| 2. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin G B als Pflegeassistentin (seit dem 1. August 2011 unbefristet) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 3. | ... |
| 4. | ... |
| 5. | ... |
| 6. | ... |
| 7. | ... |
| 8. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S E als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 18. November 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 31. März 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 9. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin V F als Arzthelferin (unbefristet seit dem 1. August 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 10. | ... |
| 11. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M G als Ergotherapeutin (unbefristet seit dem 1. November 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 12. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer C H als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. April 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 17. April 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 13. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J H als Gesundheits- und Krankenpflegerin (unbefristet seit dem 1. Dezember 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 14. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A J als Pflegeassistentin (unbefristet seit dem 1. Dezember 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 15. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J K als Sozialarbeiterin (Beschäftigungsbeginn 1. Oktober 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 30. September 2012 bis zum 30. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 16. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin F K als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Oktober 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 17. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer M K als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. August 2011, Weiterbeschäftigung vom 31. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 18. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin T K als Diplom-Sozialpädagogin (Beschäftigungsbeginn 1. August 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 31. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 19. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J Kr als Gesundheits- und Krankenpflegerin (unbefristet seit dem 1. August 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 20. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Ku als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Oktober 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 21. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin G L als Altenpflegerin (unbefristet seit dem 1. Januar 2012) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 22. | ... |
| 23. | ... |
| 24. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J P als Heilerziehungspflegerin (unbefristet seit dem 1. November 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 25. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer N R als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2011, unbefristet seit dem 1. Januar 2012) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 26. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin D R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbeschäftigung ab dem 30. November 2012 bis zum 30. November 2013) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 27. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 14. November 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 28. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Rö als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 30. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 29. | ... |
| 30. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin U S als Gesundheits- und Krankenpflegerin (unbefristet ab dem 1. November 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 31. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer T S als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 30. November 2012 bis zum 30. November 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 32. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin N S als Heilerziehungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 18. April 2011, Weiterbeschäftigung ab dem 17. April 2013 bis zum 17. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 33. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin U Sn als Pflegefachkraft (befristet bis zum 24. Januar 2012, unbefristet ab dem 1. Dezember 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 34. | ... |
| 35. | ... |
| 36. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J V als Sozialpädagoge (unbefristete Beschäftigung seit dem 1. September 2012) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 37. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J W als Heilerziehungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2012) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 38. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer F H als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 39. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin G R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Januar 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2013) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 40. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin U Sc als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 41. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M W als Kunsttherapeutin (unbefristete Beschäftigung seit dem 1. April 2011) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 42. | ... |
| 43. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer A W als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 30. November 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 44. | ... |
| 45. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin L A als Kunsttherapeutin (Beschäftigungsbeginn 1. September 2013, befristet bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 46. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer P A als Heilerziehungspfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 47. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M A als Küchenhilfe (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, weiterbeschäftigt bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 48. | ... |
| 49. | ... |
| 50. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J B als Altenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 51. | ... |
| 52. | ... |
| 53. | ... |
| 54. | ... |
| 55. | ... |
| 56. | ... |
| 57. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin L D als ärztlicher Schreibdienst (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, weiterbeschäftigt bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 58. | ... |
| 59. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A D als Kinderkrankenschwester (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2013, befristet bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 60. | ... |
| 61. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S D als Psychologin (Beschäftigungsbeginn 15. Juli 2013, befristet bis zum 14. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 62. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin I F als Krankenschwester (Beschäftigungsbeginn 1. Mai 2013, befristet bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 63. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Ga als Altenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 64. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S G als Kunsttherapeutin (Beschäftigungsbeginn 1. Mai 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 65. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M G-S als Krankenschwester (Beschäftigungsbeginn 15. Juni 2013, befristet bis zum 14. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 66. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S Gl als Küchenhilfe (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 67. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A G als Tanztherapeutin (Beschäftigungsbeginn 15. November 2010, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 68. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S H als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 69. | ... |
