Adhesion claim: future damages require a legal interest in declaratory relief

BGH 4 StR 330/16Bgh / Criminal Chamber 415 de set. de 2016Modified

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Resumo Omnilex

The Federal Court rejected the defendant’s appeal against his conviction for multiple sexual offenses and upheld the evidentiary use of the victim’s earlier statements, finding no uncertainty about her willingness to testify. It also left the pain-and-suffering award intact. However, it corrected the adhesion judgment: the declaration of liability for already incurred but unspecified further damages was set aside because the civil claimant had not shown a sufficient legal interest in declaratory relief for such damages. The defendant was ordered to bear the appellate costs and the victim’s necessary expenses.

Sumário Omnilex

§ 252 StPO, § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO; Verwertung früherer Aussagen einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person setzt voraus, dass ihre Aussagebereitschaft feststeht. Die Feststellung darf auf freibeweislicher Grundlage erfolgen; eine weitergehende Abklärung ist entbehrlich, wenn aus den gesamten Umständen sicher geschlossen werden kann, dass der Zeuge von dem Verweigerungsrecht keinen Gebrauch machen wird. Für eine Feststellungsklage wegen bereits entstandener, aber noch nicht bezifferter Schäden fehlt das Feststellungsinteresse, wenn weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb eine Bezifferung nicht schon jetzt möglich sein soll (vgl. consid. 3, 6).

Texto completo

BGH — 4 StR 330/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-15

Aktenzeichen: 4 StR 330/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150916B4STR330.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 251 Abs 2 Nr 3 StPO, § 252 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Offenburg, 21. März 2016, Az: 8 KLs 3/15

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Hauptverhandlung in Strafsachen: Voraussetzungen für die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder die Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. März 2016 wird Ziffer 2. des Tenors dieses Urteils dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

  2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in acht Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, in sechs Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, davon in vier Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionsklägerin verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin "sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der festgestellten […] Straftaten entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden". Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung.

2 1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich das Folgende:

3 Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 252 StPO dadurch, dass das Landgericht trotz Ungewissheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts die polizeilichen Vernehmungen der Tochter des Angeklagten durch Vernehmung der Verhörsperson und die richterliche Vernehmung – im Einverständnis des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und der Vertreterin der Nebenklägerin – durch deren Verlesung eingeführt habe, ist jedenfalls unbegründet. Der Revision ist zuzugeben, dass wegen des Verwertungsverbotes des § 252 StPO eine Vernehmung von nichtrichterlichen Verhörspersonen oder eine Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls nach § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO erst dann zulässig ist, wenn Gewissheit darüber besteht, dass der Zeugnisverweigerungsberechtigte zur Aussage bereit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 1 StR 589/99, NStZ-RR 2000, 210 f.; Urteil vom 11. April 1973 – 2 StR 42/73, BGHSt 25, 176, 177). Letzteres ist indessen nach den Maßstäben des Freibeweises zu prüfen, nach denen eine weitere Erforschung der prozessual bedeutsamen Tatsachen jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles ein sicherer Schluss darauf möglich ist, dass der Zeuge von seinem Recht zur Zeugnisverweigerung keinen Gebrauch machen will (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 1 StR 606/95, NStZ 1996, 295; Sander/Cirener in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 16 mwN). So liegt der Fall hier, denn eine Ungewissheit über die Aussagebereitschaft der mittlerweile volljährigen Nebenklägerin bestand nicht, wie sich aus dem von der Revision selbst vorgelegten Schriftsatz der Nebenklägervertreterin vom 9. März 2016, der einen Antrag auf Ausschließung des Angeklagten während der Vernehmung der Nebenklägerin zum Gegenstand hatte, ohne Weiteres entnehmen ließ. Jedenfalls auf Grund dieses unmittelbar vor dem Beginn der Hauptverhandlung am 14. März 2016 eingereichten Antrages durfte das Landgericht bei Durchführung der Beweisaufnahme ohne weitere freibeweisliche Erkundigungen von fortbestehender Aussagebereitschaft der Nebenklägerin ausgehen.

4 Auch soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionsklägerin wendet, hat es keinen Erfolg.

5 2. Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

6 Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin die weiteren, bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten. Insofern hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2015 – 2 StR 585/15, juris Rn. 6 f.; vom 3. Dezember 2013 – 4 StR 471/13, StV 2014, 269, Rn. 4; BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 – X ZR 6/06; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a mwN), zumal eine Fallgestaltung derart, dass bereits ein Feststellungsurteil – etwa wegen Beteiligung einer Versicherung oder der öffentlichen Hand auf Schuldnerseite – zu endgültiger Streitbeilegung führen würde (vgl. Zöller/Greger, aaO Rn. 8 mwN), im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.

7 3. Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Paul

Palavras-chave

sexual offensesvictim testimonyexclusion of evidencedeclaratory reliefadhesion proceedingsappeal coststestimony privilege

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Questão jurídica principal

Whether the police and judicial questioning of the witness violated the exclusionary rule of Section 252 StPO

Decisão extraída

No. Because the court could safely conclude, on the basis of all circumstances and without further inquiry, that the now-adult witness remained willing to testify, the use of the prior statements was permissible.

Fundamentação extraída

The prohibition of Section 252 StPO and the reading-in under Section 251(2) No. 3 StPO only apply once it is uncertain whether the witness will exercise the privilege. Here, a pre-hearing filing by the victim's representative showed continued willingness to testify.

Questão jurídica principal

Whether the sentence and conviction should be disturbed on the merits

Decisão extraída

No reversible error was shown in the conviction or sentence.

Fundamentação extraída

The appeal was unfounded as to guilt and punishment under Section 349(2) StPO.

Questão jurídica principal

Whether the declaratory part of the adhesion judgment covering already incurred but unspecified damages could stand

Decisão extraída

No. The declaration had to be set aside insofar as it covered already incurred further material and immaterial damages because the civil claimant had not shown why those damages could not already be quantified.

Fundamentação extraída

A declaratory judgment requires a legal interest in immediate declaratory relief; that interest was lacking for already incurred, yet unquantified, damages.

Questão jurídica principal

Whether the defendant had to bear appellate costs and necessary expenses including special adhesion costs

Decisão extraída

Yes, the defendant had to bear the costs of the remedy and the victim's necessary expenses, including the special costs of the adhesion proceedings on appeal.

Fundamentação extraída

Given the only minor success of the appeal, there was no reason to grant a partial cost relief.

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