Concurrence in drug trafficking when payment overlaps with new delivery

BGH 2 ARs 403/15Bgh / Câmara Penal II31 de mai. de 2016Other

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The 2nd Criminal Senate held that the 3rd Senate’s intended contrary view on concurrence in narcotics dealing conflicts with established 2nd Senate case law. Where payment for an earlier drug delivery takes place when acquiring a further quantity, the overlapping conduct may constitute Tateinheit because the same act can violate the narcotics offense more than once. The Senate emphasized the broad understanding of 'Handeltreiben' and stated that the legal assessment under Section 52(1) StGB turns on partial identity of execution acts, not on whether the individual act has substantial independent wrongfulness or guilt.

Sumário Omnilex

Art. 52 Abs. 1 StGB; Konkurrenz bei mehreren Betäubungsmittelgeschäften mit teilweiser Identität der Ausführungshandlungen: Verwirklicht dieselbe Handlung mehrere selbständige Umsatzgeschäfte, ist Tateinheit anzunehmen. Für die Konkurrenzbeurteilung kommt es nicht auf ein selbständiges, erhebliches eigenes Unrechts- und Schuldgewicht der einzelnen Teilhandlung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrfach verletzt. Die weite Auslegung des Handeltreibens umfasst grundsätzlich alle auf den Umsatz bezogenen Tätigkeiten bis zur finanziellen Abwicklung (vgl. Erwägungen 6 f.).

Texto completo

BGH — 2 ARs 403/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-31

Aktenzeichen: 2 ARs 403/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:310516B2ARS403.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: nachgehend BGH, 24. Juli 2018, Az: 3 StR 236/15, Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 2. Strafsenats, der an dieser festhält.

Gründe

1 1. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt zu entscheiden:

2 "Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf 'Kommission' erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn."

3 Er hat daher mit Beschluss vom 3. September 2015 (3 StR 236/15) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

4 2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegen (Beschlüsse vom 23. Juni 1993 - 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5, vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97 und vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14; offen gelassen im Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81).

5 3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

6 Die Annahme von Tateinheit bei mehreren Betäubungsmittelgeschäften, bei denen die Bezahlung einer zuvor erhaltenen Betäubungsmittelmenge durch den Täter bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge erfolgt, beruht auf der weiten Auslegung des Begriffs des Handeltreibens (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Danach erfüllen grundsätzlich alle Handlungen von der Anbahnung des Geschäfts bis zu dessen finanzieller Abwicklung das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 161 f.; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465). Infolgedessen geht auch der 3. Strafsenat davon aus, dass das Aufsuchen des Lieferanten gleichermaßen beiden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dient und die Tathandlungen sich daher teilweise überschneiden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der Tatbegehungen aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen annimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162).

7 Soweit der 3. Strafsenat seine hiervon abweichende Rechtsansicht und die Annahme rechtlich selbständiger Tatbegehungen auf die Erwägung stützt, der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei bereits mit der Einigung zwischen dem Täter und dem Lieferanten vollendet und die Fahrt zum Lieferanten weise keinen wesentlichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt auf, erscheint diese Begründung nicht geeignet, die Annahme mehrerer selbständiger Taten zu rechtfertigen. Nach Ansicht des Senats kommt es für die rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf das Gewicht und den Unwertgehalt der jeweiligen Tathandlungen nicht an. Zwar genügt die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen nicht, um eine tateinheitliche Begehung an sich selbständiger Taten zu begründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 437/13; Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 - 2 StR 117/12, wistra 2013, 310, 311), weshalb - je nach sorgfältig zu prüfender Fallgestaltung - in der Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel bei Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel Tateinheit (Senat, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97 und vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14), aber auch Tatmehrheit gegeben sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 StR 572/11). Bei einer Teilidentität der Ausführungshandlungen steht indes bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des § 52 Abs. 1 StGB der Annahme von Tatmehrheit entgegen. Danach ist von einer tateinheitlichen Tatbegehung auszugehen, wenn - wie hier - dieselbe Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Eine Einschränkung auf Tathandlungen (des Handeltreibens), die einen nicht unerheblichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen und dadurch deren Unwert und die jeweilige Schuld des Täters zumindest mitprägen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Fischer Krehl Eschelbach

Zeng Bartel

Palavras-chave

narcotics traffickingconcurrenceunity of offensepartial identityexecution actshandeltreiben

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the intended view of the 3rd Criminal Senate on concurrence in overlapping drug-trafficking transactions conflicts with the 2nd Senate’s case law

Decisão extraída

Yes. The 2nd Senate held that when payment for a previously delivered drug quantity occurs during the acquisition of a further quantity, the overlapping conduct can establish unity of offense under Section 52(1) StGB.

Fundamentação extraída

The Senate relied on the broad concept of 'Handeltreiben' in narcotics cases: acts from negotiation through financial settlement may form part of the offense. If the same act simultaneously serves several narcotics transactions, partial identity of execution acts supports concurrence; the offender’s alleged lack of independent wrongdoing in the travel to the supplier does not justify treating the acts as separate offenses.

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