Insolvency lifting changes appeal value in claim-fest declaration case

BGH IX ZB 76/12Bgh / Civil Chamber 923 de abr. de 2015Annulled

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Resumo Omnilex

The claimant challenged an appellate dismissal of his appeal in a damages case that had become an insolvency-table declaration action after insolvency was opened against the alleged tortfeasor. The Federal Court held that the lifting of insolvency proceedings caused a statutory party change back to the debtor, so the dispute was no longer governed by Section 182 InsO. The appeal value therefore had to be calculated under the ordinary ZPO rules and exceeded the admissibility threshold. The appellate court's non-admission ruling was set aside and the case remanded.

Sumário Omnilex

§§ 182 InsO, 2, 3 ff. ZPO, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; effects of the lifting of insolvency proceedings on the value of the subject matter of an appeal in a claim-fest declaration case. Upon final termination of insolvency proceedings, the insolvency administrator's powers of administration, disposition and procedural authority generally cease; in pending litigation concerning the estate, the debtor replaces the administrator by statutory party succession. Where the table-filing dispute loses its insolvency-specific character because the proceedings are lifted, the appeal value is to be determined under the general rules of the ZPO, not under § 182 InsO. The claimant's amended request may be treated as a harmless misdesignation; the usual 20% deduction applies in valuing a mere declaratory interest (consid. 4-9).

Texto completo

BGH — IX ZB 76/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-23

Aktenzeichen: IX ZB 76/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 ZPO, § 3 ZPO, §§ 3ff ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 179 InsO, § 180 InsO, § 182 InsO, § 187 InsO, § 200 Abs 1 InsO

Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 20. Juni 2012, Az: 13 U 1302/10vorgehend LG Zwickau, 20. Juli 2010, Az: 7 O 1262/09

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen auf den Wert des Beschwerdegegenstands eines Berufungsverfahrens wegen der Feststellung einer Forderung

Leitsatz

Zu den Auswirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf den Wert des Beschwerdegegenstands eines Berufungsverfahrens, dem die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle zugrunde lag.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.061,28 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Fahrradunfalls. Seine ursprünglich gegen den angeblichen Schädiger persönlich erhobene Klage auf Leistung und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden hat das Landgericht abgewiesen und den Streitwert auf 12.301,60 € festgesetzt. Während der laufenden Berufungsfrist ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt worden. Sodann hat der Kläger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Nachdem der Beklagte die zur Insolvenztabelle angemeldeten Schadensersatzforderungen bestritten hatte, hat der Kläger das Berufungsverfahren aufgenommen und seine Klage nunmehr gegen den Beklagten auf Feststellung des Bestehens einer Insolvenzforderung gerichtet. Am 10. Januar 2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 20. Juni 2012 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € werde nicht erreicht. Der Streitwert einer gegen den Verwalter gerichteten Insolvenzfeststellungsklage bestimme sich gemäß § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die streitige Forderung zu erwarten sei. Ob die Forderung durch sonstige Rechte gesichert sei oder ein Absonderungsrecht bestehe, bleibe außer Betracht. Könne mit einer Insolvenzquote nicht gerechnet werden, sei der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen. Für den Wert des Beschwerdegegenstands, der sich nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils bestimme, gelte Entsprechendes. Der Kläger habe schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung die Auszahlung einer Quote nicht erwarten können.

4 2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass es durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu einem gesetzlichen Parteiwechsel vom Beklagten auf den Schädiger gekommen ist.

5 a) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, gleich ob sie auf einer Aufhebung (§§ 200, 258 InsO) oder Einstellung (§ 215 InsO) beruht, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters grundsätzlich unter (BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, NZI 2010, 99 Rn. 7). Neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entfällt auch die Prozessführungsbefugnis (BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f; vom 10. Dezember 2009, aaO).

6 Mit Blick auf einzelne Bestandteile des Schuldnervermögens können Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und demzufolge auch die Prozessführungsbefugnis des Verwalters die Verfahrensbeendigung ausnahmsweise überdauern. Geht es wie hier um eine streitige Insolvenzforderung, kommt der Fortbestand des Insolvenzbeschlags in Betracht für einen nach § 189 Abs. 2 InsO zurückbehaltenen und schließlich gemäß § 198 InsO hinterlegten Betrag. Der Grund dafür ist, dass der hinterlegte Betrag grundsätzlich einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO zuzuführen ist, wenn feststeht, dass er nicht zur Befriedigung des Insolvenzgläubigers benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199; vom 10. Februar 1982, aaO S. 103; vom 15. Juni 1992, aaO S. 1153). Ob der Insolvenzbeschlag ohne weiteres fortbesteht (so Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 200 Rn. 14; HmbKomm-InsO/Preß, 5. Aufl., § 200 Rn. 13; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 200 Rn. 5), die Nachtragsverteilung vorzubehalten (so Bork, ZIP 2009, 2077, 2081; vgl. auch MünchKomm-InsO/Hintzen, 3. Aufl., § 200 Rn. 40) oder besonders anzuordnen ist (so Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 200 Rn. 16), muss nicht entschieden werden. Eine Hinterlegung gemäß § 198 InsO ist im Streitfall mangels Masse nicht erfolgt.

