Failure to address decisive party submissions violates hearing rights

BGH II ZR 142/09Bgh / Câmara Civil II14 de jun. de 2010Annulled

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Resumo Omnilex

The BGH upheld a non-admission complaint in a civil dispute about guaranteed profit distributions. It held that the OLG violated the claimant’s right to be heard because it failed to engage with decisive submissions and documents beyond the prospectus, in particular an addendum and later letters suggesting a guarantee of preferred distributions. The omission was outcome-relevant because consideration of that material could have led to a different assessment of whether the defendant had assumed such a guarantee. The judgment of the OLG Cologne was therefore set aside and the case remanded for a fresh appellate hearing and decision, including costs.

Sumário Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG; übergeht das Berufungsgericht bei der Begründung eine Partei­vorbringung, die nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung für eine entscheidungserhebliche Frage von zentraler Bedeutung ist, spricht dies regelmäßig dafür, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Das gilt namentlich dann, wenn neben dem Prospekt auch weitere Urkunden vorgelegt werden, aus denen sich eine weitergehende Verpflichtung ergeben kann. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung des Vorbringens zu einer anderen Würdigung geführt hätte (vgl. consid. 1-6). Bei einer möglichen Drittbegünstigung ist zudem zu prüfen, ob die Vereinbarung nach Auslegung als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren ist (§ 328 BGB).

Texto completo

BGH — II ZR 142/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-14

Aktenzeichen: II ZR 142/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 14. Mai 2009, Az: 18 U 80/08, Urteilvorgehend LG Aachen, 27. März 2008, Az: 1 O 419/07

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtliches Gehör: Übergehen eines entscheidungserheblichen Parteivortrags durch das Berufungsgericht

Leitsatz

Geht das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf einen Vortrag einer Partei nicht ein, der für die Beurteilung einer nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat .

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 29.450,40 €

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat mit der Abweisung des - in der Berufungsinstanz noch - auf Zahlung der Ausschüttungen aus der übernommenen Garantie gerichteten Klageantrags den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2 1. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vorzugsausschüttungen verneint, weil sie einen selbständigen Garantievertrag voraussetze, den Prospektangaben jedoch nicht entnommen werden könne, dass die Beklagte zusätzlich zu der übernommenen Platzierungsgarantie gegenüber den an der Kapitalerhöhung beteiligten Anlegern eine weitere Garantie für die Mindestvorzugsausschüttungen habe übernehmen wollen. Mit seiner Annahme, die Beklagte habe nicht für die Zahlung der versprochenen Ausschüttungen einstehen wollen, hat es unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zentralen Vortrag des Klägers übergangen.

3 a) Der Kläger hat sich für seine Behauptung, die Beklagte habe gegenüber den Anlegern für die Vorzugsausschüttungen eine Garantie übernommen, nicht nur auf die - vom Berufungsgericht isoliert gewürdigten - Prospektangaben bezogen. Er hat außerdem vorgetragen, dass die Beklagte in dem mit der F.-Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 27 KG (künftig: KG) vereinbarten "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerhöhung" vom 4. Juli 1997 (Anlage K 8) die bevorrechtigten Ausschüttungen der Teilnehmer an der Kapitalerhöhung garantiert habe, indem sie sich verpflichtet habe, die (Differenz-)Beträge auf erstes Anfordern zu zahlen, wenn die Liquidität der KG zum Fälligkeitszeitpunkt eine Auszahlung nicht gestattete. Dies legt jedenfalls nahe, dass die Beklagte - anders als das Berufungsgericht den Prospekt verstanden hat - außer der Platzierung auch die Ausschüttungen garantieren wollte, da es andernfalls der Nachtragsvereinbarung nicht bedurft hätte.

