Non-considered misleading aspect must be examined on appeal

BGH I ZR 241/15Bgh / Câmara Civil I15 de dez. de 2016Annulled

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Resumo Omnilex

The plaintiff challenged a Telekom advertisement claiming savings of the monthly cable fee and argued, among other things, that the ad failed to disclose that the “Entertain” product could only be used with one television unless an extra receiver was purchased. The Court of Appeal had rejected the claim without addressing that aspect. The Federal Court held that this omission violated the right to be heard, because the unaddressed misleading aspect was part of the same injunction claim and had to be examined on appeal. The judgment was set aside and the case remanded.

Sumário Omnilex

Art. 103 Abs. 1 GG; § 544 Abs. 7 ZPO; § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, § 5a Abs. 2 UWG: Wird eine auf eine konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungsklage mit mehreren Irreführungsaspekten begründet und stützt das Erstgericht die Verurteilung nur auf einen dieser Aspekte, so fällt der nicht beschiedene weitere Aspekt im Rechtsmittelverfahren an. Unterlässt das Berufungsgericht dessen Prüfung, verletzt es das rechtliche Gehör. Eine Irreführung durch Unterlassen kann namentlich dann in Betracht kommen, wenn eine dem Verkehr naheliegende, für die geschäftliche Entscheidung erhebliche Nutzungsbeschränkung eines beworbenen Dienstes nicht offen gelegt wird; ob die Information wesentlich ist, bestimmt sich nach den beiderseitigen Interessen und dem Gewicht für die Verbraucherentscheidung (vgl. consid. 12–18).

Texto completo

BGH — I ZR 241/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-15

Aktenzeichen: I ZR 241/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:151216BIZR241.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 S 2 UWG, § 5a Abs 2 UWG, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 22. Oktober 2015, Az: 6 U 4684/14vorgehend LG München I, 17. November 2014, Az: 4 HKO 28523/13

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Wettbewerbsverstoß: Erstinstanzlich bei der Verurteilung zur Unterlassung nicht berücksichtigter aber mit dem Klageantrag geltend gemachter Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz; rechtliches Gehör - Entertain

Leitsatz

Entertain

Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemacht werden, so fällt auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen an.

2 Die Beklagte warb in einer als Postwurfsendung verteilten Broschüre für den Fernsehempfang über das Internet im Rahmen ihres Produkts "Entertain" mit der Aussage "Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr", wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich.

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3 Die Klägerin hat diese Werbung als irreführend beanstandet, weil die angegriffene Aussage die Möglichkeit vortäusche, von einem Kabelanschluss zum Angebot der Beklagten zu wechseln und so die monatliche Gebühr für den Kabelanschluss zu sparen. Mietern stünde diese Möglichkeit jedoch häufig nicht offen, da die Vermieter die Verträge mit den Kabelnetzbetreibern geschlossen hätten und die Kosten als Betriebskosten auf sämtliche Mieter umlegten.

Die Klägerin hat ferner beanstandet, in der Werbung werde nicht darauf hingewiesen, dass der Leistungsumfang des Produkts der Beklagten gegenüber dem der Klägerin erheblich eingeschränkt sei, weil das "Entertain"-Angebot der Beklagten nur den Fernsehempfang mit einem einzigen Fernseher beinhalte, sofern man nicht einen kostenpflichtigen Zusatzempfänger buche. Über analoge Mehrnutzeranschlüsse der Klägerin könnten hingegen beliebig viele Fernsehgeräte angeschlossen werden.

4 Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

I. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, durch eine geschäftliche Handlung im Wettbewerb für ein Angebot für Fernsehen, Telefonie und Internet

b) mit der Aussage "Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr" (Seite 3 der Broschüre "Megaschnelles Internet und brilliantes Fernsehen in HD") zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 1 beigefügten Werbebroschüre;

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 689 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2013 zu zahlen.

