Tenant must allow installation of additional heat meter

BGH VIII ZR 170/09Bgh / Civil Chamber 812 de mai. de 2010Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court dismissed the tenant’s revision against an order granting the landlord access to the apartment. The landlord wanted to install an additional heat-cost meter to measure heat emitted by the heating riser’s downpipe and to reprogram an existing device for radio transmission. The Court held that the tenant must tolerate these measures under section 4(2) HeizkostenVO because they close a gap in consumption recording and complete the measurement of heat use. The 2009 amendment to section 7 HeizkostenVO did not alter this result, and the tenant’s argument based on allegedly more economical modernization of the heating system was irrelevant.

Sumário Omnilex

§ 4 Abs. 1 und 2 HeizkostenV; Duldung des Wohnungszutritts zur Installation zusätzlicher Erfassungsgeräte: Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, den anteiligen Wärme- und Warmwasserverbrauch zu erfassen; der Nutzer hat die hierfür erforderlichen Maßnahmen einschließlich des Zutritts zu dulden. Die Duldungspflicht besteht nicht nur bei Erstinstallation, sondern auch dann, wenn durch ein zusätzliches Messgerät eine bisher bestehende Lücke der Verbrauchserfassung geschlossen und erstmals der gesamte Wärmeverbrauch der Wohnung erfasst werden soll (consid. 7). Die Neufassung des § 7 HeizkostenV betrifft lediglich die Kostenverteilung und lässt die Pflicht zur Verbrauchserfassung unberührt (consid. 8). Einwände, eine andere Heizungsanlage sei wirtschaftlich sinnvoller, begründen keine Pflicht des Vermieters zur Modernisierung einer funktionstüchtigen Anlage (consid. 8).

Texto completo

BGH — VIII ZR 170/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-12

Aktenzeichen: VIII ZR 170/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 2 S 1 HeizkostenV, § 4 Abs 2 Halbs 2 HeizkostenV

Vorinstanz: vorgehend LG Dessau-Roßlau, 12. Juni 2009, Az: 1 S 217/08, Urteilvorgehend AG Wittenberg, 25. November 2008, Az: 8 C 668/08

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnungsüberlassungsvertrag: Anspruch des Gebäudeeigentümers auf Duldung des Einbaus eines zusätzlichen Heizkostenerfassungsgeräts

Leitsatz

Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen, hat der Wohnungsnutzer dies nach § 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkostenVO zu dulden .

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Beklagte nutzt seit dem Jahr 2003 aufgrund unbefristeten Überlassungsvertrages eine Wohnung der Klägerin in W. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos auf, von ihr beauftragten Personen den Zutritt zu der Wohnung zu gestatten, um einen zusätzlichen Heizkostenverteiler einbauen zu lassen, der die vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen soll sowie den bereits vorhandenen Heizkostenverteiler umzuprogrammieren. Die auf Gestattung des Wohnungszutritts gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

2 Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

3 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

4 Der Klägerin stehe aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO) ein Anspruch zu, die von der Beklagten genutzte Wohnung zu betreten, um ein zusätzliches Heizkostenerfassungsgerät anzubringen und das bereits vorhandene Gerät umzuprogrammieren. Zwar sei umstritten, ob sich ein Duldungsanspruch für die Klägerin aus der Heizkostenverordnung auch dann ergebe, wenn der Vermieter lediglich ein altes, funktionierendes Heizkostenerfassungsgerät durch ein anderes, neues ersetzen wolle. Darum gehe es aber vorliegend nicht, da die Klägerin ein weiteres, zusätzliches Heizkostenerfassungsgerät einbauen und das bereits vorhandene Gerät lediglich umprogrammieren wolle. Mit dem Einbau solle zum einen erreicht werden, dass auch die vom Fallrohr in der Wohnung ausgehende Wärme erfasst werde könne, zum anderen, dass die erfassten Werte per Funk übertragen werden können und somit ein Ablesen in der Wohnung überflüssig werde. Hierzu habe die Beklagte den Wohnungszutritt zu dulden. Die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene geänderte Heizkostenverordnung, insbesondere der dort neu gefasste § 7 HeizkostenVO führten zu keiner anderen Beurteilung, da § 7 HeizkostenVO lediglich die Verteilung der Kosten regele und damit die Abrechnung der Wärmekosten, nicht jedoch deren Erfassung betreffe. Mit dem Einwand, der Einbau einer Heizung mit einem Zweirohrsystem sei wirtschaftlich sinnvoller, könne die Beklagte nicht gehört werden, da dieser Investition nach dem Vortrag der Klägerin wirtschaftliche Gründe entgegenstünden.

