Dangerous bodily harm: findings for joint commission

BGH 3 StR 524/15Bgh / Câmara Penal III8 de mar. de 2016Partially Granted

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The Federal Court partially upheld the accused’s revision against an LG Aurich judgment. It found no merit in the procedural complaint and no error in the convictions for theft and robbery-related offenses. However, the conviction for dangerous bodily harm in case B. III was set aside because the findings did not show that the accused and the unknown companion committed the assault jointly within the meaning of § 224(1) No. 4 StGB. The resulting individual sentence and the overall sentence were annulled, while the remaining factual findings were left intact. The case was remitted for a new trial and decision, including costs.

Sumário Omnilex

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; gemeinschaftliche Begehung einer gefährlichen Körperverletzung setzt ein gemeinsames Einwirken auf das Opfer bei der Körperverletzungshandlung voraus. Weder bloße Anwesenheit noch ein erst nachgelagertes gemeinsames Vorgehen genügt; Eigenhändigkeit oder Mittäterschaft sind zwar nicht erforderlich, wohl aber ein tatsächlich zusammenwirkender Angriff. Ein tatrichterlich zugrunde gelegter Sachverhalt, der mit den Feststellungen nicht übereinstimmt, vermag die Verurteilung nicht zu tragen (vgl. § 267 StPO; consid. 6–8). Fällt die Einzelstrafe für einen Schuldspruch weg, entzieht dies grundsätzlich auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage; rechtsfehlerfrei getroffene, nicht berührte Feststellungen können bestehen bleiben.

Texto completo

BGH — 3 StR 524/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-08

Aktenzeichen: 3 StR 524/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR524.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Aurich, 2. Juli 2015, Az: 13 KLs 2/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Gefährliche Körperverletzung: Urteilsfeststellungen bei einer gemeinschaftlichen Tatbegehung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 2. Juli 2015, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im Fall B. III. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, jedoch bleiben die insoweit zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Verfahrensrüge ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet.

3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat in den Fällen B. I. und IV. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Diebstahls bzw. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

4 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte im Fall B. III. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist.

5 a) Zu diesem Fall hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte und ein unbekannter Begleiter mit einem Pkw auf offener Straße in zügigem Tempo nah an den Geschädigten L. heranfuhren und beide aus dem Auto sprangen. Während der Unbekannte den Kofferraum öffnete, schlug der Angeklagte das Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Der Unbekannte kam nun hinzu und zog zusammen mit dem Angeklagten an dem am Boden liegenden Geschädigten, der um Hilfe rief. Der Angeklagte nahm diesem im Anschluss daran gewaltsam eine Schreckschusswaffe weg, als L. diese aus seinem Hosenbund ziehen wollte.

6 b) Den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, wer die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung (BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386). Gerade dieses gemeinsame Einwirken auf das Opfer bei der Begehung der Körperverletzungshandlung ergibt sich aus den geschilderten Feststellungen indes nicht; insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass das gemeinsame Ziehen an dem Opfer bereits die Voraussetzungen einer Körperverletzung erfüllte.

7 In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht allerdings einen Sachverhalt subsumiert, der ein gemeinschaftliches Vorgehen belegen würde. Dieser kann der Entscheidung aber nicht zugrunde gelegt werden, denn er weicht in einem entscheidenden Punkt von den Feststellungen ab, indem er schildert, der Unbekannte habe "zumindest mit an dem am Boden liegenden Zeugen gezogen", "während der Angeklagte (…) durch Schläge auf diesen einwirkte". Diese Gleichzeitigkeit des Vorgehens ist gerade nicht festgestellt und wird auch durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Dort hat das Landgericht die Aussage des Geschädigten L. , auf die es die Feststellungen gegründet hat, so wiedergegeben, dass der Angeklagte allein auf sein Opfer eingeschlagen habe, während der unbekannt gebliebene Dritte den Kofferraum des Wagens öffnete. Dieser sei dann zwar hinzugekommen und er und der Angeklagte hätten - nach dem Eindruck des Zeugen - versucht, ihn in den Kofferraum zu zerren. Als der Unbekannte alsdann aber der Schreckschusswaffe des Geschädigten gewahr geworden sei, habe er von ihm abgelassen; der Angeklagte allein habe sich wieder auf ihn gestürzt und ihm die Waffe abgenommen.

8 Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen sind die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB damit nicht erfüllt; der Senat kann aber nicht ausschließen, dass weitere, die Tatbestandsverwirklichung belegende Feststellungen möglich sind und verweist die Sache insoweit zu umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.

9 c) Die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler indes nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

BeckerSchäferGericke
Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.Tiemann
Becker

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the procedural complaint succeeded

Decisão extraída

The procedural complaint was unfounded.

Fundamentação extraída

The Federal Court agreed with the Federal Prosecutor General that the procedural objection did not disclose a reversible error.

Questão jurídica principal

Whether the conviction for dangerous bodily harm in case B. III could stand under § 224(1) No. 4 StGB

Decisão extraída

The conviction could not stand because the findings did not establish joint commission with another participant during the bodily injury act.

Fundamentação extraída

Joint commission under § 224(1) No. 4 StGB requires a common assaultive effect on the victim; mere simultaneous presence or subsequent joint handling of the victim is insufficient. The trial court's findings showed only that the accused struck the victim and later, together with the unknown companion, pulled at him; they did not show that both acted together in the injury itself.

Questão jurídica principal

Whether the sentence had to be set aside

Decisão extraída

The setting aside of the individual sentence for case B. III also removed the basis of the overall sentence.

Fundamentação extraída

Because the individual sentence for the dangerous bodily harm count was invalidated, the total sentence could not remain unchanged. The factual findings underlying sentencing were otherwise unaffected and remained in place.

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