Band theft: aiding vs co-perpetration in scouting target

BGH 3 StR 538/15Bgh / Câmara Penal III9 de fev. de 2016Partially Granted

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The defendant was convicted by the Regional Court Verden of serious band theft in three cases and theft, with a total prison sentence of four years. On revision, the Federal Court held that in count II.4 the defendant's conduct in identifying a suitable bakery target was only an aiding contribution, not co-perpetration. The conviction was therefore amended to serious band theft in two cases, aiding serious band theft, and theft. The individual sentence for count II.4 and the total sentence were set aside and the matter remitted to another chamber of the Regional Court, also for the costs of the remedy.

Sumário Omnilex

§ 25 Abs. 2 StGB, § 27 StGB; band theft and attribution of participant conduct: membership in a theft gang does not mean that every act committed on the basis of the gang agreement is automatically attributable to all members as joint perpetration. Each individual act must be assessed separately under the general criteria of participation. Decisive are, in particular, the participant's interest in the act, the scope of his control over the act, and whether the execution depends essentially on his contribution or, from his perspective, on his will to control the act (consid. 5). A mere preliminary scouting of potential targets, without participation in the actual break-in and without a controlling role, is generally only aiding and abetting (consid. 6). When no further findings are expected, the appellate court may amend the judgment itself under § 354 Abs. 1 StPO; § 265 Abs. 1 StPO is not violated if the accused could not have defended himself differently against the modified charge (consid. 7).

Texto completo

BGH — 3 StR 538/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-09

Aktenzeichen: 3 StR 538/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:090216B3STR538.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 242 Abs 1 StGB, § 244a Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Verden, 21. Juli 2015, Az: 7 KLs 7/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Bandendiebstahl: Zurechenbarkeit von Tatbeiträgen; Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe; Erkundung von Tatobjekten als Beihilfehandlung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 21. Juli 2015, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl sowie Diebstahls verurteilt ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 4. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen sowie wegen Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe hält der Schuldspruch der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

3 Nach den rechtsfehlerfrei insoweit getroffenen Feststellungen verabredete sich der Angeklagte mit den beiden Mitangeklagten, gemeinsam Einbrüche in Geschäftsräume zu begehen, um sich mit Bargeld oder Verkaufserlösen für entwendete Waren, insbesondere Zigaretten und Alkoholika, eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Dem Angeklagten kam dabei die Rolle zu, sich in der Nähe des Tatorts aufzuhalten und aufzupassen, während die Mitangeklagten sich Zugang zu den Tatobjekten verschaffen und Geld und Waren entwenden sollten. In Ausführung dieser Verabredung begingen der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten insgesamt drei Diebstahlstaten. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe machte der Angeklagte beim Auskundschaften geeigneter Einbruchsobjekte die beiden Mitangeklagten auf eine Bäckerei aufmerksam, in die diese einige Tage später einbrachen, mit Hilfe eines Trennschleifers den Tresor öffneten und 4.000 € Bargeld entnahmen.

4 Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch im Fall II. 4. der Urteilsgründe nicht.

5 Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle nach § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille Tatherrschaft auszuüben, d.h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2008, 575).

6 Nach diesen Kriterien ist der festgestellte Tatbeitrag des Angeklagten im Fall II. 4. der Urteilsgründe als Beihilfehandlung zu werten. Dieser beschränkte sich auf eine unterstützende Tätigkeit, mit der der Angeklagte bei der Erkundung möglicher neuer Tatobjekte die Mitangeklagten auf die Bäckerei aufmerksam machte. Der Einbruch selbst erfolgte erst einige Tage später durch diese anderen Bandenmitglieder. Für seinen Hinweis erhielt der Angeklagte einen angesichts der Tatbeute von 4.000 € vergleichsweise geringen Betrag von 700 € als Entlohnung. Unter diesen Umständen ist eine Tatherrschaft des Angeklagten ebenso wenig erkennbar wie sein Wille hierzu.

7 2. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Taten führen. Er ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

8 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 4. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe.

Schäfer Hubert Mayer

Spaniol Tiemann

Palavras-chave

band theftco-perpetrationaiding and abettingtarget scoutingattributionsentencingrevisionremand

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Questão jurídica principal

Whether the defendant's scouting of the bakery made him a co-perpetrator of the completed burglary or only an aider and abettor

Decisão extraída

The contribution was only aiding and abetting; no co-perpetration because he lacked Tatherrschaft and only provided limited support by identifying the target.

Fundamentação extraída

For band theft, each individual act must be assessed separately under the general rules of participation. The defendant's role was limited to preliminary target identification, he did not execute the break-in, and he received only modest payment compared with the loot.

Questão jurídica principal

Whether the conviction and sentence for the challenged count had to be set aside after reclassification of participation

Decisão extraída

The conviction in count II.4 was amended and the single sentence for that count, as well as the aggregate sentence, were set aside and remanded for resentencing.

Fundamentação extraída

Because the legal qualification changed and no further findings likely remained to justify a different assessment, the court amended the judgment itself and vacated the affected sentence components.

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