Reasoning required when oral and written expert opinions differ on § 64 StGB

BGH 2 StR 458/15Bgh / Câmara Penal II11 de fev. de 2016Partially Granted

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Resumo Omnilex

The defendant appealed a conviction for multiple sexual offenses. The Federal Court found no error in the conviction or sentence, but held that the trial court’s refusal to order placement in a detoxification facility under § 64 StGB could not stand. The judgment did not sufficiently address the discrepancy between the written preliminary expert report and the oral expert opinion given at trial. The case was remanded for a new decision on the measure issue before another criminal chamber; the remaining appeal was dismissed.

Sumário Omnilex

§ 64 StGB, § 246a StPO; if the preliminary written expert report and the oral expert opinion given at trial differ on a decisive prerequisite for ordering placement in an addiction treatment facility, the trial court must address the contradiction in the reasons for judgment and explain why it follows one assessment and rejects the other. The written report merely prepares the oral evidence; however, where the divergence concerns a material issue, the reasons must allow appellate review of the court’s reliance on one expert assessment (consid. 6-8). A failure to disclose the content of the written report and the basis for rejecting it constitutes a reasoning defect requiring reversal of the measure decision. The sentence may nevertheless remain undisturbed if it can be excluded that the measure would have led to lower individual or aggregate penalties (consid. 10).

Texto completo

BGH — 2 StR 458/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-11

Aktenzeichen: 2 StR 458/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110216B2STR458.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 246a StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 64 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 19. Mai 2015, Az: 12 KLs 63/15 (1)

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begründungserfordernis bei Abweichung eines vorläufig erstellten von dem in der Hauptverhandlung erstatteten, mündlichen Sachverständigengutachten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in zehn Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in vier Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die mit der Revision gerügte Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen Bedenken.

3 a) Das Landgericht hat von der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB abgesehen. Zwar habe der Angeklagte den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Sachverständige habe hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe in den letzten drei Jahren täglich Alkohol in zunehmend höheren Mengen konsumiert. In der Vergangenheit sei es bei ihm unter Alkoholeinfluss auch zu Straftaten gekommen, wenngleich es sich hierbei nicht um Sexualstraftaten gehandelt habe. Zusammenfassend sei die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms zu stellen. Ob jedoch die „sonstigen Voraussetzungen“ des § 64 StGB vorlägen, „könne er - abweichend von seiner vorläufigen Einschätzung im Gutachten vom 14. Januar 2015 - nicht mehr beurteilen“.

4 Die Strafkammer ist sodann aufgrund eigener Erwägungen zur Annahme gelangt, dass zwischen dem Hang und den abgeurteilten Straftaten kein symptomatischer Zusammenhang bestehe, und hat die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB schon aus diesem Grund abgelehnt.

5 b) Die Ablehnung der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hat keinen Bestand. Die Erwägungen des Landgerichts leiden an einem auf die Sachrüge zu beachtenden durchgreifenden Darstellungsmangel.

6 Mit der unterschiedlichen Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB in dem vorläufigen schriftlichen Gutachten einerseits und in dem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten andererseits hätte sich das Tatgericht näher befassen müssen. Zwar bereitet ein schriftliches Gutachten die Begutachtung in der Hauptverhandlung lediglich vor; maßgeblich ist daher nur das mündliche Gutachten des Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167). Widersprechen sich beide Gutachten in einem entscheidenden Punkt, muss diese Abweichung näher begründet werden (Senat, Beschluss vom 13. Mai 2005 – 2 StR 160/05, NStZ 2005, 683, 684). Das Gericht muss sich mit diesem Widerspruch auseinandersetzen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 1989 - 4 StR 630/89, NStZ 1990, 244, 245; Beschluss vom 13. Juli 2004 - 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161). Daran fehlt es hier.

7 Das Landgericht hat schon nicht mitgeteilt, zu welcher Einschätzung der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten gekommen war. Offen bleibt auch, warum er, abgesehen vom Vorliegen eines Hangs, sich bei mündlicher Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung nicht mehr in der Lage gesehen hat, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB zu beurteilen. Der Grund dafür erschließt sich auch nicht aus dem in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweis des Gerichts, der Sachverständige habe ausgeführt, nach der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der Filmaufnahmen der Taten stehe aus seiner Sicht nur fest, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tatzeitbezogen vollständig erhalten geblieben sei.

8 Damit ist eine revisionsrichterliche Überprüfung dahin, ob das Landgericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB zu Recht abgelehnt hat, nicht möglich. Es kann weder beurteilt werden, ob und welche Ausführungen des Sachverständigen den Erwägungen des Gerichts entgegenstehen noch, ob das Landgericht im Ergebnis zu Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nehmen durfte.

9 2. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es dürfte sich empfehlen, mit der erforderlichen Begutachtung des Angeklagten (§ 246a StPO) einen anderen Sachverständigen zu betrauen.

10 Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Fischer Appl Ott

Zeng Bartel

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the refusal to order placement in a detoxification facility under § 64 StGB could stand despite a discrepancy between the written preliminary and oral expert opinions.

Decisão extraída

No. The trial court had to address and explain the divergence between the two expert assessments; without this, appellate review was impossible.

Fundamentação extraída

A written report only prepares the oral expert evidence, but if both differ on a decisive point, the court must explain why it follows one assessment and rejects the other. The judgment omitted the content of the written opinion and did not explain the expert's change of view.

Questão jurídica principal

Whether the sentence could remain in force despite the partial reversal on the measure issue.

Decisão extraída

Yes. It could be excluded that the trial court would have imposed lower individual or aggregate sentences if the measure had been ordered.

Fundamentação extraída

The error concerned only the measure under § 64 StGB and did not affect the sentencing basis in a way that required reopening the penalties.

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