| 70. | ... |
| 71. | ... |
| 72. | ... |
| 73. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M H als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Mai 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 74. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S Hi als Sozialwissenschaftlerin (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 75. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S Ho als Heilerziehungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. November 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 76. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer F Ho als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Dezember 2010, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 77. | ... |
| 78. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J Hu als Pflegefachkraft APF (Beschäftigungsbeginn 1. März 2012, befristet bis zum 28. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 79. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K H als Sozialpädagogin (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2013, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 80. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K J als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 20. April 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 19. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 81. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S K als Altenpfleger (Beschäftigungsbeginn 15. Oktober 2013, befristet bis zum 14. Oktober 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 82. | ... |
| 83. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer K K als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 28. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 84. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin L K als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 85. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S K-L als medizinische Fachangestellte (Beschäftigungsbeginn 15. Oktober 2013, befristet bis zum 14. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 86. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K Kö als Pflegeassistentin (Beschäftigungsbeginn 25. September 2013, befristet bis zum 24. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 87. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin H K als Psychologin (Beschäftigungsbeginn 1. Oktober 2013, befristet bis zum 30. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 88. | ... |
| 89. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B K als Diplom Sozialpädagogin (Beschäftigungsbeginn 22. April 2013, befristet bis zum 31. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 90. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Kr als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. November 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 91. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer R K als Ergotherapeut (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 92. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B M als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 93. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S M als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 94. | ... |
| 95. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S Me als Ergotherapeut (Beschäftigungsbeginn 1. Januar 2013, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 96. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin F M als Ergotherapeutin (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 97. | … |
| 98. | ... |
| 99. | ... |
| 100. | ... |
| 101. | ... |
| 102. | ... |
| 103. | ... |
| 104. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer C P als Koch (Beschäftigungsbeginn 5. Februar 2013, befristet bis zum 4. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 105. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M P als Kinderkrankenschwester (Beschäftigungsbeginn 15. September 2013, befristet bis zum 14. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 106. | ... |
| 107. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer M Pr als Mitarbeiter Servicedienst (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2013, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 108. | … |
| 109. | ... |
| 110. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2013, befristet bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 111. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A R als Diplom Psychologin (Beschäftigungsbeginn 15. November 2011, Weiterbeschäftigung bis zum 14. November 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 112. | ... |
| 113. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Ru als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 15. Oktober 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 14. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 114. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K S als Ergotherapeutin (Beschäftigungsbeginn 15. Juli 2013, befristet bis zum 14. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 115. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J S als Sozialarbeiterin (Beschäftigungsbeginn 1. April 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. März 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 116. | ... |
| 117. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin C S als Heilerziehungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 118. | ... |
| 119. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S S als Medizinische Fachangestellte (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 120. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer D S als Sozialarbeiter (Beschäftigungsbeginn 15. November 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 14. November 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 121. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin F S als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 122. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J St als Psychologischer Therapeut (Beschäftigungsbeginn 1. September 2013, befristet bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 123. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer T Sy als Gesundheits- und Krankenpfleger (Beschäftigungsbeginn 1. Mai 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 124. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K T als Sozialarbeiterin (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 125. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M T als Fachkrankenschwester (Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 126. | ... |
| 127. | ... |
| 128. | ... |
| 129. | ... |
| 130. | ... |
| 131. | ... |
| 132. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin N W als Pflegeassistentin (Beschäftigungsbeginn 15. August 2013, befristet bis zum 14. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 133. | ... |
| 134. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin N Wo als Altenpflegerin (Beschäftigungsbeginn 25. September 2013, befristet bis zum 24. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 135. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin C W als Heilerziehungspflegerin (Beschäftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 136. | festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer A Z als Pflegeassistent (Beschäftigungsbeginn 12. August 2013, befristet bis zum 11. August 2014) Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 137. | ... |
| 138. | ... |
| 139. | festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B Z als Psychologin (Beschäftigungsbeginn 1. Juni 2012, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. § 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist; |
| 140. | ... |
| 141. | ... |