AGB clause shortening limitation period for construction fee claim invalid

BGH VII ZR 15/12Bgh / Civil Chamber 76 de dez. de 2012Remanded

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Resumo

The plaintiff contractor sought outstanding remuneration from a building contract. The defendant relied on an AGB clause limiting limitation for fee claims to two years and raised limitation and set-off. The Federal Court held that such a clause in the employer's AGB is invalid because it unreasonably disadvantages the contractor under §§ 195, 242, 307 BGB. Nevertheless, the revision could not be decided on the merits because the defendant waived the limitation defense at the revision hearing and the lower court had made no sufficient findings on the claim or the set-off. The appellate judgment was therefore set aside and the case remanded.

Regest

§§ 195, 242, 307 BGB; AGB in a construction contract shortening the contractor’s limitation period for remuneration claims to two years is invalid. Such a clause deviates from the statutory three-year limitation period and unreasonably disadvantages the contractor unless the employer can invoke legitimate interests of sufficient weight. The clause is ineffective notwithstanding that the contractual relationship concerns a building project and VOB/B is incorporated, where the clause affects the statutory limitation regime for Werklohn. If the matter cannot be finally decided because the lower court has not established all facts relevant to the claim and a set-off defense, the revision court must set aside the judgment and remit the case (consid. II, III).

Texto completo

BGH — VII ZR 15/12, Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-06

Aktenzeichen: VII ZR 15/12

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 195 BGB, § 242 BGB, § 307 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 11. November 2011, Az: 50 S 72/10vorgehend AG Tiergarten, 25. Februar 2010, Az: 10 C 147/09

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bauvertrag: Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch

Leitsatz

Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 11. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restvergütung aus einem Werkvertrag vom 9. November 2004 über die Ausführung von Elektroarbeiten an einem Bauvorhaben in B., den die Rechtsvorgänger der Parteien (im Folgenden: Klägerin und Beklagte) geschlossen haben. Die VOB/B und C in den seinerzeit gültigen Fassungen sind Vertragsbestandteil.

2 Teil B Ziffer VIII 4 des Vertrags lautet:

"Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 13 Nr. 4 VOB 5 Jahre; ansonsten verbleibt es bei den Regelungen der VOB."

3 Teil B Ziffer IX des Vertrags lautet:

"1.) Die Ansprüche des AN auf Werklohn verjähren in zwei Jahren."

4 Bei diesen beiden Bestimmungen handelt es sich um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

5 Mit ihrer bei Gericht am 18. Juni 2009 eingegangenen Klage, die der Beklagten am 4. August 2009 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin den Betrag von 2.041,20 € nebst Zinsen.

6 Die Beklagte hat vorsorglich gegenüber der Restvergütungsforderung der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.041,20 € aufgerechnet und die Einrede der Verjährung erhoben.

7 Das Amtsgericht hat die Restvergütungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Restvergütungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verkürzung der Verjährungsfrist für Werklohnforderungen auf zwei Jahre in der AGB-Klausel in Ziffer IX des Werkvertrags begegne keinen Bedenken.

11 Damit habe die Frist für die Verjährung der in der Schlussrechnung vom 1. Juni 2006 geltend gemachten Vergütungsforderung gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen. Infolge der Hemmung durch die nachfolgenden Verhandlungen der Parteien bis zum 5. März 2007 habe die Verjährungsfrist faktisch erst am 6. März 2007 zu laufen begonnen. Die Verjährung sei am 6. März 2009 eingetreten. Die am 18. Juni 2009 bei dem Amtsgericht eingegangene Klage sei daher nicht mehr geeignet gewesen, die am 6. März 2009 eingetretene Verjährung zu hemmen.

II.

12 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen, denn sie verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB und es sind keine Interessen des Auftraggebers erkennbar, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 1233, 1234; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 202 Rn. 13; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 202 Rn. 13; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 202 Rn. 10).

13 Darauf kommt es indessen für die Entscheidung des Senats nicht an, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt auch noch in der Revisionsinstanz verzichten (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 17).

III.

14 Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Berechtigung des Restvergütungsanspruchs sowie zur Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch getroffen hat. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Kniffka Safari Chabestari Halfmeier

Leupertz Kartzke

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