Gaspistol as firearm; no joint acquisition if derived purchase proven

BGH 4 StR 528/15Bgh / Criminal Chamber 420 de jan. de 2016Modified

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Resumo Omnilex

The Federal Court partly allowed the defendant’s appeal against the Essen Regional Court. It upheld the finding that a ready-to-use Reck gas pistol in the apartment used for drug handovers qualified as a firearm under the aggravated narcotics offense. However, it corrected the conviction for count II.5: the evidence did not support armed acquisition by 'Sichverschaffen', but did support armed trafficking in concurrence with unlawful acquisition. The two-year-and-six-month sentence for that count and the addiction-treatment measure remained unchanged. The defendant had to bear the costs of the appeal.

Sumário Omnilex

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; Schusswaffeneigenschaft von Gas- und Schreckschusswaffen; eine Waffe liegt nur vor, wenn nach der Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern nach vorne durch den Lauf austritt. Diese technische Eigenschaft bedarf grundsätzlich tatrichterlicher Feststellungen; sie kann jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend erkennbar sein, wenn eine funktionsfähige, griffbereit gelagerte Gaspistole zusammen mit Reizgaspatronen an einem Ort aufbewahrt wird, von dem aus Betäubungsmittel übergeben werden. Zum Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens gilt, dass es nur als Auffangtatbestand eingreift, wenn ein abgeleiteter Erwerb nicht sicher feststellbar ist; ist eine Kauf- bzw. Lieferbeziehung belegt, scheidet 'Sichverschaffen' aus. Eine Schuldspruchänderung zu einer anderen, ebenfalls nicht sicher feststellbaren Grundform ist ausgeschlossen, wenn deren Voraussetzungen nicht tragfähig festgestellt sind; § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, wenn eine andere Verteidigung ausgeschlossen werden kann.

Texto completo

BGH — 4 StR 528/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-20

Aktenzeichen: 4 StR 528/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:200116B4STR528.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 29. Juli 2015, Az: 27 KLs 37/14

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Feststellungen zur Schusswaffeneigenschaft; Aufbewahrung einer Gaspistole am Ort der Betäubungsmittelübergabe; Verhältnis zum Sichverschaffen

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juli 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und jeweils unter Beisichführen einer Schusswaffe, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer anderweitigen Verurteilung und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass neun Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Ferner hat es eine Anrechnungsentscheidung getroffen.

2 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in den Fällen II. 1 bis II. 4 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Zwar hat das Landgericht nicht nur im Fall II. 1, sondern auch in den Fällen II. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe festgestellt, dass die Angeklagte zusammen mit ihrem gesondert verfolgten Lebensgefährten in jedem dieser Fälle bis zu 30 % der Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erwarb und im Anschluss auch selbst konsumierte. Dass das Landgericht die Angeklagte deshalb nicht auch in diesen Fällen wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt hat, beschwert sie aber nicht.

II.

4 1. Soweit das Landgericht die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, ist der Schuldspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

5 Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die für eine Verurteilung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erforderliche Schusswaffeneigenschaft der nach den Feststellungen von der Angeklagten in der Wohnung aufbewahrten Gaspistole „Reck“.

6 Gas- und Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im Sinne dieser Vorschrift, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt, wozu der Tatrichter regelmäßig besondere Feststellungen zu treffen hat, da diese technische Eigenschaft nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 8/11). Nach den Feststellungen verwahrten die Angeklagte und ihr gesondert verfolgter Lebensgefährte eine funktionsfähige Gaspistole der Marke „Reck“ zusammen mit fünf CS-Reizgas-Patronen griffbereit in ihrer Wohnung, aus der heraus sie die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel an Konsumenten übergaben. Hieraus ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch noch hinreichend aufgrund der mitgeteilten näheren Umschreibung, dass es sich um eine Schreckschusswaffe handelte, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, das Tatbestandsmerkmal der Waffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG demnach erfüllt ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – 3 StR 57/11, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 3; Beschluss vom 11. November 2014 – 3 StR 451/14, NStZ-RR 2015, 77).