5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Klageantrag I b) abgewiesen und auf den Klageantrag II. lediglich Abmahnkosten in Höhe von 349,95 € nebst Zinsen zugesprochen. Mit der zuzulassenden Revision möchte die Klägerin die Klageanträge I b und II vollen Umfangs weiterverfolgen.

6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

7 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.

8 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die angegriffene Werbung sei nicht irreführend, weil sie dahingehend verstanden werde, dass bei Inanspruchnahme des "Entertain"-Angebots keine Kabelanschlussgebühr anfalle und diese gegenüber einem vergleichbaren Angebot eines anderen Anbieters mit Kabelanschluss erspart werde könne. Eine Irreführung liege nicht vor. Dem angesprochenen Verkehr werden nicht in Aussicht gestellt, im Falle des Wechsels zur Beklagten ohne weiteres von der Verpflichtung zur Zahlung von Kabelanschlussgebühren befreit zu werden oder sich von vertraglichen Beziehungen zum Kabelanschlussunternehmen lösen zu können.

9 Das Berufungsgericht hat hierbei nicht den Vortrag der Klägerin in Erwägung gezogen, in der Werbung werde nicht darauf hingewiesen, dass der Leistungsumfang des Produkts der Beklagten gegenüber dem der Klägerin erheblich eingeschränkt sei. Die Klägerin hat geltend gemacht, das "Entertain"-Angebot der Beklagten beinhalte nur den Fernsehempfang mit einem einzigen Fernseher, sofern man nicht einen kostenpflichtigen Zusatzempfänger buche. Über analoge Mehrnutzeranschlüsse der Klägerin könnten hingegen beliebig viele Fernsehgeräte angeschlossen werden.

10 2. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich.

11 a) Dass die Klägerin den vom Berufungsgericht übergangenen Irreführungsaspekt zwar erstinstanzlich vorgetragen, jedoch in der Berufungsinstanz weder auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen noch ihn wiederholt hat, steht einer sachlichen Entscheidung darüber nicht entgegen.

12 Der weitere Irreführungsaspekt ist ungeachtet dessen in der Berufungsinstanz angefallen, dass das Landgericht seine Entscheidung nicht auf ihn gestützt hat. Legt der Beklagte gegen ein Urteil, das einer im Wege objektiver Klagehäufung auf zwei Klagegründe gestützten Klage aus einem der Gründe stattgegeben hat, ein zulässiges Rechtsmittel ein, so fällt auch der nicht beschiedene Klagegrund der Rechtsmittelinstanz an (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - XI ZR 245/90, ZIP 1991, 1419, 1420). Dieser Gedanke ist auf die Geltendmachung mehrerer Irreführungsaspekte innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstandes übertragbar, der durch die in Bezug genommene konkrete Verletzungsform bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser). Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemacht werden, so fällt auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an.

13 b) Eine Gehörsverletzung ist schon dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 296/08, BGHZ 187, 69 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 11; Beschluss vom 11. April 2013 - I ZR 160/12, TranspR 2013, 383 Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

14 aa) Eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG dürfte allerdings nicht gegeben sein, weil die Angabe, man könne die Kabelanschlussgebühren sparen, lediglich einen Hinweis darauf enthält, dass eine Kabelanschlussgebühr nicht anfällt, hingegen aber keinen Hinweis darauf, dass ein bestimmter, dem Kabelanschluss entsprechender Leistungsumfang bereitgestellt werde. Nach dem Gesamtzusammenhang der Broschüre ergeben sich die Leistungsmerkmale nicht aus der Angabe "Sie sparen die monatliche Kabelanschlussgebühr", sondern allenfalls aus weiteren Angaben (etwa: "Rund 100 Sender, davon 17 in HD-Qualität; Über 19.000 Film-, TV- und Serien-Highlights auf Abruf"). Ein vergleichender Bezug zu den Leistungsmerkmalen des Kabelanschlusses einerseits und des "Entertain"-Angebots andererseits wohnt diesen Angaben nicht inne. Die Angabe bestimmter Vorzüge beinhaltet nicht zugleich die Behauptung, nicht genannte Nachteile existierten nicht. Es besteht keine Pflicht des Werbenden, der sich nur mit seiner eigenen Ware befasst, auf Nachteile seines Produkts hinzuweisen (BGH, Urteil vom 29. November 1963 - Ib ZR 71/62, GRUR 1964, 269, 271 - Grobdesin; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.113).