4 b) Zur Begründung seines Anspruchs auf Zahlung der garantierten Ausschüttungen hat der Kläger ferner vorgebracht, die Beklagte habe in einem Schreiben vom 10. Juli 1997 (Anlage K 4), in dem sie für die Beteiligung an der Kapitalerhöhung geworben habe, erklärt, dass die Vorzugsausschüttung von 6 % p.a. im Rahmen der von ihr übernommenen Platzierungsgarantie sichergestellt sei; auch in dem auf Seite 2 dieses Schreibens dargestellten Rechenbeispiel werde von einer "garantierten Ausschüttung über 10 Jahre" ausgegangen. Desgleichen habe die Beklagte in einem weiteren Schreiben vom Juli 1999 (Anlage K 7) eine "garantierte Ausschüttung von 6 % p.a. bis 2007" bestätigt.

5 c) Mit diesem - von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten - Vortrag des Klägers und den hierzu vorgelegten Urkunden hat sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte außer der Platzierungsgarantie auch eine Garantie für die Vorzugsausschüttungen übernommen hat, in keiner Weise auseinandergesetzt und ihn nicht in seine Würdigung einbezogen, obwohl sich dies angesichts seiner zentralen Bedeutung für das Verfahren aufdrängen musste. Darin zeigt sich, dass es diesen Vortrag des Klägers unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen haben kann.

6 d) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es den übergangenen Vortrag berücksichtigt, zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass die Beklagte eine Garantie für die Vorzugsausschüttungen übernommen hat.

7 Abgesehen von dem vom Berufungsgericht - unter Außerachtlassung entscheidungserblichen Vortrags des Klägers - gewürdigten Prospekt kann sich ein eigener Anspruch des Klägers im Übrigen auch aus dem - als Anlage K 8 vorgelegten - "Nachtrag zu Vertriebsauftrag und Platzierungsverpflichtung zur Kapitalerhöhung" zwischen der KG und der Beklagten ergeben, wenn es sich hierbei - was durch Auslegung der konkreten Vereinbarung festzustellen sein wird - um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) handelt.

8 2. Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren, in dem das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls auch den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch nachzugehen haben wird, weist der Senat auf Folgendes hin:

9 Die Erwägung des Berufungsgerichts, bei unvoreingenommener Lektüre des Prospektes sei klar gewesen, dass die Beklagte nicht zusätzlich zu der Platzierungsgarantie von 30 Millionen DM auch noch eine Garantie für die Vorzugsausschüttungen mit einem (weiteren) Risiko von 18 Millionen DM habe übernehmen wollen, ist - wie Beschwerde zu Recht beanstandet - denkfehlerhaft. Denn eine Inanspruchnahme der Beklagten aus der Platzierungsgarantie

kommt nur in Betracht, soweit das erforderliche Kapital nicht durch Anleger aufgebracht wird. In diesem Umfang ist jedoch die Garantie für die Ausschüttungen gegenstandslos, weil keine Vorzugsausschüttungen anfallen, für die die Beklagte möglicherweise zusätzlich einstehen müsste.

GoetteCaliebeReichart
DrescherLöffler

Palavras-chave

right to be heardappellate reviewignored submissionsremandthird-party beneficiaryprospectus liabilityguarantee

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Questão jurídica principal

Whether the appellate court violated the claimant's right to be heard by ignoring decisive submissions on an alleged guarantee of preferred distributions.

Decisão extraída

Yes. The appellate court failed to address central factual and documentary submissions that were essential under its own legal approach.

Fundamentação extraída

The claimant relied not only on the prospectus, but also on a later addendum and letters stating a guaranteed 6% distribution. Because the appellate court did not engage with this material at all, it could not be assumed to have considered it. The omission was decisive, as consideration of the material might have led to a different finding on the existence of a guarantee.

Questão jurídica principal

Whether the case should be remanded for renewed appellate proceedings.

Decisão extraída

Yes. The matter had to be returned so the appellate court could make the necessary findings and address further objections.

Fundamentação extraída

Because the hearing-rights violation was outcome-relevant, the challenged judgment could not stand. The appellate court must reassess the evidence and legal issues, including whether the addendum constitutes a third-party-beneficiary contract.

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