§ 64 StGB requires an individualized danger prognosis

BGH 2 StR 469/15Bgh / Câmara Penal II16 de dez. de 2015Partially Granted

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Resumo

The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's revision against a judgment of the Regional Court of Stralsund convicting him of bodily injury causing death and ordering placement in a rehabilitation facility. The conviction and prison sentence were left untouched. The measure under § 64 StGB was set aside because the lower court had based the danger prognosis only on the HCR-20 standardized tool without a sufficiently individualized assessment and had also omitted findings on the expected duration of treatment and prior custody credit. The case was remitted to a different criminal division of the Regional Court for a new decision, including costs of the appeal. No extension of the annulment to the non-appealing co-defendant was ordered under § 357 StPO.

Regest

§ 64 StGB; dangerousness prognosis for placement in a rehabilitation facility may not rest solely on a standardized prognostic instrument. The sentencing court must verify that the instrument is suitable in the individual case and must, beyond the statistical assessment, undertake a differentiated case-specific analysis of the offender and the offense (consid. 2). It must further determine the expected duration of treatment and the extent of prior custody or sentence service to be credited before the measure (consid. 3). An extension under § 357 StPO is excluded where the non-appealing co-defendant is not affected by the same legal error (consid. 4).

Texto completo

BGH — 2 StR 469/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-16

Aktenzeichen: 2 StR 469/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:161215B2STR469.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 StGB, § 227 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Stralsund, 30. Juni 2015, Az: 21 Ks 4/15

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage eines standardisierten Prognoseinstruments

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 30. Juni 2015 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und dass er wegen einer rechtswidrigen Tat zu verurteilen ist, die er im Rausch begangen hat. Die Gefahr, dass er infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat das Landgericht allerdings allein anhand einer Auswertung „des Prognoseinstruments HCR-20“ durch die gerichtliche Sachverständige festgestellt. Eine nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht aber als Grundlage für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nicht aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004– 2 BvR 834, 1588/02, BVerfGE 109, 190, 242). Herkunft und Bedeutung von Angaben aufgrund eines statistischen Prognoseinstruments sind unklar und erlauben für sich genommen eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der Gefahrenprognose nicht. Stützt der Tatrichter seine Prognose auf ein von einem Sachverständigen verwendetes standardisiertes Prognoseinstrument, hat er darauf zu achten, dass es im Einzelfall tauglich ist. Selbst dann bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus einer differenzierten Einzelfallanalyse (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 3 StR 169/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 8). Daran fehlt es hier.

3 Das Landgericht hat es im Übrigen versäumt, die voraussichtliche Therapiedauer und den Umfang eines Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel festzulegen.

4 Ein Grund zur Erstreckung der Urteilsaufhebung auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat, gemäß § 357 StPO besteht nicht. Für ihn hat das Landgericht immerhin darauf hingewiesen, dass „in der klinischen Gesamtschau“ von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei. Insoweit liegt nicht dieselbe Rechtsverletzung vor.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

Palavras-chave

danger prognosisrehabilitation facilitystandardized assessmentindividualized assessmentcriminal revisionremand