Sentencing errors in aggravated robbery extortion case

BGH 2 StR 124/15Bgh / Câmara Penal II7 de set. de 2015Remanded

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice partially upheld the defendants' revisions. It found errors in the sentencing of both K. and R.: for K., the lower court had impermissibly treated his knowledge of the expected punishment, his decision to proceed despite doubts, and the use of the loot as aggravating factors. For R., the sentencing reasoning was internally inconsistent and suggested that his mere co-perpetration had been used to his detriment. The convictions otherwise remained intact; the sentence portions were quashed and the case was remitted to another chamber of the Wiesbaden Regional Court.

Sumário Omnilex

§ 46 Abs. 3 StGB; sentencing may not be aggravated by circumstances that merely describe the offence itself or its commission, nor by the offender's knowledge of punishability or decision to proceed despite such knowledge; this would amount to impermissible double counting (consid. 3-6). Co-perpetration as such is not a sentencing aggravating factor; if the trial court differentiates between a lesser and a decisive role, the reasons must be consistent and must not suggest that the joint perpetration itself was weighed against the accused (consid. 6). Findings of fact unaffected by the error may remain in place and may be supplemented on remittal, provided no contradiction arises with res judicata findings (consid. 7).

Texto completo

BGH — 2 StR 124/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-07

Aktenzeichen: 2 StR 124/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:070915B2STR124.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 1 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 255 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Wiesbaden, 12. Dezember 2014, Az: 1 KLs 4410 Js 25536/13

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung: Fehlerhafte Strafzumessungserwägungen; Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; Kenntnis von der Strafbarkeit des Handelns und beiseite Wischen von Zweifeln als strafverschärfende Umstände; mittäterschaftliche Tatbeteiligung als Strafschärfungsgrund

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und R. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2014, soweit es sie betrifft, jeweils im Strafausspruch aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten R. hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten K. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3 a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung die Tatausführung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt und dabei unter anderem strafschärfend darauf abgestellt, dass „er, der einstige Polizeischüler“ sich wenige Stunden vor der Tat im Internet darüber informiert habe, „welche Strafe auf einen bewaffneten Überfall“ stehe, und dass er die Tat „in Kenntnis der hohen Strafandrohung“ begangen habe. Damit ist dem Angeklagten im Ergebnis als straferhöhend der Umstand angelastet worden, dass er sich trotz positiver Kenntnis von der hohen Straferwartung nicht von der Begehung der Tat abhalten ließ, hierin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.

4 b) Strafschärfend hat das Landgericht außerdem berücksichtigt, dass der Angeklagte „Zweifel, die bei ihm und dem Angeklagten R. “ unmittelbar vor Tatbegehung aufgekommen waren, schließlich beiseite gewischt habe. Auch diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht die Tatbegehung als solche strafschärfend berücksichtigt hat, und verstößt daher gegen § 46 Abs. 3 StGB.

5 c) Soweit das Landgericht schließlich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er die Tatbeute nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern für eine Urlaubsreise verwendet habe, lässt dies besorgen, dass der Tatrichter – ungeachtet des ihm insoweit eingeräumten Spielraums – dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfend angelastet hat.

6 2. Auch die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten R. ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Erwägungen der Kammer zum Ausmaß seiner Tatbeteiligung sind jedenfalls unklar. Einerseits ist strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte während des unmittelbaren Tatgeschehens „nicht die aktive Rolle“ eingenommen habe (UA S. 48). Andererseits hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass ihm eine „entscheidende Rolle“ mit „herausgehobener Bedeutung für die Tatdurchführung“ zugekommen und seine Tatbeteiligung im Vergleich zum Mitangeklagten K. „gleichgewichtig“ (UA S. 49) gewesen sei. Diese Erwägungen lassen besorgen, dass dem Angeklagten schon die mittäterschaftliche Tatbeteiligung selbst strafschärfend angelastet worden ist. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.

7 3. Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.

Fischer Eschelbach Ott

Zeng Bartel

Palavras-chave

sentencingdouble countingco-perpetrationaggravated robbery extortionrevisionremand

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Questão jurídica principal

Whether the sentence against K. was tainted by impermissible aggravation based on his knowledge of punishment and on ignoring doubts before the offence.

Decisão extraída

The sentencing reasoning violated the prohibition on double counting because it treated the defendant's awareness of the high penalty and his decision to proceed, as well as the suppression of doubts, as aggravating factors.

Fundamentação extraída

A defendant may not be punished more severely for having known the criminal risk and still committed the act; this concerns the act itself and cannot be weighted against him under Art. 46(3) StGB. The same applies to treating the continuation of the offence despite doubts as an aggravating circumstance.

Questão jurídica principal

Whether the sentence against R. could be aggravated by his co-perpetration and the extent of his participation.

Decisão extraída

The assessment was unclear and suggested that mere co-perpetration itself had been used as a sentencing aggravation, which is impermissible.

Fundamentação extraída

The court must distinguish between a mitigating assessment of a less active role and any aggravating reliance on an essential or equal co-perpetrator role. Co-perpetration as such may not be weighted against the defendant under Art. 46(3) StGB.

Questão jurídica principal

Whether the remaining revisions should succeed beyond the sentencing complaints.

Decisão extraída

No further error was shown; the remaining revisions were unfounded.

Fundamentação extraída

Outside the sentence, the findings of fact were upheld as free from legal error.

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