Hearsay witness testimony requires especially careful assessment

BGH 2 StR 7/15Bgh / Câmara Penal II14 de jan. de 2016Annulled

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Resumo Omnilex

The defendants' convictions for aggravated robbery were based largely on a hearsay witness who relayed statements allegedly made by one co-defendant. The Federal Court of Justice held that the trial court's credibility assessment was incomplete because it failed to examine sufficiently the witness's possible motives, including potential benefits under § 46b StGB and other influences on the statement's formation. As the participation findings depended on this evidence, the entire judgment, including the findings, was set aside and the case remanded to another juvenile chamber of the Regional Court of Schwerin for a new trial and decision, including costs.

Sumário Omnilex

§ 261, § 267 StPO; Beweiswürdigung von Angaben eines Zeugen vom Hörensagen: Wegen der erhöhten Gefahr von Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefehlern bedarf die Aussage stets einer besonders sorgfältigen, erschöpfenden Würdigung. Das Tatgericht hat insbesondere Entstehung der Aussage, Motivlage, etwaige Vorteile für den Auskunftsgeber und mögliche unbewusste Fehlvorstellungen konkret zu prüfen und im Urteil mitzuteilen. Die bloße Feststellung, es habe kein Belastungsmotiv bestanden, genügt nicht, wenn Umstände eine Aussagevergünstigung nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB oder sonstige Beeinflussungen nahelegen (vgl. consid. 7 f.). Ein Mangel in der Würdigung der zentralen Belastungsquelle führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, wenn die Feststellungen hierauf beruhen.

Texto completo

BGH — 2 StR 7/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-14

Aktenzeichen: 2 StR 7/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140116B2STR7.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 StPO, § 267 StPO, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Schwerin, 22. August 2014, Az: 33 KLs 31/13

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafurteil: Anforderungen an die Beweiswürdigung der Angaben eines "Zeugen vom Hörensagen"

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 22. August 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von zwei früheren Urteilen und Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil eine Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von fünf Monaten verhängt. Die Angeklagten H. und B. hat es jeweils wegen schweren Raubs verurteilt und gegen den Angeklagten H. unter Einbeziehung eines früheren Urteils und der Strafe aus einem früheren Strafbefehl eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten H. verhängten Jugendstrafe und der gegen den Angeklagten B. verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Schließlich hat es eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte H. am 8. Juni 2012 aufgrund eines zuvor mit den Angeklagten M. und B. gefassten Tatentschlusses gegen 03.50 Uhr zugleich mit dem Zeugen Be. die Spielhalle in W. . Er spielte am Automaten. Um 04.05 Uhr betrat der Angeklagte M. maskiert und mit einer Pistole bewaffnet die Spielhalle. Er rief „Überfall“ und bedrohte die Angestellte S. mit der Pistole. Als sie ihn fragte: „Was willst du Spinner?“, schlug er ihr mit der Pistole sowie mit einer Faust gegen den Kopf und stieß sie gegen den Tresen. Dann entnahm er aus der Kasse ungefähr 340 Euro Bargeld und flüchtete zu dem bereitstehenden Fluchtfahrzeug, das von dem Angeklagten B. geführt wurde.

3 2. Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen. Das Landgericht hat sich vor allem auf die Aussage des Zeugen K. gestützt und die Anwesenheit des Angeklagten H. in der Spielhalle zur Tatzeit durch die Angaben der Zeugen S. und Be. bestätigt gesehen. Der Zeuge K. habe bekundet, der Angeklagte B. habe ihm am Morgen nach der Tat aufgeregt erzählt, er habe gemeinsam mit dem Angeklagten H. und einem „E. “ die Spielhalle überfallen. Dabei habe B. einen schwarzen Kasseneinsatz mit sich geführt. Nach seiner Schilderung habe er bei der Tatbegehung das Fluchtfahrzeug gefahren, während H. ein „Aufpasser“ und „E. “ der Haupttäter gewesen seien.

4 Das Landgericht hat unter anderem auch den in Betäubungsmittelverfahren ermittelnden Kriminaloberkommissar P. als Zeugen vernommen, der angegeben hat, der Zeuge K. habe ihn aus eigenem Antrieb um ein Gespräch gebeten. Er, der Zeuge P. , sei zunächst davon ausgegangen, dass es dabei „um Dinge der dienstlichen Zusammenarbeit“ gehen solle. Bei dem Gespräch habe ihm der Zeuge K. aber von den Äußerungen des Angeklagten B. zum Spielhallenüberfall berichtet.

5 Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeuge K. erörtert und berücksichtigt, dass er in einzelnen Punkten unzutreffende Angaben gemacht habe. Diese hätten allerdings außerhalb des Kerngeschehens gelegen. Der Zeuge K. neige nach dem Eindruck des Gerichts in belastenden Situationen dazu, „auch falsche, leicht widerlegbare Begründungen abzugeben“. Er sei jedoch „kein kaltschnäuziger Lügner“. Seine Angaben zum Kerngeschehen würden durch das übrige Beweisergebnis bestätigt. Schließlich sei „kein Motiv festzustellen, das den Zeugen K. veranlasst haben könnte, einen oder mehrere Angeklagte zu Unrecht zu belasten“.