15 bb) Es kommt aber eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2 UWG in Betracht.

16 Nach der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG, deren Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die zuvor unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG aF bestehende Rechtslage nicht geändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 18 = WRP 2016, 1221 - LGA tested), handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).

17 Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 = WRP 2013, 57 - Zweigstellenbriefbogen; BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 31 - LGA tested Rn. 31). "Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung" im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Eigenschaften des Produkts, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billigerweise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 4.24 f.). Eine Irreführung durch Unterlassen hat der Senat angenommen, wenn bei Verwendung des Slogans "Kein Telekom-Anschluss nötig" nicht darauf hingewiesen worden ist, dass Call-by-Call-Gespräche nicht möglich sind. Dies hatte seinen Grund darin, dass der Verkehr erwartete, ein als vollständige Alternative beworbener Telefonanschluss erlaube stets auch Call-by-Call-Gespräche (BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 23 f. - Kein Telekom-Anschluss nötig).

18 Es erscheint nicht fernliegend, dass der Verkehr erwartet, das "Entertain"-Angebot erlaube die Nutzung mehrerer Empfangsgeräte. Zwar handelt es sich beim internetbasierten Fernsehempfang um eine neue Form des Fernsehempfangs, auf die bisherige Erfahrungen und Gewohnheiten nicht ohne weiteres übertragbar sein müssen. Fraglich ist jedoch, ob der Verbraucher damit rechnet, dass - anders als im Falle des Kabelanschlusses oder des herkömmlichen Antennenfernsehens - das beworbene Angebot nur den Anschluss eines Fernsehers beinhaltet. Dass - wie die Beklagte geltend macht - mittels eines Receivers ein weiteres Empfangsgerät angeschlossen werden kann, könnte der Annahme einer Informationspflicht mit Blick darauf nicht entgegenstehen, dass dieser Receiver gesondert zu bestellen ist, eine monatliche Mietgebühr von 3,94 € kostet und zudem den Anschluss nur eines weiteren Fernsehers gestattet. Die hier in Rede stehende Information betrifft die vom bisher Gewohnten - unbegrenzte Anzahl von Empfangsgeräten bei gleichbleibendem Preis - abweichende Nutzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des beworbenen Angebots. Nach dem Vorstehenden erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine solche Information unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt.

19 III. Danach ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

20 Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG erfüllt sind, sollte auf eine Fassung des Unterlassungsantrags hingewirkt werden, die die beanstandete Informationspflichtverletzung charakteristisch wiedergibt.

BüscherKochLöffler
SchwonkeFeddersen

Palavras-chave

unfair competitionmisleading advertisingomission of informationright to be heardinjunctionconsumer decisionappeal review

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Court of Appeal violated the plaintiff’s right to be heard by ignoring the pleaded second misleading aspect.

Decisão extraída

Yes. The omitted argument had to be considered because it formed part of the same claim framed by the concrete injunctive relief.

Fundamentação extraída

Where the first instance bases an injunction on one of several misleading aspects under a single claim, the remaining, unaddressed aspect also enters the appeal proceedings; the appellate court must address it.

Questão jurídica principal

Whether the injunction claim had to be re-examined under § 5a Abs. 2 UWG for omission of a material information about limited device use.

Decisão extraída

A violation by omission could not be excluded; the consumer may expect the service to permit use with multiple receivers, and the limited one-device use might be material.

Fundamentação extraída

The challenged slogan did not itself state product features, but the expected ability to use multiple receiving devices could be a material characteristic whose omission may influence a transactional decision.

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