Defective plea-bargain notice requires reversal in criminal appeal

BGH 2 StR 367/16Bgh / Câmara Penal II12 de out. de 2016Annulled

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice upheld the revision in a case of dangerous bodily harm following a plea discussion. It set aside the Regional Court's order rejecting the revision as late, because the filing problem could not be clarified. It also quashed the conviction because the chair had not adequately reported the off-the-record plea discussions and had failed to warn the accused under the plea-bargain rules. The court held that prejudice is normally presumed in such serious violations. It further noted that plea bargains may not concern the determination of guilt by selectively dismissing essential parts of the act under § 154a StPO.

Sumário Omnilex

§§ 243 Abs. 4 S. 2, 257c Abs. 5, 337 StPO; plea discussions and duty to inform the accused: A conviction based on a plea-bargain procedure is generally tainted where the chair fails to report off-the-record negotiations in a manner disclosing participants, positions, initiative and content of the talks, and where the accused is not instructed on the consequences under Art. 257c(5) StPO. In such cases prejudice is ordinarily presumed; it is excluded only in exceptional constellations. The court may not rely on the fact that defence counsel informed the accused. Moreover, agreements may not encompass the schuldspruch by way of selective discontinuance of essential parts of the alleged conduct under § 154a StPO (consid. 11-15).

Texto completo

BGH — 2 StR 367/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-12

Aktenzeichen: 2 StR 367/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:121016B2STR367.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 154a StPO, § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 257c Abs 2 S 3 StPO, § 257 Abs 5 StPO, § 337 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 8. Dezember 2015, Az: 5/21 Ks 17/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Verständigung im Strafverfahren: Beruhen eines Verständigungsurteils auf Rechtsverstößen gegen die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung und zur Information über die Verständigungsgespräche; Anforderungen an die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden; Zulässigkeit von Absprachen über den Schuldspruch

Tenor

  1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2015 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

  2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.

2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten - weil nicht fristgerecht begründet - gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, aufzuheben. Der Verteidiger hat anwaltlich versichert, den Revisionsbegründungsschriftsatz vor Fristablauf persönlich in den Fristkasten der gemeinsamen Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden eingelegt zu haben. Warum dieser nicht zu den Akten gelangt ist, ist nicht aufklärbar.

II.

3 1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte den Geschädigten aus nichtigem Anlass zu Boden und trat vielfach mit dem beschuhten Fuß - teils seitlich, teils mit stampfenden Bewegungen von oben - auf dessen Kopf ein, wobei er äußerte, diesen umbringen zu wollen. Als der Angeklagte bemerkte, dass seine Hose infolge der Tritte mit dem Blut des Geschädigten beschmutzt war, geriet er in noch größere Wut, schlug nunmehr wieder mit den Fäusten auf sein Opfer ein, wobei er erfolglos einen Betrag von 200 Euro als Schadensersatz verlangte. Aus Verärgerung zerriss er zudem die Hose des Geschädigten. Der Angeklagte ließ erst dann von seinem Opfer ab, als ihn seine beiden Begleiter, die sich während der Auseinandersetzung passiv verhalten hatten, auf das Herannahen der Polizei hinwiesen.

4 2. Im Anschluss an eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat das Landgericht die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung - angeklagt war ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchtem besonders schweren Raub und Sachbeschädigung - beschränkt und den Angeklagten wegen eines Vergehens gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

III.

5 Die Revision rügt zu Recht, dass der Vorsitzende nicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche ausreichend berichtet und den Angeklagten nicht nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt habe.

6 1. Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

7 Am ersten von zwei Hauptverhandlungstagen räumte der Angeklagte eine - von dem Geschädigten begonnene - körperliche Auseinandersetzung ebenso ein wie sein späteres Verlangen nach 200 Euro als Entschädigung für seine mit Blut verschmutzte Hose. Tritte gegen sein am Boden gelegenes Opfer bestritt er hingegen. Vor Beginn der Hauptverhandlung am zweiten Tag - der Geschädigte hatte zuvor am ersten Verhandlungstag die Tat entsprechend den Feststellungen geschildert - kam es auf Initiative des Verteidigers zu einem 45-minütigen Verständigungsgespräch im Beratungszimmer, an dem das Gericht in vollständiger Besetzung, der Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft teilnahmen. Daran anschließend unterrichtete der Vorsitzende ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls den Angeklagten und die Öffentlichkeit wie folgt:

"Der Vorsitzende teilte mit, dass Gespräche nach § 257 c StPO stattgefunden haben.

Die Kammer kann sich vorstellen, dass ohne weitere Zeugenvernehmungen für die Taten des Angeklagten eine Freiheitsstrafe zwischen 2 Jahren 6 Monaten und 3 Jahren in Betracht kommt, sofern das Geständnis auf Tritte durch den Angeklagten erweitert wird. Die Verfahrensbeteiligten stimmten dem zu. Die Kammer regte an, die Anklage auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zu beschränken, da ein mögliches versuchtes Tötungsdelikt jedenfalls an einem Rücktritt des Angeklagten scheitern dürfte.

Die OStAin, der Verteidiger und der Angeklagte stimmten dem zu.

Die OStAin beantragte, die Verfolgung gem. § 154 a StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zu beschränken.