II.

6 Die Revisionen der Angeklagten sind jeweils mit der Sachrüge begründet, sodass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt. Die Beweiserhebung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist lückenhaft.

7 1. Es ist zwar nicht von vornherein rechtlich zu beanstanden, dass sich das Landgericht auf die Angaben des Zeugen K. gestützt hat, der „Zeuge vom Hörensagen“ ist. Die Angaben eines „Zeugen vom Hörensagen“ bedürfen wegen der erhöhten Gefahr unsachlicher Einflüsse auf die Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe von Informationen aus zweiter Hand sowie wegen der reduzierten Möglichkeiten für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten, die Informationen durch Rückfragen bei der primären Auskunftsperson zu hinterfragen, stets einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 292; BGH, Urteil vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385 f.). Dazu müssen auch die Aussageentstehung und Aussagemotivation möglichst genau überprüft werden, weil sich daraus Fehlerquellen für den Aussageinhalt ergeben können. An einer derart erschöpfenden Beweiswürdigung fehlt es hier.

8 2. Nach den im Urteil mitgeteilten Umständen, vor allem der damaligen Loslösung des Zeugen K. aus der Betäubungsmittelszene, „der dienstlichen Zusammenarbeit“ mit dem Kriminaloberkommissar P. in Verbindung mit der „etwaigen“ Gewährung von Gegenleistungen für seine Aussage und der Erteilung einer Vertraulichkeitszusage durch den Kriminalhauptmeister A. aus Anlass einer Lichtbildvorlage zur Täteridentifizierung, erscheint es möglich, dass der Zeuge K. eine Vergünstigung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (in der vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2013) geltenden Fassung erstrebt haben kann. Dies hätte ein Motiv dafür bilden können, sein Wissen anders oder umfangreicher darzustellen, als es tatsächlich vorhanden war. Auch könnten unbewusste Fehlvorstellungen bei dem Zeugen vom Hörensagen bei seiner nachträglichen Identifizierung der beteiligten Personen oder der Konfrontation mit den Angeklagten wirksam geworden sein; die „Schnellschüsse“ des Zeugen an anderer Stelle unterstreichen eine solche Gefahr für die Feststellung der Wahrheit. Deshalb ist die Mitteilung des Landgerichts, es sei „auch kein Motiv festzustellen, das den Zeugen K. veranlasst haben könnte, einen oder mehrere Angeklagte zu Unrecht zu belasten“, nicht ausreichend.

9 Wegen der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung zur Frage der Tatbegehung durch die Angeklagten ist das Urteil insgesamt aufzuheben. Das gilt auch hinsichtlich des Angeklagten H. , dessen Anwesenheit in der Spielhalle zur Zeit des Überfalls durch weitere Zeugenaussagen belegt ist, dessen Beteiligung an der Tat als „Aufpasser“ in der Rolle eines scheinbaren Spielhallenkunden jedoch nur aufgrund der Angaben des Zeugen K. festgestellt wurde.

10 3. Der neue Tatrichter wird, wenn er die Mitwirkung der Angeklagten an der Tat erneut bejahen sollte, bei seiner rechtlichen Würdigung die Art der Tatbeteiligung der einzelnen Angeklagten als Täterschaft oder Teilnahme genau in den Blick zu nehmen haben.

Fischer Eschelbach Ott

Zeng Bartel

Palavras-chave

hearsay evidencecredibility assessmentrobberyjuvenile sentenceappealremandevidence appraisalwitness motivation

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Questão jurídica principal

Whether the trial court's evaluation of hearsay testimony was sufficiently careful under criminal evidence rules.

Decisão extraída

No. The assessment was incomplete because the court did not adequately examine the witness's motivation, the origin of the statement, and possible incentives or misconceptions affecting the account.

Fundamentação extraída

A hearsay witness requires especially careful scrutiny due to risks in perception, memory, and reproduction of second-hand information. Here, possible benefits under § 46b StGB, confidentiality assurances, and other contextual factors could have influenced the testimony, but these were not sufficiently addressed.

Questão jurídica principal

Whether the convictions could stand despite the evidentiary gap concerning the defendants' participation in the offense.

Decisão extraída

No. Because the finding of participation depended materially on the deficient hearsay evidence, the judgment had to be set aside in full.

Fundamentação extraída

The error affected the central issue of whether the defendants committed the robbery; even for one defendant whose presence was otherwise shown, the participation finding rested only on the hearsay witness.

Questão jurídica principal

How the retrial court should assess the form of participation if involvement is again established.

Decisão extraída

The new trial court must carefully distinguish between perpetration and participation for each defendant.

Fundamentação extraída

The appellate court expressly directed attention to the exact legal characterization of the respective roles in the event of renewed findings of involvement.

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