No appeal as of right against dismissal of family complaint

BGH XII ZB 414/13Bgh / Civil Chamber 1213 de nov. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice held that no appeal as of right lies against a decision of the appellate court dismissing as inadmissible a complaint in a family matter of non-contentious jurisdiction, even where the case was decided within a divorce bundle and reinstatement into the complaint period was refused. Sections 117 FamFG and the corresponding ZPO references apply only to divorce matters and matrimonial disputes, not to pension equalization as a follow-on matter. Because the Higher Regional Court had not allowed the legal complaint, the filing was inadmissible and was rejected at the appellant's cost.

Sumário Omnilex

§§ 68 Abs. 2, 70 FamFG; § 117 FamFG; § 137 FamFG; Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Kein zulassungsfreier Rechtsbehelf. Die im Scheidungsverbund ergehende Entscheidung über eine Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt verfahrensrechtlich selbständig; die Sonderregelungen des § 117 FamFG erfassen nur Ehesachen und Familienstreitsachen. Wird die Beschwerde nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, richtet sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde allein nach § 70 Abs. 1 FamFG. Die Versagung der Wiedereinsetzung ändert daran nichts; auch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ersetzt die fehlende Zulassung nicht.

Texto completo

BGH — XII ZB 414/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-13

Aktenzeichen: XII ZB 414/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 Abs 2 S 1 FamFG, § 70 FamFG, § 137 FamFG

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 8. Mai 2013, Az: 6 UF 69/13vorgehend AG Michelstadt, 5. Dezember 2012, Az: 42 F 681/10 S

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Familiensache: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegten Beschwerde

Leitsatz

Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Familiensenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2012 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 8. Januar 2013 zugestellt worden. Am 28. Februar 2013 hat der Antragsgegner gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden sei und die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

3 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (und des Beschwerdegerichts) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

4 Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für - wie hier - Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) entschieden worden ist. Die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig (vgl. Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 137 Rn. 3). Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können (Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen), gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG - gegebenenfalls in Verbindung mit den Spezialvorschriften für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des FamFG - ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruches und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (klarstellend Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 9).

5 2. Die Zulässigkeitsprüfung richtet sich im vorliegenden Fall somit nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Hat das Beschwerdegericht im Anschluss an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach (hier richtig:) §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 70 Rn. 38).

6 3. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine von dem Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).

Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether an appeal as of right lies against the decision dismissing the complaint as inadmissible in a family matter of non-contentious jurisdiction within a divorce-linked proceeding.

Decisão extraída

No. The special rules of § 117 FamFG apply only to divorce matters and matrimonial disputes, not to family matters of non-contentious jurisdiction such as pension equalization. The appeal against the dismissal is therefore governed solely by § 70 FamFG and is available only if expressly allowed.

Fundamentação extraída

Although pension equalization was decided in the divorce bundle, the individual follow-on matters remain procedurally independent. For complaints in such family matters, only the general complaint rules of §§ 58 ff. FamFG apply, and the dismissal of the complaint for inadmissibility can be challenged by legal complaint only if it was admitted.

Questão jurídica principal

Whether the legal complaint was admissible despite the appellate court's refusal of reinstatement into the time limit.

Decisão extraída

No. The refusal of reinstatement does not create a separate appeal as of right; admissibility continues to depend on § 70 FamFG.

Fundamentação extraída

The complaint was dismissed as untimely, and the legal complaint is not statutorily opened merely because reinstatement was denied. An incorrect appellate instruction does not amount to an admission of the legal complaint.

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