Unfounded recusal motion may be decided by challenged judges

BAG 8 AZA 20/11Bag / Division 87 de fev. de 2012Dismissed

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The plaintiff, intending to file a non-admission complaint, submitted a legal aid request together with a motion rejecting three named Federal Labour Court judges. He alleged a general lack of trust and referred vaguely to earlier proceedings. The Federal Labour Court treated this as a recusal motion and held it inadmissible because no recognizable ground for bias was stated. It further held that, in the case of an obviously abusive and inadmissible recusal motion, the challenged judges may themselves decide the matter. The motion was therefore dismissed as inadmissible.

Sumário Omnilex

§ 42 ZPO, § 45 Abs. 1 ZPO, § 49 Abs. 3 ArbGG; admissibility of recusal motions and decision by challenged judges: A motion for recusal is inadmissible where it is manifestly abusive and fails to identify any objectively recognizable ground capable of giving rise to bias or a statutory ground of exclusion. A mere assertion of lack of trust, or dissatisfaction with the style or content of prior decisions in earlier proceedings, does not suffice. In such cases the prohibition of self-decision does not apply; under § 49(3) ArbGG the labour courts may decide the matter with participation of the challenged judges, since no substantive review is required and procedural acceleration would otherwise be frustrated (consid. 2-3).

Texto completo

BAG — 8 AZA 20/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-07

Aktenzeichen: 8 AZA 20/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 3 ArbGG, § 42 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend ArbG Paderborn, 23. November 2010, Az: 4 Ca 1404/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Mai 2011, Az: 8 Sa 2293/10, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Ablehnungsgesuch - Selbstentscheidung

Leitsatz

Über offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt jedenfalls dann nicht, wenn mangels eines erkennbaren Befangenheits- oder Ausschlussgrundes eine Sachprüfung entfällt.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Kläger beabsichtigt, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Mai 2011 (- 8 Sa 2293/10 -) eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Dafür hat er mit Schriftsatz vom 16. Juli 2011 einen Prozesskostenhilfeantrag an das Bundesarbeitsgericht gerichtet. Unter Punkt 1 der Antragsschrift führt er aus:

„Eine etwaige Bearbeitung durch die zur Zeit noch beim Bundesarbeitsgericht tätigen Hauck, Böck und Breinlinger lehne ich entschieden ab. Zu Hauck, Böck und Breinlinger besteht grundsätzlich kein Vertrauen.
In der althergebrachten lapidaren Art und Weise ist dieses auf keinen Fall zu akzeptieren.“

2 Dies ist als gegen die dem zuständigen Achten Senat durch die Geschäftsverteilung zugeteilten Richter des Bundesarbeitsgerichts VRiBAG Hauck, RiBAG Böck und RiBAG Breinlinger gerichtetes Ablehnungsgesuch zu verstehen, mutmaßlich als ein solches wegen Besorgnis der Befangenheit, § 42 ZPO.

3 II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

4 1. Auch ohne anwaltliche Vertretung kann der Kläger im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ein Ablehnungsgesuch wirksam einreichen, da dieses Verfahren nicht dem Anwaltszwang unterliegt, § 44 ZPO (Zöller/Voll-kommer ZPO 29. Aufl. § 44 Rn. 1) .

5 2. Das Gesuch ist jedoch unzulässig, weil es offensichtlich allein der Absicht dient, dem Kläger nicht genehme Richter auszuschalten. Dabei benennt der Kläger keinen Ablehnungsgrund iSd. § 42 ZPO. Dass beim Kläger gegenüber den namentlich benannten Richtern „grundsätzlich“ kein Vertrauen bestehe, kann weder die Besorgnis der Befangenheit begründen noch stellt es einen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Soweit der Kläger ferner ausführt: „In der althergebrachten lapidaren Art und Weise ist dieses auf keinen Fall zu akzeptieren“, ist der Satz in sich schon unverständlich. Die Formulierung könnte andeuten, dass der Kläger die Richter wegen einer früheren Spruchtätigkeit ablehnen will. Dabei scheint er auf die Art der Begründung früherer Entscheidungen abzustellen. Eine möglicherweise gegebene frühere Tätigkeit der abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren, das der Kläger angestrengt hat, ist jedoch für sich allein genommen kein Ablehnungsgrund, schon gar nicht die Art und Weise mit der Entscheidungen in vorausgegangenen Verfahren gegenüber dem Kläger - oder der Gegenpartei - begründet worden sein mögen (vgl. BGH 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983 mwN) .

6

III. Über das Gesuch konnte der Senat mit den im Gesuch benannten geschäftsplanmäßigen Richtern entscheiden, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass gegen den Beschluss des Revisionsgerichts ein Rechtsmittel nicht stattfindet, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren dies auch für Entscheidungen über Ablehnungsgesuche in den Vorinstanzen gilt, § 49 Abs. 3 ArbGG. Diese Norm dient ersichtlich der Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in allen Instanzen. Dem widerspräche es, wenn auch offensichtlich unzulässige oder gar rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche stets nur von nicht abgelehnten Richtern entschieden werden dürften (aA GMP/Germelmann 7. Aufl. § 49 Rn. 46) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren die Fälle häufen, in denen alle Richterinnen und Richter eines Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts, oder wie vorliegend alle Berufsrichter eines Spruchkörpers, „abgelehnt“ werden. Die Ausnahme vom Verbot der Selbstentscheidung (§ 45 Abs. 1 ZPO) gilt jedenfalls dann, wenn zur Entscheidung über die Unzulässigkeit des Gesuchs schon deswegen nicht in eine Sachprüfung einzutreten ist, weil nicht erkennbar ist, dass das Gesuch überhaupt auf einen Grund gestützt werden soll, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen oder einen Ausschlussgrund darstellen könnte.

HauckBöckBreinlinger

Palavras-chave

recusalbiasinadmissibilityself-decisionabuse of rightslabour procedurelegal aid

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Questão jurídica principal

Whether the plaintiff's recusal motion against three named judges was admissible.

Decisão extraída

The motion was inadmissible because it was plainly aimed at excluding unwelcome judges and did not state any recognizable ground for bias or disqualification.

Fundamentação extraída

A recusal request must invoke a reason under § 42 ZPO. Mere lack of trust and vague dissatisfaction with prior decisions do not suffice. A previous role of the judges in earlier proceedings is not, by itself, a ground for recusal.

Questão jurídica principal

Whether the challenged judges could participate in deciding the recusal motion.

Decisão extraída

Yes. An obviously inadmissible and abusive recusal motion may be decided by the challenged judges themselves.

Fundamentação extraída

Under § 49(3) ArbGG, even recusation decisions in labour matters are to be handled without delay. The ban on self-decision does not apply where no substantive review is required because the motion is plainly abusive and lacks any conceivable bias ground.

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