No mitigation for apology after knife attack

BGH 3 StR 354/15Bgh / Câmara Penal III28 de jan. de 2016Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal against a Regional Court conviction for dangerous bodily harm. The case involved a knife thrown from a window during an escalating family dispute, injuring the defendant’s brother. The court held that the apology made in the main hearing did not establish the prerequisites of restorative compensation under § 46a Nr. 1 StGB, because no comprehensive reconciliation was shown. The two-year prison sentence suspended on probation therefore remained unchanged, and the defendant had to bear the costs of the appeal.

Sumário Omnilex

§ 46a Nr. 1 StGB; restorative compensation requires more than a mere apology: a sentence reduction presupposes that the offender, in the endeavor to reach a settlement with the victim, has made good the consequences of the offense in whole or to a predominant extent, or at least seriously endeavored to do so. As a rule this entails a communicative process expressing assumption of responsibility, with the victim accepting the performance as peace-making compensation (consid. 5). A simple apology, even if accepted by the injured person, does not suffice where the circumstances do not indicate a comprehensive reconciliation or an overall balancing of the offense consequences (consid. 6).

Texto completo

BGH — 3 StR 354/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-28

Aktenzeichen: 3 StR 354/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:280116U3STR354.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46a Nr 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 10. Juni 2015, Az: 140 Ks 4/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Gefährliche Körperverletzung: Strafmilderung bei Schadenswiedergutmachung in Form einer Entschuldigung nach einem Messerwurf

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juni 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

2 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen geriet der Angeklagte nach einem Diskothekenbesuch mit seinem Bruder, dem später Geschädigten, in einen heftigen Streit, der über mehrere Stunden hinweg an verschiedenen Orten immer wieder aufflammte. Nachdem der Geschädigte nach einem erfolglosen Versöhnungsversuch die Wohnung der Mutter verlassen hatte, warf der Angeklagte aus einem Fenster des Hauses ein Messer in der Größe eines Brotmessers nach seinem Bruder, den er - wie beabsichtigt - im oberen Bereich des Rückens traf. Dabei war ihm bewusst, dass dieses Vorgehen "generell lebensgefährlich" war, was er billigend in Kauf nahm. Tötungsvorsatz hatte er nicht. Der Geschädigte erlitt durch das Auftreffen des Messers eine Stichverletzung, die ihm erhebliche Schmerzen bereitete und mit zwölf Stichen genäht werden musste. Das Landgericht hat die Tat rechtsfehlerfrei als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) gewertet.

3 Der Angeklagte entschuldigte sich in der Hauptverhandlung bei seinem Bruder, der die Entschuldigung annahm und die Sache damit als erledigt betrachtete.

4 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts stellt es keine Lücke in den Urteilsgründen dar, dass das Landgericht ohne Erörterung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung lediglich allgemein zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er sich bei seinem Bruder entschuldigt habe. Das Landgericht musste sich durch die in der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung gegenüber dem Bruder zu einer Prüfung der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht veranlasst sehen, da diese nicht auf eine vom Bemühen um einen umfassenden Ausgleich mit dem Verletzten getragene Wiedergutmachung hinweist.

5 a) Eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646; Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29, 30).

6 b) Eine Wiedergutmachung in diesem Sinne liegt nach den Feststellungen fern. Zwar steht es grundsätzlich einer Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht im Wege, wenn ein Opfer dem Täter den Ausgleich in der Weise leicht macht, dass es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457). Doch liegt es angesichts des das Leben des Geschädigten jedenfalls abstrakt gefährdenden Messerwurfs nicht nahe, dass die bloße Entschuldigung des Angeklagten, auch wenn der Geschädigte diese angenommen hat, eine umfassende Versöhnung zwischen Täter und Opfer bewirkt hat. Der Angeklagte selbst hat in seiner Einlassung angegeben, dass eine Versöhnung nach dem Vorfall zunächst nicht gelungen sei, vielmehr erst ein Jahr später stattgefunden habe und das Verhältnis zu seinem Bruder auch weiterhin "nicht das beste" sei, auch wenn man sich wieder vertrage. Es spricht nichts dafür, dass sich diese - ersichtlich weiterhin nicht unbelastete - Beziehung zwischen den Brüdern allein durch die später in der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung im Sinne einer umfassenden Aussöhnung verändert hätte. Vor diesem Hintergrund musste sich das Landgericht allein durch die ausgesprochene Entschuldigung nicht gedrängt sehen, sich mit einer Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO), die zu weiteren Feststellungen zu einem etwaigen Schadensausgleich geführt hätte, ist nicht gerügt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 276/12, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 10).

Becker Schäfer Gericke

Spaniol Tiemann

Palavras-chave

dangerous bodily harmrestorative compensationapologysentencing mitigationappealknife attackprobationcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the conviction for dangerous bodily harm should be disturbed on appeal

Decisão extraída

The conviction was free of legal error.

Fundamentação extraída

The findings supported dangerous bodily harm under § 224 Abs. 1 Nr. 2 and Nr. 5 StGB; the appeal on the merits failed.

Questão jurídica principal

Whether the defendant was entitled to sentence mitigation under § 46a Nr. 1 StGB because of his apology to the victim

Decisão extraída

No mitigation under § 46a Nr. 1 StGB was required.

Fundamentação extraída

A mere apology does not amount to restorative compensation unless it is part of a communicative process aimed at comprehensive reconciliation and the victim accepts it as a peace-making balance; the facts did not show such comprehensive settlement.

Questão jurídica principal

Whether the two-year suspended prison sentence should be changed

Decisão extraída

The sentencing decision was also upheld.

Fundamentação extraída

No legal error was shown in the sentencing assessment, including the refusal to apply § 46a StGB.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.