BAG lacked jurisdiction to designate local court

BAG 10 AS 3/14Bag / Division 102 de jul. de 2014Dismissed

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Resumo

The claimant sought designation of the competent labour court after the Berlin Labour Court and the Frankfurt Labour Court had each declined local jurisdiction and referred the matter back and forth. The Federal Labour Court held that it was not competent to decide the conflict because the dispute concerned only local jurisdiction within the labour courts. Under § 36(2) ZPO, the competent authority was the Higher Labour Court Berlin-Brandenburg, since the Berlin Labour Court had first seized the case. The application was therefore rejected as inadmissible.

Regest

§ 36 Abs. 2 ZPO; Bestimmung des zuständigen Gerichts bei örtlichem Kompetenzkonflikt innerhalb einer Gerichtsbarkeit; ist allein die örtliche Zuständigkeit zwischen Gerichten derselben Gerichtsbarkeit streitig, so entscheidet das nach § 36 Abs. 2 ZPO berufene Obergericht der betroffenen Gerichtsbarkeit, und zwar dasjenige, zu dessen Bezirk das zuerst befasste Gericht gehört. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse binden nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich; eine Durchbrechung kommt nur ausnahmsweise bei krasser Rechtsverletzung in Betracht. Für die Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bzw. obersten Gerichtshof des Bundes bleibt nur der negative Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten eröffnet (consid. 1-3).

Texto completo

BAG — 10 AS 3/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-02

Aktenzeichen: 10 AS 3/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 48 Abs 1 Nr 1 ArbGG, § 17a Abs 2 GVG, § 36 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend ArbG Berlin, 13. Februar 2014, Az: 42 Ca 1022/14, Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1 I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Zulässigkeit einer Versetzung der Klägerin von Berlin nach Frankfurt am Main. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einer beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Klage gewandt. Dieses hat sich mit Beschluss vom 13. Februar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Jenes hat sich mit Beschluss vom 28. März 2014 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zurück an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. In einem Hinweis vom 2. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht Berlin mitgeteilt, es beabsichtige den Rechtsstreit nunmehr an das zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 beim Bundesarbeitsgericht beantragt, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als zuständiges Gericht zu bestimmen.

2 II. Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor.

3 1. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5) . In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.

4 2. In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BAG 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 105, 305) . Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (BAG 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - zu B I 1 der Gründe; Hessisches LAG 8. Januar 2004 - 1 AR 36/03 - zu II 1 der Gründe) .

5 3. Hiernach ist im vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht zuständig. Der Streit betrifft die örtliche Zuständigkeit von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zuständig ist demzufolge nach § 36 Abs. 2 ZPO das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuerst mit der Sache befasst war.

LinckW. ReinfelderBrune

Palavras-chave

local jurisdictioncourt designationreferral orderbinding effectnegative competence conflict