Value of claim for accounting order and deadline for objection

BGH XI ZR 305/14Bgh / Civil Chamber 1122 de nov. de 2016Modified

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice decided on the plaintiff’s timely objection to the subject-value assessment in a civil case involving a staged claim for accounting, surrender, and damages. The Senate held that the objection was filed within the analogous six-month period under the Court Fees Act. On the merits, the Court retained the EUR 2,000,000 value for the damages declaration and added up to EUR 10,000 for the accounting order, resulting in a total subject value of up to EUR 2,050,000.

Sumário Omnilex

§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 68 Abs. 1 S. 3 GKG; Frist und Bemessung des Gegenstandswerts bei Gegenvorstellung gegen eine Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs. Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften binnen sechs Monaten zulässig. Der Wert der Verurteilung zur Auskunftserteilung bestimmt sich nach dem Interesse des Verpflichteten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; maßgeblich sind der voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse. Bei einer Stufenklage ist für den Wert der Auskunftsverurteilung allein die hierdurch bewirkte Beschwer maßgebend; eine frühere vollständige Klageabweisung der Vorinstanz ist insoweit unerheblich (vgl. consid. 1 und 4).

Texto completo

BGH — XI ZR 305/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-22

Aktenzeichen: XI ZR 305/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:221116BXIZR305.14.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 Abs 3 S 2 GKG, § 68 Abs 1 S 3 GKG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 12. April 2016, Az: XI ZR 305/14, Urteilvorgehend OLG Düsseldorf, 21. Mai 2014, Az: I-11 U 9/13, Urteilvorgehend LG Duisburg, 8. April 2013, Az: 4 O 376/11

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Titelzeile

Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Gegenstandswerts; Frist für die Einlegung der Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senates vom 12. April 2016 geändert.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.050.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Auf die Gegenvorstellung der Klägerin, die innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, juris Rn. 2 und vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1, jeweils mwN), ist die Festsetzung des Gegenstandswertes antragsgemäß abzuändern.

2 Die Klägerin hat in den Vorinstanzen von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die von ihr in Besitz genommenen Waren und nachfolgend deren Herausgabe verlangt. Daneben hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Inbesitznahme der Waren entstanden seien und künftig noch entstünden. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt, die Sache hinsichtlich des Herausgabebegehrens an das Landgericht zurückverwiesen und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

3 Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht richtet, deren Wert von den Vorinstanzen auf 2.000.000 € geschätzt worden ist, kann dieser Schätzung, die auch von der Gegenvorstellung nicht angegriffen wird, gefolgt werden.

4 Soweit sich die Revision im Übrigen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Stufenklage wendet, richtet sich der Streitwert lediglich nach der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft, unabhängig davon, dass das Landgericht ursprünglich die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f., vom 14. Juni 2007 - V ZR 258/06, juris, vom 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, juris Rn. 2 und vom 18. September 2008 - IX ZR 240/06, juris Rn. 2). Der Wert der Verurteilung zur Auskunftserteilung bestimmt sich nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, sowie nach einem etwaigen - hier nicht gegebenen - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff., vom 27. Februar 2007 - XI ZR 75/06, juris und vom 18. September 2008 - IX ZR 240/06, juris Rn. 2).

5 Nach Schätzung der Gegenvorstellung ist der mit der Auskunft verbundene Aufwand maximal mit 10.000 € zu veranschlagen. Die Beklagte ist dieser Schätzung nicht entgegen getreten und es sind keine sonstigen Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ersichtlich, zumal - angesichts des Wertes von 2 Mio. € für die Feststellung der Schadensersatzpflicht - gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG eine Erhöhung der Gebühren erst dann einträte, wenn der Streitwert der Revision insgesamt 2.050.000 € überstiege.

Ellenberger Maihold Matthias

Derstadt Dauber

Palavras-chave

subject valueaccountingstaged actiondamages declarationfee lawobjection deadlinecosts assessment

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Questão jurídica principal

Whether the plaintiff’s objection against the earlier value assessment was timely.

Decisão extraída

The objection was admissible because it was filed within the six-month period applied by analogy under the Court Fees Act.

Fundamentação extraída

The Senate accepted analogous application of the six-month period in § 68(1) sentence 3 and § 63(3) sentence 2 GKG.

Questão jurídica principal

What amount should be set as the subject value for the appeal regarding the accounting order and damages declaration.

Decisão extraída

The subject value was to be set at up to EUR 2,050,000, consisting of EUR 2,000,000 for the damages declaration plus up to EUR 10,000 for the accounting order.

Fundamentação extraída

For the accounting order, the value depends on the burden of not having to provide the information, measured by expected time and cost and any confidentiality interest. No contrary indication existed, and the procedural value threshold under fee law justified the total valuation.

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