Fixed monthly wage due despite disputed working-time clause

BAG 5 AZR 127/12Bag / Divisão 517 de out. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Labour Court dismissed the employer’s revision against a judgment awarding the employee driver the wage difference for August to November 2010. The employer had unilaterally reduced the monthly gross wage after the employee refused a new contract with lower fixed pay. The court held that the contractual clause regulated remuneration only, not the scope of working time, and was neither void nor opaque. There was therefore no basis for unilateral wage adjustment or supplementary contractual interpretation. The employee was entitled to the agreed monthly gross wage of EUR 2,045.17, plus interest, and the defendant had to bear the costs of the revision.

Sumário Omnilex

§§ 305, 307, 134, 362 BGB; unilateral reduction of an agreed monthly wage and supplementary contractual interpretation. A contractual clause headed as remuneration and stipulating a monthly gross wage for up to a stated number of hours does not, by its wording and structure, determine the scope of the employee’s duty to work but regulates only the consideration owed by the employer. Such a clause is not void merely because it refers to hours and possible surcharges, and it is not opaque where the employee can identify what performance corresponds to the monthly wage (consid. 13–18). In the absence of a contractual gap, supplementary interpretation is excluded; a unilateral “adjustment” of the agreed wage is not permitted (consid. 9–12).

Texto completo

BAG — 5 AZR 127/12, Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-17

Aktenzeichen: 5 AZR 127/12

Dokumenttyp: Urteil

Vorinstanz: vorgehend ArbG Eberswalde, 22. Februar 2011, Az: 2 Ca 866/10, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 22. Juli 2011, Az: 10 Sa 668/11, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2011 - 10 Sa 668/11 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über laufende Vergütung.

2

Der Kläger ist beim beklagten Speditionsunternehmen als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

„1.Vertragsgrundlagen
sind die jeweils zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- Organisationen gültigen Lohn- und Manteltarifverträge.
7.Arbeitsentgeld
a)für eine monatliche Arbeitszeit bis zu 260 Stunden, exklusive gesetzlicher Pause
b)der monatliche Brutto-Lohn beträgt DM 3.600,00
c)Einsatzstunden (ab 261) werden mit gesetzlichen und/oder tariflichen Zuschlägen vergütet.
d)Sonderzeiten (z. B. Sonn- oder Feiertage von 0 bis 22 Uhr) werden gesondert bezahlt mit den gesetzlichen und/oder tariflichen Aufschlägen.
…“

3 Die Beklagte zahlte dem Kläger bis Juli 2010 ein monatliches Bruttoentgelt von 2.045,17 Euro, bot ihm aber einen neuen Arbeitsvertrag an, der ein geringeres Festentgelt vorsah. Der Kläger nahm das Angebot nicht an. Ab August 2010 leistete die Beklagte lediglich das verminderte Entgelt.

4 Der Kläger hat für den Zeitraum August bis November 2010 die Differenzvergütung begehrt.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 937,16 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 345,18 Euro seit dem 8. Dezember 2010, auf 374,71 Euro seit dem 24. Januar 2011 und auf 217,27 Euro seit dem 3. Februar 2011 zu zahlen.

6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die arbeitsvertragliche Regelung enthalte eine Bestimmung des Umfangs der vom Kläger geschuldeten Arbeitszeit. Damit verstoße sie - unbeschadet der fehlenden Tarifbindung des Klägers - gegen die zugleich in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen und das Arbeitszeitrecht. Die deshalb nichtige Regelung sei durch Rückgriff auf die tarifgerechte Arbeitszeit zu ersetzen und das Entgelt entsprechend anzupassen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat für den Klagezeitraum Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Bruttoentgelts iHv. 2.045,17 Euro. Der monatliche Entgeltanspruch ist in der vertraglich vereinbarten Höhe entstanden und lediglich teilweise erfüllt worden, § 362 Abs. 1 BGB.

9 1. Die Beklagte war nicht berechtigt, ab August 2010 einseitig in die vereinbarte Entgeltstruktur einzugreifen. Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 28. Januar 2004 (- 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254) beruft, geht dies fehl. Ein Recht auf einseitige „Anpassung“ eines vereinbarten Entgelts folgt hieraus nicht.

10 2. Die Beklagte war auch nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung berechtigt, ab August 2010 ein vermindertes Entgelt zu zahlen.

11 a) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 24 mwN; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23 mwN, BAGE 134, 283) .

