Expert bias: lack of expertise is no ground for recusal

BGH 3 StR 481/15Bgh / Câmara Penal III23 de fev. de 2016Dismissed

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The Federal Court of Justice rejected the accused's revision against the Osnabrück Regional Court judgment. It held that the rejection of the recusal request against the psychiatric expert was not erroneous, because alleged lack of expertise and the expert's choice of methods do not establish bias. The court also noted that any possible error in refusing a sentencing mitigation based on alcohol-related diminished responsibility would not affect the outcome, as the two-year prison sentence suspended on probation remained appropriate. The accused was ordered to bear the costs of the revision and the injured party's necessary expenses.

Sumário Omnilex

§ 74 StPO; Ablehnung eines psychiatrischen Sachverständigen wegen Befangenheit; mangelnde Sachkunde und Wahl der Untersuchungsmethoden begründen für sich keinen Ablehnungsgrund. Ein Sachverständiger entscheidet grundsätzlich selbst über die anzuwendenden Methoden; eine von der Partei als fehlerhaft angesehene Methodik vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu tragen. Ist der Sachverständige an den Gutachtensauftrag und den mitgeteilten Verfahrensstoff gebunden, kann aus der fehlenden Berücksichtigung eines bestimmten rechtlichen Gesichtspunkts regelmäßig ebenfalls kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden (consid. ergänzende Ausführungen). Bei einer allenfalls rechtsfehlerhaften Strafrahmenfrage bleibt der Strafausspruch unberührt, wenn die verhängte Strafe selbständig als angemessen bestehen kann (§ 354 Abs. 1a StPO).

Texto completo

BGH — 3 StR 481/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-23

Aktenzeichen: 3 StR 481/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:230216B3STR481.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Osnabrück, 3. Juli 2015, Az: 6 Ks 3/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit: Mangelnde Sachkunde als Ablehnungsgrund

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Ablehnung einer maßgeblichen Strafmilderung wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung bei der Prüfung des minder schweren Falles sowie bei der Prüfung - und letztlich Versagung - der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB allein auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte die Trunkenheit selbst verschuldete. Ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerfrei darstellt, ist Gegenstand eines vom Senat eingeleiteten Anfrageverfahrens gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG. Selbst wenn sich die Ermessensentscheidung der Strafkammer danach als rechtsfehlerhaft erweisen würde, berührte dies den Strafausspruch vorliegend nicht, weil die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat, angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO).

Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, sein Befangenheitsgesuch gegen den von der Strafkammer beauftragten psychiatrischen Sachverständigen sei zu Unrecht verworfen worden, kann hier nicht darauf gestützt werden, das Landgericht habe den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 6 mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen besteht ausweislich der Beschlussbegründung kein Zweifel daran, dass das Landgericht festgestellt hat, der Sachverständige sei deshalb nicht vom Vorliegen einer Notwehrlage ausgegangen, weil er daran aufgrund des Gutachtenauftrags, der auf der in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss mitgeteilten Sachverhaltsschilderung fußte, gebunden war. Auf der Grundlage dieses festgestellten Verfahrenssachverhalts wäre die Entbindung des Sachverständigen mithin sogar rechtsfehlerhaft gewesen.

Soweit die Revision weiterhin rügt, Kern des Befangenheitsgesuchs sei gewesen, dass der Sachverständige seiner vorläufigen Begutachtung in fehlerhafter Art und Weise die sogenannte Psychopathy-Checklist zugrunde gelegt habe, gilt Folgendes: bei der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens hat der Sachverständige selbst zu entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwendet; seine diesbezügliche Vorgehensweise kann seine Befangenheit nicht begründen (MüKoStPO/Trück, § 74 Rn. 11 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 74 Rn. 7). Da (vermeintlich) mangelnde Sachkunde keinen Befangenheitsgrund ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2001 - 1 StR 470/01, NStZ-RR 2002, 110 mwN), gilt dies auch dann, wenn sich die Methodenauswahl tatsächlich als fehlerhaft erwiese. Mit Blick darauf, dass eine Entbindung des Sachverständigen auf der Grundlage des vom Landgericht mitgeteilten Sachverhalts - wie dargelegt - nicht in Betracht kam, vermag auch eine insoweit fehlende Begründung im Zurückweisungsbeschluss der Verfahrensbeanstandung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Instanzverteidiger - entgegen dem Revisionsvorbringen - in dem Gesuch ohnehin ausgeführt hat, auf die fehlerhafte Verwendung der Prognoseinstrumente komme es im Rahmen des Befangenheitsantrags nicht an.

Becker Schäfer Gericke

Spaniol Tiemann

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the revision complaint based on the rejected recusal request against the psychiatric expert succeeds.

Decisão extraída

No. The expert's methodological choices and any alleged lack of expertise do not establish bias; on the facts found, the expert was also bound by the factual basis of the mandate.

Fundamentação extraída

A psychiatric expert may choose the examination methods himself. Even an incorrect method choice does not amount to bias. The court further held that the expert could not independently assume a self-defence situation because he was bound by the order and the facts communicated in the indictment and opening decision.

Questão jurídica principal

Whether any error in the sentencing assessment concerning alcohol-related diminished responsibility affects the sentence.

Decisão extraída

No. Even if the lower court's refusal to apply a more lenient sentencing framework were erroneous, the imposed two-year suspended prison sentence remained appropriate and therefore was not disturbed.

Fundamentação extraída

The sentence was upheld under the appellate court's power to leave an appropriate sentence standing despite a possible legal error that does not affect the punishment outcome.

Questão jurídica principal

The defendant's overall revision against the Regional Court judgment.

Decisão extraída

The revision was unfounded and therefore rejected in full.

Fundamentação extraída

The review disclosed no decisive legal error to the defendant's detriment.

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