Criminal conviction overturned for insufficient evidence assessment

BGH 5 StR 231/16Bgh / Criminal Chamber 519 de jul. de 2016Remanded

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice allowed the defendant's revision against a Potsdam Regional Court conviction for serious child sexual abuse and related offenses. It held that the trial judgment was defective because, in a statement-against-statement situation, it did not sufficiently present the subsidiary claimant's statements in their various procedural stages, preventing review of consistency and credibility. The court also found the treatment of the psychological expert opinion inadequate because the judgment lacked the necessary factual basis and methodological explanation. The conviction was therefore set aside in full and the case remanded for a new trial before another criminal chamber, with costs to follow the new decision.

Sumário Omnilex

§ 261 StPO, § 267 StPO; Beweiswürdigung und Darlegungspflichten in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Das Tatgericht muss die belastende Aussage in ihrer Entwicklung, ihrem Inhalt und ihrer Konstanz so vollständig darstellen, dass das Revisionsgericht Aussagequalität und Glaubhaftigkeit überprüfen kann. Stützt es sich auf ein aussagepsychologisches Gutachten, sind die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die methodischen Grundlagen mitzuteilen; die bloße Wiedergabe des Ergebnisses genügt nicht. Formulierungen, die erkennen lassen, dass das Gericht seine Überzeugung auch außerhalb des Inbegriffs der Hauptverhandlung gebildet haben könnte, begründen zudem Bedenken nach § 261 StPO. Bei durchgreifenden Lücken ist das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Texto completo

BGH — 5 StR 231/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-19

Aktenzeichen: 5 StR 231/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190716B5STR231.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 StPO, § 267 StPO, § 176 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Potsdam, 30. Juli 2015, Az: 22 KLs 17/13

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Darlegungsanforderungen und Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2 1. Die landgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält in der hier vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15 mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist lückenhaft.

3 a) Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichend detaillierte Darstellung der den die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin. Sie ermöglichen es dem Revisionsgericht daher nicht, Aussagequalität und -konstanz zu überprüfen. Soweit das Landgericht sich (weitgehend) auf die Mitteilung beschränkt hat, die Nebenklägerin habe die Tathandlungen so wie festgestellt konstant geschildert, und im Übrigen lediglich fragmentarisch einzelne Punkte ihrer Angaben wiedergegeben hat, genügt dies angesichts der eher knappen und recht detailarmen Tatfeststellungen nicht. Insoweit hätte es einer eingehenderen Darlegung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens getätigten Aussagen der Nebenklägerin bedurft. Dies gilt umso mehr, als diese in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung – anders als bei der polizeilichen Vernehmung – angegeben hat, der Angeklagte habe sie bei der dritten Tat nicht an der Schulter festgehalten (UA S. 8).

4 b) Soweit sich das Landgericht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin (auch) auf das Gutachten einer psychologischen Sachverständigen stützt, wird das angefochtene Urteil den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht gerecht, da es lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Untersuchung mitteilt; es fehlen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen, die zum Verständnis des Gutachtens erforderlich wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 182). Dem Senat ist es daher nicht möglich, das Gutachten der Sachverständigen auf Schlüssigkeit und sonstige Rechtsfehlerfreiheit zu prüfen. Insoweit kann etwa schon nicht nachvollzogen werden, warum nach Einschätzung der Sachverständigen "die Angaben der Nebenklägerin in ihrer differenzierten Konstanz den gedächtnispsychologischen Erwartungen erlebnisfundierter Aussagen entsprächen" (UA S. 9).

5 c) Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

6 2. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

7 a) Soweit das Landgericht bei der Beweiswürdigung ausführt, die Kammer habe bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin "das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen … einschließlich ihrer Ausführungen in der Hauptverhandlung" berücksichtigt (UA S. 7) und die Sachverständige habe "sowohl schriftlich, als auch in der Hauptverhandlung mündlich ausgeführt, dass …" (UA S. 9), lassen diese Formulierungen besorgen, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gewonnen hat.

8 b) Das neue Tatgericht wird die Angaben der Großeltern der Nebenklägerin und der Zeugin C. , denen sich die Nebenklägerin alsbald nach der dritten Tat anvertraut hatte, eingehend darzustellen haben. In diesem Zusammenhang werden auch die Umstände der Anzeigenerstattung in den Blick zu nehmen sein. Ebenso sind die von der Nebenklägerin bis März 2013 absolvierten Beratungsgespräche bei dem Verein "T. " in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Im Falle einer erneuten Verurteilung werden die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Frage der strafrechtlichen Konkurrenzen zu berücksichtigen sein.

| Sander | | Dölp | | RiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Sander | | | Bellay | | Feilcke | |

Palavras-chave

evidence assessmentstatement-against-statementcredibilityexpert opinionsexual offensesreasons for judgmentappealremand

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the trial court's assessment of the evidence in a statement-against-statement case was sufficiently reasoned under § 261 StPO.

Decisão extraída

No. The judgment did not adequately set out the incriminating statements, their development over time, or the quality and consistency of the subsidiary claimant's account.

Fundamentação extraída

In a statement-against-statement constellation, appellate review requires a detailed account of the complainant's statements at different stages of the proceedings. The Regional Court's sparse and fragmentary description prevented review of consistency and credibility.

Questão jurídica principal

Whether the judgment sufficiently disclosed the basis and method of the psychological expert opinion used to assess credibility.

Decisão extraída

No. The judgment merely reported the expert's conclusions without the essential factual premises and methodological explanation.

Fundamentação extraída

A court relying on expert credibility analysis must present the decisive underlying facts and methodology so that the report's coherence and legal correctness can be reviewed.

Questão jurídica principal

Whether the conviction had to be set aside and the case remanded for a new hearing.

Decisão extraída

Yes. Because the evidentiary reasoning was incomplete, the entire case required fresh trial and decision by another chamber.

Fundamentação extraída

The deficiencies affected the core of the factual findings and could not be cured on appeal.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.