Scope of leave to appeal may be limited to separable part

BGH III ZR 271/15Bgh / Câmara Civil III1 de set. de 2016Partially Granted

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The Federal Court ruled on cross-complaints against the Court of Appeal's treatment of leave to appeal. It rejected the plaintiff's complaint as to a claim for EUR 1,761.08 in pre-litigation legal fees because no grounds for leave existed. It further held that leave to appeal can be limited to a separable part of the dispute, but not to a single legal question as such. Because claims arising from the plaintiff's own rights and from assigned rights are different subject matters, the appellate court's limitation was effective for the assigned-rights part. At the same time, the BGH admitted the revision for defendant 2 insofar as he had been convicted.

Sumário Omnilex

§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Beschränkung der Revisionszulassung auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs. Die Zulassung der Revision kann wirksam auf einen abtrennbaren Streitgegenstand beschränkt werden; unzulässig ist hingegen eine Beschränkung lediglich auf eine einzelne Rechtsfrage. Eine solche Eingrenzung ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn die bezeichnete Rechtsfrage ausschließlich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Streitstoffs erheblich ist. Ansprüche aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht stellen verschiedene Streitgegenstände dar; ist die Zulassung auf einen Teil beschränkt, erfasst sie den betreffenden Streitgegenstand insgesamt, nicht bloß eine Rechtsfrage daraus (vgl. consid. 4 f.).

Texto completo

BGH — III ZR 271/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-01

Aktenzeichen: III ZR 271/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR271.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 543 Abs 1 ZPO, § 543 Abs 2 Nr 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 24. Juli 2015, Az: 1 U 1531/14vorgehend LG Leipzig, 19. September 2014, Az: 5 O 4076/10nachgehend BGH, 2. März 2017, Az: III ZR 271/15, Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2015 - 1 U 1531/14 - wird zurückgewiesen, soweit die Beschwerde die Forderung gegen den Beklagten zu 2 in Höhe von 1.761,08 € wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten betrifft. Die weitergehende Beschwerde bezüglich der Haftung des Beklagten zu 1 ist gegenstandslos.

Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird im Umfang seiner Verurteilung die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2015 - 1 U 1531/14 - zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Soweit sich die Beschwerde der Klägerin auf die Forderung gegen den Beklagten zu 2 wegen außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bezieht, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2 Die weitergehende Beschwerde der Klägerin, die sich nach ihrer Begründung nur auf die vom Beklagten zu 2 abgetretenen Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 bezieht, ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen gegenstandslos.

3 Das Oberlandesgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt:

"Die Revision wird nach § 543 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, soweit der Senat die Frage entschieden hat, dass auf die Haftung eines Zweckverbandsvorsitzenden iSv § 56 SächsKomZG die Haftungsbeschränkung des § 97 SächsBG aF entsprechend anwendbar ist. Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien … besteht hingegen keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ZPO liegen insoweit nicht vor."

4 Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings kann die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage, sondern nur auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen solchen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, juris Rn. 4 mwN).

5 Hieraus folgt, dass das Oberlandesgericht die Revision wirksam in beschränkter Form zugelassen hat, soweit es um die Haftung des Beklagten zu 1 geht und dort um Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2. Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, juris Rn. 2 mwN). Die zur Begründung der Zulassung angesprochene Rechtsfrage des Haftungsmaßstabs im Verhältnis des Beklagten zu 1 zum Beklagten zu 2 war nach Maßgabe der Urteilsgründe nur im Hinblick auf die Abweisung der Ansprüche aus abgetretenem Recht, nicht dagegen für die Abweisung der Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin von Bedeutung. Im Rahmen der Ansprüche aus abgetretenem Recht als eigenem Streitgegenstand ist allerdings eine Beschränkung auf diese Rechtsfrage nicht zulässig, so dass insoweit diese Ansprüche insgesamt Gegenstand der zugelassenen Revision sind. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die (unzulässige) gegenständliche Beschränkung der Zulassung vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist das Rechtsmittel gegenstandslos (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, WM 2015, 569 Rn. 9; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, juris Rn. 8 mwN).

6 Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 war im Umfang seiner Verurteilung die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Herrmann Seiters Remmert

Reiter Pohl

Palavras-chave

leave to appealseparable dispute subject matterassigned claimnon-admission complaintout-of-court legal feesscope of review

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the plaintiff's complaint against non-admission concerning EUR 1,761.08 in out-of-court legal fees had grounds

Decisão extraída

No grounds for leave to appeal were shown for that part of the dispute.

Fundamentação extraída

The Federal Court found no reasons justifying admission of the revision and therefore rejected the complaint without further detailed reasoning.

Questão jurídica principal

Whether the Court of Appeal could validly limit leave to appeal to a separable part of the overall dispute

Decisão extraída

Yes, leave may be limited to a separable part of the subject matter, but not merely to a single legal question.

Fundamentação extraída

A limitation is effective when the grounds for leave concern only a specific legal question that is relevant solely to an autonomous part of the dispute. Claims based on own rights and claims based on assigned rights are distinct subject matters; the appellate court's limitation was therefore effective as to the claims derived from assigned rights.

Questão jurídica principal

Whether leave to appeal had to be granted for defendant 2 in the scope of his conviction

Decisão extraída

Yes, the revision was admitted to that extent.

Fundamentação extraída

The requirements of § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO were met for the part concerning defendant 2's conviction.

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