7 b) Endet mit der rechtskräftigen Verfahrensbeendigung der Insolvenzbeschlag, erlangt der Schuldner sowohl Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis als auch die Prozessführungsbefugnis zurück. In einem zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtsstreit, an dem der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes mit Wirkung für und gegen die Masse beteiligt ist, kommt es zu einem gesetzlichen Parteiwechsel von dem Insolvenzverwalter auf den Schuldner (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64, BGHZ 46, 249, 250; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, WM 2011, 989 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO Rn. 17; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO Rn. 37; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 239 Rn. 14), wenn nicht ein untrennbar mit dem Amt des Verwalters verbundenes Recht Prozessgegenstand ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982, aaO S. 104 ff). Der Insolvenzverwalter kann den Rechtsstreit nur noch in gewillkürter Prozessstandschaft führen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615).

8 Nicht einheitlich wird beantwortet, ob der gesetzliche Parteiwechsel den Rechtsstreit unterbricht und gegebenenfalls nach welcher Vorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011, aaO Rn. 7 mwN). Eine Unterbrechung wird teils auf eine analoge Anwendung des § 239 ZPO gestützt, teils wird eine Anwendung von § 241 ZPO für richtig gehalten (vgl. MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO mwN). Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. § 246 Abs. 1 ZPO gilt sowohl für § 239 ZPO als auch für § 241 ZPO. Zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits kann es im Streitfall schon deshalb nicht gekommen sein, weil der Beklagte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war; ein Aussetzungsantrag ist nicht gestellt. Ist kein Aussetzungsantrag gestellt, wird der Rechtsstreit wie bisher fortgesetzt. Partei ist der Schuldner persönlich, auch wenn der Prozess noch auf den Namen des Insolvenzverwalters geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 265 f; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 246 Rn. 2b; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 246 Rn. 5).

9 c) Prozesspartei ist demnach seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr der Beklagte, sondern der angebliche Schädiger. In diesem Prozessrechtsverhältnis gelangt § 182 InsO nicht zur Anwendung. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist nach den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen (§ 2 iVm §§ 3 ff ZPO). Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Parteiwechsels ist der Antrag des Klägers nicht mehr als Tabellenfeststellungsklage gemäß §§ 179, 180 InsO zu verstehen, sondern als allgemeines Feststellungsbegehren. Seine abweichende Formulierung ist als unschädliche Falschbezeichnung anzusehen. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist daher mit dem üblichen Abschlag in Höhe von 20 v.H. zu bemessen und liegt mit 10.061,28 € oberhalb der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

III.

10 Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst auf eine Berichtigung des Rubrums hinsichtlich des Beklagten hinzuwirken und dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, seinen Berufungsantrag unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage zu überprüfen.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Palavras-chave

insolvency proceedingsparty successionappeal valuetable claimdeclaratory actioninadmissibilitystatutory thresholdprocedural capacity

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the value of the appeal exceeded the statutory threshold after the insolvency proceedings were lifted.

Decisão extraída

The appeal value had to be assessed under the general rules, not under insolvency-table valuation rules, and exceeded the threshold.

Fundamentação extraída

Once the insolvency proceedings ended, the insolvency administrator lost procedural authority and a statutory party change occurred back to the debtor. The pending dispute was therefore no longer a table-filing dispute under the Insolvency Code but an ordinary declaratory claim under the Code of Civil Procedure.

Questão jurídica principal

Whether the lifting of insolvency proceedings caused a statutory party change in the pending litigation.

Decisão extraída

Yes. The debtor replaced the insolvency administrator as procedural party.

Fundamentação extraída

With the final end of the insolvency proceedings, the administrator's powers ceased and the debtor regained disposition and procedural capacity. The case then continued against the debtor, even if still formally run in the administrator's name.

Questão jurídica principal

Whether the appellate court correctly applied Section 182 InsO to determine the appeal value.

Decisão extraída

No. Section 182 InsO no longer applied after the insolvency proceedings were lifted.

Fundamentação extraída

Because the action was to be treated as an ordinary declaratory claim after the party change, the value had to be calculated under Sections 2 and 3 ff. ZPO with the customary 20% deduction.

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