II.

5 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

6 Nach § 4 Abs. 1 HeizkostenVO hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Hierzu hat er die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO). Aus diesen gesetzlichen Regelungen erwächst dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter, die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungssystemen auszustatten. Im Gegenzug hat der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden, einschließlich des Wohnungszutritts (MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 4 HeizkostenVO Rdnr. 1 ff.; Lammel, Heizkostenverordnung, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 4 ff., 24 ff.).

7 Davon geht auch die Revision aus. Sie ist jedoch der Auffassung, nach der ersten Installation funktionierender Heizkostenerfassungsgeräte seien diese Ansprüche erloschen; eine Duldungspflicht des Mieters beschränke sich im Folgenden nur auf einen eventuellen Austausch nicht mehr funktionierender Geräte. Damit kann die Revision, die sich auf ein Urteil des Landgerichts Kassel (NZM 2006, 818 f.) stützt, nicht durchdringen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin soll ein zusätzliches Gerät angebracht werden, das die bisher nicht erfasste, vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen soll. Der Zweck des Geräts besteht somit darin, eine bisher vorhandene Lücke in der Verbrauchserfassung zu schließen und erstmals den gesamten Wärmeverbrauch in der Wohnung zu erfassen. Hierfür besteht jedenfalls eine Duldungspflicht der Beklagten aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HeizkostenVO. Gleiches gilt für die Umprogrammierung des bereits in der Wohnung befindlichen Geräts. Diese Maßnahme liegt zudem im Interesse beider Vertragsparteien, da danach für die Übermittlung der gemessenen Werte ein Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich sein wird.

8 Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die weiteren Einwendungen der Beklagten, die von der Revision erneut aufgegriffen werden, für nicht durchgreifend erachtet. Aus der Regelung des § 7 Abs. 1 HeizkostenVO in der Fassung vom 1. Januar 2009 (BGBl. I 2008 S. 2375) kann die Beklagte nichts für ihre Auffassung herleiten, eine Duldungspflicht bestehe nicht. § 7 HeizkostenVO regelt lediglich die Verteilung bereits erfasster Wärmekosten, sagt jedoch nichts darüber aus, ob und in welcher Weise die Erfassung zu erfolgen hat. Etwaige Einwendungen gegen die Verteilung der erfassten Kosten kann der Mieter erst nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung vorbringen. Auch mit dem Vortrag, die Klägerin habe eine Heizungsanlage mit einem Zweirohrsystem einzubauen, da diese wirtschaftlich sinnvoller und energieeffizienter sei, kann die Beklagte nichts für sich gewinnen. Denn aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit lässt sich eine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage nicht herleiten (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007, VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 18).

Ball Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Bünger

Palavras-chave

heat cost allocationmeter installationtenant duty to tolerateapartment accessconsumption recordingmodernizationeconomic principle

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Questão jurídica principal

Whether the tenant must tolerate entry for installation of an additional heat cost meter and reprogramming of an existing device.

Decisão extraída

Yes. The landlord may demand access to install a supplementary device to close a gap in heat consumption measurement and to reprogram the existing meter.

Fundamentação extraída

Section 4(1) HeizkostenVO obliges the owner to record the users’ consumption and section 4(2) sentence 1 and half-sentence 2 requires users to tolerate the necessary measures. The duty is not exhausted by a first installation if additional equipment is needed to capture previously unrecorded heat and achieve complete measurement.

Questão jurídica principal

Whether the 2009 amendment to section 7 HeizkostenVO changes the duty to tolerate the installation.

Decisão extraída

No. Section 7 HeizkostenVO governs allocation of already recorded costs and does not regulate how heat is recorded.

Fundamentação extraída

The new provision concerns cost distribution, not the technical means of consumption recording.

Questão jurídica principal

Whether the tenant can object that a different heating system would be more economical.

Decisão extraída

No. The landlord is not obliged to modernize an existing functioning heating system solely on grounds of economic efficiency.

Fundamentação extraída

The economic principle does not create a duty to replace a still functional heating system.

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