30 FamFG requires formal evidence-taking by expert opinion. If the person concerned does not cooperate, the court must consider compulsory appearance under § 283 FamFG rather than dispensing with proper examination.

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