Criminal appeal filing: form of the chairman’s service order

BGH 4 StR 553/13Bgh / Criminal Chamber 46 de mar. de 2014Granted

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Resumo Omnilex

The private complainant challenged a Landgericht Essen judgment after receiving only the judgment tenor with legal remedy information. The Landgericht dismissed the revision as out of time and rejected reinstatement. The Federal Court of Justice held that the lower court was not competent to decide admissibility under Section 346(1) StPO in these circumstances and, in any event, the revision was timely because the appeal period started only with valid service of the full judgment. Service of the tenor was ineffective because no chairman’s service order was documented in the file; the defect was not cured by actual receipt. The lower court’s order was set aside, admissibility was declared, and reinstatement became moot.

Sumário Omnilex

§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO; Wirksamkeit der Zustellungsanordnung des Vorsitzenden; die Zustellungsanordnung bedarf keiner besonderen Form und kann schriftlich oder mündlich ergehen, muss jedoch wegen ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung bei der Zustellung aktenkundig sein; bei mündlicher Anordnung genügt ein Vermerk der Geschäftsstelle. Fehlt eine solche Dokumentation, ist die förmliche Zustellung unwirksam; eine Heilung nach § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO setzt voraus, dass der zuständigen Stelle der Wille zur förmlichen Zustellung feststellbar war. Ist die Revision bei fehlender wirksamer Zustellung noch fristgerecht eingelegt, darf sie nicht als unzulässig verworfen werden (consid. 6 f.).

Texto completo

BGH — 4 StR 553/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-06

Aktenzeichen: 4 StR 553/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 10. September 2013, Az: XXvorgehend LG Essen, 13. August 2013, Az: 51 KLs 13/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Form der Zustellungsanordnung durch den Vorsitzenden

Leitsatz

Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist an eine besondere Form nicht gebunden; sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein.

Tenor

  1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 10. September 2013, mit dem die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

  2. Es wird festgestellt, dass die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. August 2013 zulässig ist.

  3. Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorgenannte Urteil ist gegenstandslos.

  4. Mit Zustellung dieses Beschlusses wird die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte am 13. August 2013 wegen Unterschlagung sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Urteilstenor der Nebenklägerin am 21. August 2013 zugestellt worden war, legte sie mit am 2. September 2013 beim Landgericht eingegangenem Schreiben gegen das Urteil Revision ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist. Mit Beschluss vom 10. September 2013 hat das Landgericht die Revision der Nebenklägerin gemäß § 346 Abs. 1 StPO als verspätet und deshalb unzulässig verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Gegen den am 13. September 2013 zugestellten Beschluss hat die Nebenklägerin mit noch am selben Tag beim Landgericht eingegangenem Schreiben eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt.

2 1. Der in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 10. September 2013, da das Landgericht die Revision der Nebenklägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen hat.

3 a) Das Landgericht war für eine Entscheidung gemäß § 346 Abs. 1 StPO über die Zulässigkeit des Rechtsmittels wegen des mit der Revisionseinlegung verbundenen Wiedereinsetzungsantrages bereits nicht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 3 StR 461/12 [juris Rn. 2]; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 346 Rn. 16).

4 b) Zudem lagen die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO nicht vor. Vielmehr hat die in der Hauptverhandlung weder anwesende noch vertretene Nebenklägerin mit dem am 2. September 2013 beim Landgericht eingegangenen Schreiben form- und fristgerecht gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Denn die hierfür maßgebliche Wochenfrist (§ 341 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist erst mit Zustellung des (vollständigen) Urteils an die Nebenklägerin am 3. September 2013 in Lauf gesetzt worden (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 341 Rn. 19, 20).

5 Dem steht nicht entgegen, dass ihr der Urteilstenor nebst Rechtsmittelbelehrung bereits am 21. August 2013 förmlich zugestellt worden ist (§ 401 Abs. 2 Satz 2 StPO). Diese Zustellung ist unwirksam.