12 b) Das Landesarbeitsgericht hat eine Regelungslücke im Arbeitsvertrag der Parteien zutreffend verneint. Die vertragliche Entgeltregelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Sie ist weder intransparent noch aus anderen Gründen rechtswidrig. Dementsprechend besteht kein Raum für eine ergänzende Auslegung.

13 aa) Der Arbeitsvertrag enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 14 mwN, EzA TzBfG § 4 Nr. 22) .

14 bb) Bereits aus der (orthographisch fehlerhaften) Überschrift der Ziffer 7 des Arbeitsvertrags („Arbeitsentgeld“) folgt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten mit dieser Klausel nicht der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit, sondern ausschließlich das Arbeitsentgelt geregelt wird. Die Arbeitspflicht des Klägers ist unter der Überschrift „Tätigkeit“ in Ziffer 6 des Arbeitsvertrags bestimmt.

15 Auch den einzelnen in Ziffer 7 geregelten Unterpunkten kann nicht entnommen werden, die Parteien hätten damit die vom Kläger zu leistende Arbeitszeit konkretisiert. Buchst. a des Arbeitsvertrags bezieht sich durch die Verwendung des Wortes „für“ erkennbar auf die in Buchst. b bis d getroffenen Regelungen und verdeutlicht damit, dass für eine monatliche Arbeitszeit von bis zu 260 Stunden keine Zuschlagspflicht besteht, sondern ausschließlich das unter Buchst. b bezifferte Bruttomonatsentgelt gezahlt werden soll. Erst bei Überschreiten von 260 Stunden/mtl. soll eine Zuschlagspflicht begründet werden. Gleichermaßen regelt Buchst. d eine Erweiterung der Vergütungspflicht: Bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind Aufschläge zu leisten.

16 Die vertragliche Entgeltregelung kann nicht dahin verstanden werden, dass das monatliche Bruttoentgelt nur dann in voller Höhe zu zahlen sei, wenn der Kläger eine Arbeitsleistung von 260 Stunden im Monat erbringe. Der Hinweis auf die monatliche Arbeitszeit von „bis zu 260 Stunden“ besagt vielmehr, dass das Entgelt gerade unabhängig von der Erbringung einer monatlich festgelegten (Mindest-)Arbeitszeit geschuldet sein soll. Damit betrifft die Klausel allein die Vergütung, ohne zugleich den Umfang der Arbeitszeit zu regeln (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 26, NZA 2012, 908) .

17 cc) Ziffer 7 des Arbeitsvertrags ist nicht wegen Intransparenz unwirksam, § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Arbeitnehmer weiß bei einer solchen Bestimmung, welche Leistung dem monatlichen Bruttoentgelt entspricht (vgl. BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - Rn. 15, BAGE 135, 250; 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 16, BAGE 137, 366, jeweils mwN) . Die im Streitfall getroffene Regelung ist wegen der vereinbarten Obergrenze nicht mit der Vertragsabrede vergleichbar, die dem von der Beklagten angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2011 (- 9 AZR 238/10 - AP BGB § 307 Nr. 54 = EzA BGB 2002 § 306 Nr. 5) zugrunde lag.

18 dd) Einer weitergehenden Inhaltskontrolle unterliegt die streitgegenständliche Klausel nicht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Entgeltbestimmung stellt eine Hauptleistungsabrede dar, die allein die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung betrifft (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 26, NZA 2012, 908) . Im Übrigen kann für die Entscheidung des Rechtsstreits offenbleiben, ob und welche vertragliche Abrede zum Umfang der Arbeitspflicht die Parteien getroffen haben.

19 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB.

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  1. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Müller-GlögeLauxBiebl
R. RehwaldBürger

Palavras-chave

wage claimemployment contractcontract interpretationgeneral terms and conditionstransparencysupplementary interpretationdefault interestrevision costs

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Questão jurídica principal

Whether the employer could unilaterally reduce the agreed monthly wage.

Decisão extraída

No. The agreed wage structure remained binding and had been only partially performed.

Fundamentação extraída

The contract clause regulated remuneration, not working time. It was neither void under § 134 BGB nor opaque under § 307 BGB, so there was no basis for unilateral adjustment or supplementary interpretation.

Questão jurídica principal

Whether the employee was entitled to the claimed wage difference and default interest.

Decisão extraída

Yes. The employee was entitled to the contractual monthly gross wage and statutory default interest.

Fundamentação extraída

The wage claim arose in the agreed amount and was only partly satisfied; interest followed from default provisions in the BGB.

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