Binding effect of referral to the competent court

BGH X ARZ 167/13Bgh / Civil Chamber 1014 de mai. de 2013Confirmed

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A social welfare authority sued a nursing home operator for partial repayment of care benefits paid directly to the operator. The Social Court Berlin held the social legal route inadmissible and referred the case to the Amtsgericht Schöneberg. The Amtsgericht refused to accept the referral and asked the BGH to determine jurisdiction. The BGH held that the referral was binding under § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG because no appeal was filed, and that there was no basis to disregard this binding effect for alleged error or arbitrariness. It therefore designated the Amtsgericht Schöneberg as the competent court.

Sumário Omnilex

§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG; binding effect of an unchallenged referral to another court and limits of review by the receiving court. A referral decision declaring the chosen legal route inadmissible and transferring the dispute to another court becomes binding for the receiving court once it is final. The receiving court is not entitled to reopen the route question on its own motion; review is reserved to the appellate remedy against the referral order. A departure from binding effect is, as a matter of principle, not available merely because the referral appears erroneous or even arbitrary. Any exceptional disregard may only be considered in narrowly confined extreme cases of manifest and intolerable breach of the rules governing jurisdiction and legal route (consid. 9-13).

Texto completo

BGH — X ARZ 167/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-14

Aktenzeichen: X ARZ 167/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 281 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend SG Berlin, 2. April 2012, Az: S 184 SO 1409/12vorgehend AG Schöneberg, 3. April 2013, Az: 6 C 31/13

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Titelzeile

Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs

Leitsatz

Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist hinsichtlich des Rechtswegs für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend und kann nur auf das Rechtsmittel einer Partei überprüft werden. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist jedenfalls grundsätzlich kein Raum.

Tenor

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg.

Gründe

1 I. Der klagende Sozialhilfeträger gewährte einer Hilfeempfängerin Leistungen der Hilfe zur Pflege. Hierzu zahlte er direkt an die Beklagte, die ein Seniorenzentrum betreibt, in dem die Hilfeempfängerin lebte. Nachdem diese verstorben war, forderte der Kläger von der Beklagten anteilige Rückzahlung der geleisteten Beträge. Dem kam die Beklagte nur zum Teil nach. Der Kläger hat wegen eines nach seiner Auffassung offenen Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 185 € Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Dieses hat mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 23. Oktober 2012 die Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen.

2 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 3. April 2013 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei, und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es meint, der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend, da er sich bei der Auslegung und Verwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entferne, dass er nicht mehr zu rechtfertigen sei.

3 II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

4 1. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917).

5 Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO).

6 So liegt der Fall hier. Sowohl das Sozialgericht als auch das Amtsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.

7 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, BAG und BVerwG, aaO).

8 3. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Sozialgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.

9 a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). So verhält es sich hier, denn eine Beschwerde an das Landessozialgericht nach § 172 Abs. 1 SGG ist innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt worden.

10 b) Auf die ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts dazu, warum die Begründung des Sozialgerichts, der Sozialhilfeträger trete der Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer in Höhe der durch Bescheid dem Hilfeempfänger gewährten Leistung bei, wodurch der Leistungserbringer einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung gegen den Sozialhilfeträger erwerbe, der wie der Anspruch zwischen Leistungserbringer und Hilfeempfänger privatrechtlicher Natur sei, es nicht rechtfertige, den mit der Klage geltend gemachten Rückforderungsanspruch als zivilrechtlichen Anspruch zu qualifizieren, kommt es nicht an.

11 Das Gesetz misst zwar der Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs größere Bedeutung zu als der Entscheidung durch das örtlich oder sachlich zuständige Gericht. Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist aber allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisungsbeschluss. Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit zweifelhaft, ist die Verweisung nicht nur bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch der Überprüfung im Rechtsmittelzug entzogen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Demgegenüber kann die Frage des Rechtsweges im Rechtsmittelzug - uneingeschränkt - überprüft werden, und insoweit muss gegebenenfalls das Interesse der nicht rechtsmittelführenden Partei an einer zügigen Sachprüfung des Klagebegehrens zurücktreten. Damit hat es jedoch auch sein Bewenden: Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, sondern allein das Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen.

12 Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist deshalb jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen. Ebenso wenig kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die von der betroffenen Partei nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht worden ist, es rechtfertigen, die Bindungswirkung außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990).

13 c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob gleichwohl noch Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung verneint werden kann, und diese Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen"). Von einer solchen schwerwiegenden, nicht mehr hinnehmbaren Verletzung der Rechtswegordnung kann im Streitfall angesichts der komplexen, teils dem Sozialrecht, teils dem bürgerlichen Recht angehörenden Rechtsbeziehungen des Dreiecksverhältnisses zwischen den Parteien und der verstorbenen Hilfeempfängerin ersichtlich keine Rede sein.

Meier-Beck Mühlens Gröning

Bacher Schuster

Palavras-chave

binding effectreferrallegal routecompetent courtnegative conflict of jurisdictionsocial welfarearbitrarinessprocedural finality

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Questão jurídica principal

Whether the referral decision under § 17a GVG bound the receiving court on the question of the proper legal route.

Decisão extraída

The referral was binding on the receiving court as to the legal route because it had become final and was not challenged by an available appeal.

Fundamentação extraída

Under § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, an unappealed or unsuccessfully appealed referral is binding for the court to which the case is referred; the receiving court may not re-examine the route except through the party's appeal against the referral.

Questão jurídica principal

Whether the binding effect of the referral could be broken because the referral was allegedly wrong or even arbitrary.

Decisão extraída

As a rule, there is no room for disregarding the binding effect merely because the referral may be incorrect or even arbitrary; protection against such errors lies in the appeal against the referral decision.

Fundamentação extraída

The court distinguished § 281 ZPO from § 17a GVG: for venue/jurisdiction referrals under § 281 ZPO, the sending court's decision is generally binding and reviewable only on appeal; the same applies even more strongly to legal-route referrals under § 17a GVG. Only extreme violations might be exceptional, and none were present here.

Questão jurídica principal

Which court is competent after the Social Court's referral and the Amtsgericht's refusal to accept the case.

Decisão extraída

The competent court is the Amtsgericht Schöneberg.

Fundamentação extraída

Because the Social Court's referral had become final and binding and no appeal was filed within the time limit, the case remained transferred to the Amtsgericht Schöneberg.

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