7 2. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung der Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand.

8 a) Nach den Feststellungen bestellten die Angeklagte und ihr anderweitig verfolgter Lebensgefährte Ende Mai 2014 ein Kilogramm Marihuana von dem gesondert Verfolgten Z. zu einem Preis von 6.000 €. Auf diese Bestel- lung erfolgte am 10. Juni 2014 eine Lieferung von nur 500 Gramm Marihuana mittlerer Qualität mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 5 % THC; Z. erhielt dafür 3.250 €. Auch von dieser Menge konsumierten die Angeklagte und ihr Lebensgefährte bis zu 30 %.

9 b) Danach ist das Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens nicht belegt. Als Auffangtatbestand kommt die Tatmodalität des Sichverschaffens nur dann zur Anwendung, wenn im Einzelfall ein abgeleiteter Erwerb nicht sicher festzustellen ist (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1993 – 4 StR 318/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 1; Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 239/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 3). So liegt der Fall hier aber nicht.

10 c) Eine Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die Angeklagte tateinheitlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, kann der Senat nicht vornehmen. Nach den Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die zum Zweck des späteren Eigenkonsums besessene Menge, die das Landgericht ebenso wie den Wirkstoffanteil geschätzt hat, die Grenze zur nicht geringen Menge nicht erreicht hat.

11 Der Senat ändert den Schuldspruch wie aus der Urteilsformel ersichtlich. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass die geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Tatvorwurf anders verteidigt hätte.

12 3. Den Bestand der im Fall II. 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gefährdet die Änderung des Schuldspruchs nicht. Das Landgericht hat den Strafrahmen der Vorschrift des § 30a Abs. 3 BtMG entnommen und das tateinheitliche Zusammentreffen von zwei Straftatbeständen nicht gesondert straferschwerend berücksichtigt. Dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung im Fall II. 5 eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, ist danach ebenfalls auszuschließen.

13 4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, die Angeklagte von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 26).

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin

Palavras-chave

armed drug traffickingfirearm statusgas pistolacquisition of narcoticsalternative offense formsentencingaddiction treatmentcosts on appeal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the gas pistol kept at the drug-hand-over location qualified as a firearm under § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Decisão extraída

Yes. The court found the technical characteristics of the Reck gas pistol sufficiently established from the context and treated it as a firearm.

Fundamentação extraída

Gas and blank-firing weapons count only if the explosion pressure exits forward through the barrel. Although not stated expressly, the findings about a functional Reck pistol stored ready-to-hand with CS cartridges in the apartment used for drug handovers sufficiently implied this feature.

Questão jurídica principal

Whether the conviction for armed acquisition of narcotics in non-negligible quantity could stand

Decisão extraída

No. The facts showed a purchase order and a partial delivery, but not a secure finding of acquisition by derivation as required for the fallback form of 'Sichverschaffen'.

Fundamentação extraída

The fallback concept of 'Sichverschaffen' applies only when derived acquisition cannot be safely established. Here the evidence pointed to an actual purchase relationship, so the offense element was not proven.

Questão jurídica principal

Whether the Schuldspruch should instead be changed to unlawful possession of narcotics in non-negligible quantity

Decisão extraída

No. The court could not exclude that the quantity kept for later personal use did not reach the threshold of a non-negligible quantity.

Fundamentação extraída

Because the trial court had estimated both the amount and the THC content, a possession conviction in that aggravated form was not safely supportable.

Questão jurídica principal

Whether the revised conviction affected the two-year-and-six-month sentence for count II.5

Decisão extraída

No. The sentencing court had relied on the § 30a Abs. 3 BtMG range and had not separately aggravated the sentence because of the concurrence of offenses.

Fundamentação extraída

A lower sentence after correct legal characterization was excluded.

Questão jurídica principal

Whether the defendant should be relieved from part of the appeal costs

Decisão extraída

No. The partial success was too minor to justify relieving her from costs.

Fundamentação extraída

Under § 473 Abs. 4 StPO, a negligible partial success does not warrant a cost exemption.

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