Der Verteidiger gab keine Erklärung dazu ab.

Nach Beratung am Tisch:

b. u. v.

Die Verfolgung wird gem. § 154 a StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt …"

8 In der Folge legte der Angeklagte, ohne zuvor von dem Vorsitzenden gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden zu sein, ein erweitertes Geständnis ab, mit dem er einräumte, "er habe in der Schlussphase der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten auch gegen dessen Kopf getreten."

9 Dieses Geständnis hielt die Strafkammer zwar möglicherweise für falsch. Gleichwohl hat das Landgericht die im Rahmen der Verständigung in Aussicht gestellte Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

10 Dazu führt das Landgericht aus:

"Der Angeklagte selbst hat nach der Verständigung im Sinne von § 257c StPO Tritte gegen den Geschädigten in der Schlussphase der Auseinandersetzung eingeräumt. Eine Anzahl nannte er allerdings nicht. Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den erfolgten Tritten jedoch allein auf die Aussage des Geschädigten. Die Einlassung des Angeklagten ist insofern widerlegt, dass es in der Schlussphase nicht zur Ausführung von Tritten gegen den Geschädigten kam. Vielmehr erfolgten nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugin C. und des Geschädigten in der Schlussphase der Auseinandersetzung Schläge und keine Tritte."

11 2. Die Information über das während unterbrochener Hauptverhandlung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführte Verständigungsgespräch genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn mitzuteilen ist bei einem solchen auf eine Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung abzielenden Gespräch, wer an diesem beteiligt war, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BVR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168 Rn. 85; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 1 StR 136/16, StRR 2016, Nr. 11, 8-9 mwN).

12 Dem entspricht die im vorliegenden Fall erfolgte Mitteilung über die mit dem Ziel einer Verständigung geführte 45-minütige Unterredung nicht, weil der Vorsitzende lediglich das Ergebnis, nicht aber Verlauf und Inhalte des Gesprächs mitgeteilt hat.

13 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Fehlen der nach § 257c Abs. 5 StPO erforderlichen Rechtsmittelbelehrung und auf der unzulänglichen Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO beruht. Bei solchen erheblichen Rechtsverstößen ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verständigungsurteil darauf beruht (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 171 ff.). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die besondere Bedeutung der verletzten Vorschriften für die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (BVerfG, aaO; Senat, Urteil vom 23. März 2016 - 2 StR 121/15, NStZ 2016, 688). Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen ausgeschlossen werden kann, liegt nicht vor. Zwar ist das bemakelte Geständnis nach den Ausführungen der Urteilsgründe nicht in das Urteil eingeflossen. Die Strafkammer hat der Einlassung des Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe nicht einmal indizielle Bedeutung beigemessen, sondern sie ganz außer Acht gelassen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Information über den Inhalt der Verständigungsgespräche etwa noch weitergehende Beweisanträge - z. B. die zeugenschaftliche Vernehmung seiner beiden bei der körperlichen Auseinandersetzung zugegen gewesenen Begleiter - gestellt hätte, die dazu hätten führen können, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB verneint hätte.

14 Darauf, dass der Angeklagte - wie die Revision selbst vorträgt - von seinem Verteidiger über den Inhalt des Verständigungsgesprächs unterrichtet wurde, kommt es nicht an, weil eine solche von Verständnis und Wahrnehmung des Verteidigers beeinflusste Information die Unterrichtung durch das Gericht grundsätzlich nicht ersetzen kann (Senatsurteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 314; vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 259).

15 4. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass es unzulässig ist, Absprachen über den Schuldspruch, etwa durch die Zusage des Einstellens wesentlicher Tatteile nach § 154a StPO, zum Gegenstand einer Verständigung zu machen.

Fischer Appl Franke

Zeng Bartel

Palavras-chave

plea bargainduty to informright to appealprejudice presumptioncriminal procedurerevisiondangerous bodily harm

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Regional Court's order dismissing the revision as inadmissible had to be set aside because the revision notice was timely filed but not received by the court.

Decisão extraída

The dismissal order was annulled because counsel credibly stated that the statement of grounds had been placed in the court mail system before expiry of the deadline and the loss could not be clarified.

Fundamentação extraída

The court accepted the attorney's sworn account and found the missing filing could not be attributed to the accused.

Questão jurídica principal

Whether the conviction had to be quashed because the chair failed to adequately report off-the-record plea discussions under Art. 243(4) sentence 2 StPO and failed to give the warning required by Art. 257c(5) StPO.

Decisão extraída

Yes. The judgment could have rested on these violations, and no exception to the presumption of prejudice applied.

Fundamentação extraída

The report disclosed only the result of the 45-minute discussion, not its participants, positions, initiative, or content. The accused was also not informed of the plea-warning rule before giving an expanded confession. In light of the importance of these provisions, prejudice was presumed and could not be excluded.

Questão jurídica principal

Whether agreements may cover the determination of the charge by excluding substantial parts of the act via Art. 154a StPO.

Decisão extraída

Such agreements are impermissible; plea bargains may not extend to the judgment on guilt through selective dismissal of essential parts of the offense.

Fundamentação extraída

The court stated in obiter that using a dismissal of essential parts of the act to shape the conviction unlawfully makes the school-of-facts/schuldspruch part of the bargain.

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