Employee’s wage claims after transfer of undertaking and objection

BAG 8 AZR 468/09Bag / Division 824 de fev. de 2011Modified

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Resumo Omnilex

In this follow-on wage dispute, the Federal Labour Court set aside the Düsseldorf Regional Labour Court’s dismissal and remanded the case. The plaintiff sought acceptance-default wages, holiday pay, a tariff annual payment and a lump sum for April to December 2007. The court held that it could not finally decide the claims because the lower court still had to clarify whether, after the objection against the transfer of undertaking, a contractual relationship existed between the parties and, if so, of what kind. The defendant’s restitution counterclaim based on provisional enforcement was likewise left undecided.

Sumário Omnilex

§ 613a Abs. 1 BGB, § 615 BGB; acceptance-default wage claims after objection to transfer of undertaking: where the existence and legal nature of any continuing contractual relationship between the parties remain unresolved, the appellate court cannot finally assess wage, holiday pay, bonus and annual payment claims. If the claim depends on whether the employee effectively objected to the transfer and whether an alternative early-retirement arrangement existed, further factual findings are required; the matter must be remanded for fresh determination. A restitution counterclaim under § 717 ZPO linked to provisional enforcement is likewise not to be decided if the merits are remanded.

Texto completo

BAG — 8 AZR 468/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-24

Aktenzeichen: 8 AZR 468/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 613a Abs 1 BGB, § 615 BGB

Vorinstanz: vorgehend ArbG Solingen, 18. März 2008, Az: 2 Ca 2037/07 lev, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 27. Mai 2009, Az: 7 Sa 726/08, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Betriebsübergang - Annahmeverzug

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 - 7 Sa 726/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten in einem Folgeprozess darüber, ob die Beklagte wegen Annahmeverzugs in einem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet ist, arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche aus dem Zeitraum von April bis Dezember 2007 zu zahlen.

2 Im Hauptsacheverfahren hat das Arbeitsgericht den auf Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Frühruhestandsverhältnisses gerichteten Hauptantrag des Klägers abgewiesen, seinen Widerspruch jedoch für wirksam gehalten und deswegen ein Anstellungsverhältnis mit den nachgeordneten Zahlungsansprüchen bestätigt (Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - 1 Ca 330/07 lev -) . Mit seiner am 29. November 2007 beim Arbeitsgericht anhängig gewordenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund des festgestellten Arbeitsverhältnisses sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Zeitraum von April bis Dezember 2007 Vergütung, Urlaubsgeld, eine tarifliche Jahresleistung sowie eine Einmalzahlung zu leisten.

3

Der Kläger hat beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt April 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen.
2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Mai 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2007 zu zahlen.
3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Juni 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen.
4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 613,50 Euro brutto (Urlaubsgeld 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen.
5.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 431,69 Euro brutto (Einmalzahlung nach Ziffer 3 Chemietarifpaket 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen.
6.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Juli 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen.
7.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt August 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.332,16 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen.
8.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt September 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen.
9.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu zahlen.
10.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt November 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.
11.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen.
12.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.335,80 Euro brutto (tarifliche Jahresleistung 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen.

4 Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien seit dem Betriebsteilübergang am 1. November 2004 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

5 Das Arbeitsgericht Solingen hat der Klage durch Urteil vom 18. März 2008 - 2 Ca 2037/07 lev - stattgegeben. Nach Androhung der Zwangsvollstreckung durch den Kläger hat die Beklagte die durch das Arbeitsgericht Solingen ausgeurteilten Beträge an den Kläger unter Rückforderungsvorbehalt abgerechnet und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge verzinst an den Kläger ausgezahlt sowie die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht - wie im Hauptsacheverfahren - die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt und mittels Widerklage die Zurückerstattung der aufgrund des vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteils an den Kläger geleisteten Zahlungen verlangt.

Entscheidungsgründe

7 Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

8

Das Landesarbeitsgericht hat die Abweisung der Klage vorliegend wie im Hauptsacheverfahren damit begründet, dass der Kläger sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin gegenüber der Beklagten verwirkt habe. Im Hauptsacheverfahren hat der Senat durch Urteil vom 24. Februar 2011 - 8 AZR 469/09 - die Begründung des Berufungsgerichts hierfür nicht als rechtsfehlerfrei befunden und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Als Folgesache sind die vom Kläger vorliegend geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche davon abhängig, ob infolge des Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin vom 23. Juni 2005 zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht und wenn ja, welcher Art es ist. Sollte der Kläger, wie er behauptet, beweisen können, dass er ein „Frühruhestandsverhältnis“ schon mit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin begründet hatte, wären Annahmeverzugslohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ebenso unbegründet wie im Falle eines unwirksamen Widerspruchs. Über die hier geltend gemachten Vergütungsansprüche kann der Senat nicht entscheiden, weil diese von der Entscheidung über den Bestand und den Inhalt eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien abhängen und dafür vom Landesarbeitsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Dementsprechend war auch nicht über die von der Beklagten gem. § 717 ZPO erhobene Widerklage zu entscheiden.

HauckBöckBreinlinger
LükenWankel

Palavras-chave

transfer of undertakingacceptance defaultemployment relationshipobjectionremandwage claimprovisional enforcementrestitution

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Questão jurídica principal

Whether the plaintiff’s wage claims depended on a continued contractual relationship with the defendant after the alleged objection to the transfer of undertaking.

Decisão extraída

The appellate court had not made sufficient findings on whether a contractual relationship existed and what its legal nature was; the claims could not be finally decided.

Fundamentação extraída

The wage claims in this follow-on case turn on the unresolved question whether the plaintiff effectively objected to the transfer and whether, despite that, a contract existed between the parties. If he had already entered a different early-retirement arrangement, the claims would also fail.

Questão jurídica principal

Whether the revision court had to decide the defendant’s restitution counterclaim under § 717 ZPO.

Decisão extraída

No. Because the main claims had to be remanded for further factual findings, the counterclaim could not be decided in this appeal.

Fundamentação extraída

The counterclaim for repayment of amounts paid under the provisionally enforceable first-instance judgment depended on the outcome of the remitted merits dispute.

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