Timing of legal aid for respondent in appeal proceedings

BGH XII ZB 460/11Bgh / Civil Chamber 1224 de out. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice refused the respondent’s request for legal aid in a family-law appeal concerning pension equalization. It held that, for a respondent who had already been represented by counsel in the lower instance, legal aid is generally granted only after the appeal has been substantiated and it is clear that dismissal without merits review is not at issue. Here, the request was made too early, and the intended defence was therefore deemed wasteful. The court thus rejected the request under § 76(1) FamFG in conjunction with § 114 sentence 1 ZPO.

Sumário Omnilex

§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO; Verfahrenskostenhilfe für den in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner ist im höheren Rechtszug grundsätzlich erst zu bewilligen, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen einer Verwerfung nicht vorliegen. Die Vermutungswirkung des § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO bezieht sich nur auf die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche; sie erstreckt sich nicht auf die Notwendigkeit anwaltlicher Mitwirkung in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens. Daher kann ein vorzeitiger VKH-Antrag mutwillig sein, wenn die Hinzuziehung eines Anwalts zur Wahrung der Rechte noch nicht erforderlich ist (vgl. consid. 5 f.).

Texto completo

BGH — XII ZB 460/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-24

Aktenzeichen: XII ZB 460/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 S 1 ZPO, § 76 Abs 1 FamFG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 28. Juli 2011, Az: II-1 UF 38/11vorgehend AG Herford, 6. Januar 2011, Az: 14 F 209/10

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Entscheidungszeitpunkt für einen Verfahrenskostenhilfeantrag des in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegners

Leitsatz

Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Gründe

I.

1 Mit einem am 31. August 2011 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 hat er Verfahrenskostenhilfe beantragt und gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Mit Beschluss vom 14. März 2012 hat der Senat dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt und die bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretene Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im gegenwärtigen Stadium nicht bewilligt werden kann. Der Antragsgegner hat seine Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 13. April 2012 zurückgenommen. Der Senat hat ihn daraufhin mit Beschluss vom 25. April 2012 des Rechtsmittels für verlustig erklärt, ihm die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt und den Streitwert festgesetzt.

2 Gegen den Hinweis des Senats im Beschluss vom 14. März 2012 hat die Antragstellerin Gegenvorstellung eingelegt, mit der sie weiterhin Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung begehrt.

II.

3 Der Antragstellerin ist die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

4 1. Soweit sich die Antragstellerin für ihr Begehren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kostenfestsetzung beruft, ist diese nicht in gleicher Weise auf die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu übertragen (vgl. schon BGH Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522, 523).

5 Aus § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, folgt nicht, dass Verfahrenskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Denn die dieser Bestimmung innewohnende Vermutungswirkung, dass die Verteidigung des Urteils der Vorinstanz hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche. Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Verfahrenskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08 - FamRZ 2010, 1423 Rn. 13 mwN).

6 Der Senat hält deswegen an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach einem Rechtsmittelgegner, jedenfalls dann, wenn er - wie hier - in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06 - FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN und vom 7. Februar 2001 - XII ZR 26/99 - NJW-RR 2001, 1009).

7 2. Gemessen an diesen Maßstäben war die Rechtsverteidigung der Antragstellerin mutwillig. Der Antragsgegner hatte innerhalb der verlängerten Begründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt und darum gebeten, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Nachdem der Senat die vom Rechtsmittelführer begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt hatte, hat dieser die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ohne sie zuvor zu begründen.

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur

Palavras-chave

legal aidappeal respondentmutwilligkeitfamily lawprocedural stagerepresentationpension equalization

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Questão jurídica principal

Whether legal aid for an appeal respondent can be granted before the appeal has been reasoned and before inadmissibility is excluded.

Decisão extraída

As a rule, legal aid for a respondent in a higher-instance appeal may be granted only once the appeal has been reasoned and the conditions for dismissal without merits review are not present.

Fundamentação extraída

The presumption in § 76(1) FamFG in conjunction with § 119(1) sentence 2 ZPO applies only to defending the challenged decision as such. It does not mean that retaining counsel is never wasteful at any procedural stage, and it does not require granting legal aid before it is necessary to protect the respondent's rights.

Questão jurídica principal

Whether the requested legal aid was mutwillig in the specific case.

Decisão extraída

Yes. Because the appellant sought legal aid and asked for a prior decision, then withdrew the appeal before any reasoning was filed after legal aid was refused, the intended defence was wasteful.

Fundamentação extraída

Measured against the applicable standard, the respondent had no need for legal aid at that stage, so the request was not justified.

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