Parents lack standing under § 62 FamFG after placement ends

BGH XII ZB 681/12Bgh / Civil Chamber 1213 de nov. de 2013Dismissed

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Resumo

The Federal Court of Justice dismissed the parents’ legal complaint. After the court-approved psychiatric placement of their minor child had ended, the parents were not entitled to seek a declaration of unlawfulness in their own names under § 62 FamFG. The court held that only the person whose rights were directly affected by the completed measure may seek such a declaration; in family cases, the child may act through its legal representative or, where applicable, in its own name. The fact that the parents had earlier been entitled to challenge the ongoing placement did not change this result.

Regest

§ 62 FamFG; standing for declaration of unlawfulness after completion of a measure; the applicant must have been personally affected in rights by the completed measure. A mere appeal standing against an ongoing measure does not confer an independent right of application after the measure has become spent. In family proceedings, the legally represented child remains the proper applicant; the parents cannot assert the declaration in their own names merely to protect the child's interests (consid. 4-5).

Texto completo

BGH — XII ZB 681/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-13

Aktenzeichen: XII ZB 681/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 FamFG

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 8. November 2012, Az: II-26 UF 158/12vorgehend AG Düren, 2. Oktober 2012, Az: 23 F 274/12

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Antragsbefugnis der Eltern bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigten genehmigten Unterbringung eines minderjährigen Kindes

Leitsatz

Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 und vom 24. Oktober 2012, XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Gründe

I.

1 Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der am 19. Juli 1995 geborenen Betroffenen. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Jugendamtes deren Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bis zum 14. November 2012 genehmigt.

2 Das Oberlandesgericht hat die von den Eltern eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Eltern im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit welcher sie nach Ablauf der Unterbringungsdauer nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts erstreben.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

4 Den beteiligten Eltern fehlt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG die Antragsberechtigung. Dass die Eltern nach §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegen eine noch nicht erledigte Maßnahme beschwerdebefugt sind, führt noch nicht zu einer Antragsberechtigung auch nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13 und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7).

5 Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass es in Konstellationen der hier vorliegenden Art den Eltern dennoch gestattet sein müsse, die Interessen des Kindes auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit wahrzunehmen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere läuft ohne ein eigenständiges Antragsrecht der Eltern das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, weitgehend leer. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes (den Eltern oder im Fall der Sorgerechtsentziehung dem Ergänzungspfleger) möglich, in dessen Namen einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18, 28). Auch durch die ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit des Kindes ab Vollendung seines 14. Lebensjahres (§ 167 Abs. 3 FamFG) wird dies nicht ausgeschlossen, sodass ein Antrag im Namen des Kindes insbesondere in dem Fall gestellt werden kann, dass dieses selbst nicht tätig wird.

6 Darauf, dass im vorliegenden Fall den Eltern jedenfalls zeitweise die elterliche Sorge entzogen worden war und die Betroffene zudem inzwischen volljährig ist, kommt es schließlich nicht entscheidend an. Denn die Eltern haben einen entsprechenden Antrag im Namen der Betroffenen bereits nicht gestellt.

Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling

Palavras-chave

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