6 Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1955 - 1 StR 45/55, bei Holtz, MDR 1976, 814; Urteil vom 18. Dezember 1985 - 2 StR 619/85, NStZ 1986, 230 jeweils mwN; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 420/10, NStZ 2011, 591, 592). Die Anordnung ist zwar nicht an eine besondere Form gebunden und kann folglich sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung daher jedenfalls in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Denn die Rechtssicherheit gebietet es, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Abs. 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag. Anderenfalls ließe sich - wenn überhaupt - unter Umständen erst nach längeren Nachforschungen klären, ob der Zustellung eine wirksame Anordnung zugrunde lag, die Rechtsmittelfrist demnach in Lauf gesetzt worden ist. Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit kann aber nicht hingenommen werden (OLG Zweibrücken, MDR 1986, 1047; LG Zweibrücken, NStZ-RR 2013, 49; vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 36 Rn. 7; SK-StPO/Weßlau, § 36 Rn. 4; KK-StPO/Maul, aaO, § 36 Rn. 2; Pollähne in HK-StPO, 5. Aufl., § 36 Rn. 5; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 36 Rn. 1; KMR-StPO/Ziegler, 69. EL (Stand: Okt. 2013), § 36 Rn. 4; vgl. auch Meyer-Goßner, aaO, § 36 Rn. 3: stets schriftlich; aA SSW-StPO/Mosbacher, § 36 Rn. 5, wonach die Dokumentation im Zeitpunkt der Zustellung keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt).

7 Hieran fehlt es vorliegend. Den Verfahrensakten ist eine den Urteilstenor betreffende Zustellungsanordnung des Vorsitzenden nicht zu entnehmen. Der Zustellungsmangel ist auch nicht gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang geheilt worden. Dies würde voraussetzen, dass eine förmliche Zustellung von dem für das Verfahren zuständigen Organ - im Fall des § 36 Abs. 1 StPO also vom Vorsitzenden - beabsichtigt war (MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 189 Rn. 3; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, aaO, § 37 Rn. 95). Ist ein solcher Zustellungswille des zuständigen Organs - wie hier - mangels Zustellungsanordnung nicht feststellbar, so tritt keine Heilung gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO ein (OLG Celle, Beschluss vom 15. September 2010 - 1 Ws 398/10, NStZ-RR 2011, 45 [Leitsatz]).

8 c) Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist bedarf es folglich nicht. Dieser ist vielmehr gegenstandslos.

9 2. Nachdem der Nebenklägerin das vollständige Urteil am 3. September 2013 wirksam zugestellt worden ist, wird die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit Zustellung des Beschlusses nach § 346 Abs. 2 StPO an sie in Lauf gesetzt (BayObLG, bei Bär, DAR 1987, 316; StraFo 1997, 248 f.; LR-StPO/Franke, aaO, § 345 Rn. 11; KK-StPO/Gericke, aaO, § 345 Rn. 3).

Sost-ScheibleRoggenbuckCierniak
RiBGH Dr. Franke ist
urlaubsbedingt abwesend und
deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Sost-ScheibleBender

Palavras-chave

service of processrevisionadmissibilityreinstatementcriminal appeallegal certaintyfile documentationprocedural time limit

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Questão jurídica principal

Whether the lower court was competent to reject the revision under Section 346(1) StPO despite a simultaneous reinstatement request.

Decisão extraída

No; the lower court was not competent to decide the admissibility question under Section 346(1) StPO in this situation.

Fundamentação extraída

Because the revision was filed together with a reinstatement request, the lower court could not finally rule on admissibility.

Questão jurídica principal

Whether the private complainant’s revision was timely filed.

Decisão extraída

Yes; the revision was filed within the statutory period because the relevant time limit began only upon valid service of the full judgment.

Fundamentação extraída

Service of the judgment tenor and legal remedy information on 2013-08-21 did not trigger the revision period, since it was ineffective; the full judgment was validly served only on 2013-09-03.

Questão jurídica principal

Whether the service of the judgment tenor was effective despite the lack of a documented chairman’s service order.

Decisão extraída

No; a valid service order under Section 36(1) sentence 1 StPO must be documented in the file at the time of service, even if made orally.

Fundamentação extraída

The order may be oral or written, but legal certainty requires that it be ascertainable from the file when service occurs; here no such order was found in the record, so service was ineffective.

Questão jurídica principal

Whether the defect in service was cured by actual receipt under Sections 37(1) StPO and 189 ZPO.

Decisão extraída

No; cure requires that the competent authority intended formal service, which could not be established here.

Fundamentação extraída

Without a documented service order, there was no ascertainable intent by the competent body to effect formal service, so no curing occurred.

Questão jurídica principal

Whether the request for reinstatement in the revision-filing period still required a decision.

Decisão extraída

No; it became moot once the revision was found timely.

Fundamentação extraída

Because the revision was admissible and timely, reinstatement was unnecessary.

Questão jurídica principal

When the revision-begründungsfrist begins after a successful challenge under Section 346(2) StPO.

Decisão extraída

It begins upon service of the BGH’s decision on the defendant/private complainant.

Fundamentação extraída

After valid service of the full judgment, the period for reasons starts with service of the decision under Section 346(2) StPO.

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