Legal aid denied for intended appeal due to frivolousness

BGH XII ZA 55/16Bgh / Civil Chamber 1230 de nov. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court denied the respondent's request for legal aid for a planned Rechtsbeschwerde. Although it held that the lower court had wrongly dismissed the complaint without first deciding on the legal aid application, the intended further appeal was still deemed frivolous because the respondent had not shown any plausible basis for a nullity or restitution action, nor for changing the pension equalization decision. A prudent party bearing its own costs would not pursue such litigation.

Sumário Omnilex

§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO; Verfahrenskostenhilfe setzt neben hinreichender Erfolgsaussicht voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei bei Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für einen Nichtigkeits- oder Restitutionsantrag oder für eine sonstige tragfähige Abänderung des angegriffenen Beschlusses vorträgt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung daher von vornherein aussichtslos und kostenverursachend ist (vgl. consid. 5 f.).

Texto completo

BGH — XII ZA 55/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-30

Aktenzeichen: XII ZA 55/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:301116BXIIZA55.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO, § 579 ZPO, § 580 ZPO, § 113 Abs 1 FamFG, § 118 FamFG

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 7. September 2016, Az: 3 UF 134/16vorgehend AG Frankfurt, 27. April 2016, Az: 409 F 9126/10

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Verfahrenskostenhilfe: Versagung wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Leitsatz

Zur Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Mit seit 9. August 2014 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde die Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Am 12. März 2016 hat der Antragsgegner beim Amtsgericht Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner beim Amtsgericht privatschriftlich Beschwerde eingelegt und „PKH; Beiordnung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse“ beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei, und Verfahrenskostenhilfe versagt, weil es der unzulässigen Beschwerde an der Erfolgsaussicht fehle. Dagegen möchte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde führen, wofür er um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht.

II.

2 Dem Betroffenen ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ist.

3 1. Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt es allerdings nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn die Beschwerdeentscheidung ist rechtlich unzutreffend, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde nicht wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang verwerfen durfte, ohne zuvor über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 5 f.).

4 2. Gleichwohl kommt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hier nicht in Betracht.

5 Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

6 So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat keinerlei Umstände genannt, die einen Nichtigkeitsantrag gemäß §§ 118 FamFG, 579 ZPO oder einen Restitutionsantrag nach §§ 118 FamFG, 580 ZPO auch nur ansatzweise begründen könnten. Gleiches gilt, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, für die vom Antragsgegner in seinem Antragsschreiben ebenfalls angesprochene Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Von einer im Ergebnis solcherart aussichtslosen Rechtsverfolgung würde ein vermögender Beteiligter bei verständiger Würdigung absehen und nicht Kosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren verursachen, die er mangels materieller Erfolgschancen letztlich jedenfalls selbst zu tragen hätte.

Dose Klinkhammer Nedden-Boeger

Guhling Krüger

Palavras-chave

legal aidfrivolousnessappealreopeningpension equalization

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Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted for the intended appeal procedure.

Decisão extraída

Legal aid is denied because the intended legal pursuit is frivolous within the meaning of the civil procedure rules, even though the appeal would otherwise not lack sufficient prospects of success.

Fundamentação extraída

The court held that the complaint decision was legally wrong, but the applicant gave no circumstances that could support a nullity or restitution application, nor an amendment of the pension equalization decision. A solvent party would not pursue a cost-generating appeal with no material chance of success.

Questão jurídica principal

Whether the intended appeal lacked any prospect of success.

Decisão extraída

No; the court considered the lower appellate decision legally incorrect because it should not have dismissed the complaint for lack of a lawyer before deciding on legal aid.

Fundamentação extraída

The legal aid request had to be addressed first; only then could the complaint be rejected for failure to comply with lawyer representation requirements.

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