Reduced culpability and sentencing discretion under § 21 StGB

BGH 2 StR 350/15Bgh / Câmara Penal II7 de set. de 2015Partially Granted

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The BGH partly allowed the defendant’s appeal. It held that the LG Darmstadt had inadequately exercised its discretion when refusing sentence mitigation under § 21 StGB for two counts, because it did not sufficiently assess all relevant mitigating and aggravating circumstances, especially the details and recency of prior convictions and whether earlier offences were also committed under intoxicants. The individual sentences for counts II.1 and II.2 and the resulting total sentence were set aside and the case remitted to another chamber of the LG. The remainder of the appeal was dismissed.

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§ 21 StGB, § 49 Abs. 1 StGB; reduced culpability and sentencing discretion: whether a sentence reduction is to be granted is decided by the trial judge in the exercise of discretion on the basis of all circumstances of the individual case. As a rule, a mitigation of the sentencing range is required where culpability is significantly diminished; refusal comes into consideration only where culpability-increasing circumstances outweigh the reduction in blame or where the offender, from prior experience, could foresee that intoxication would lead to offending. The sentencing court must make comprehensive findings on prior convictions, their nature, temporal proximity, and any intoxication-related pattern; a mere reference to a criminal record or lack of deterrent effect is insufficient (consid. 4–7).

Texto completo

BGH — 2 StR 350/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-07

Aktenzeichen: 2 StR 350/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:070915B2STR350.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 1 StGB, § 21 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 22. April 2015, Az: 900 Js 48487/14 - 4 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Verminderte Schuldfähigkeit: Strafmilderung als Ermessensentscheidung des Tatrichters; Ausnahmen von der regelmäßig vorzunehmenden Strafrahmenverschiebung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. April 2015

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung, sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StGB).

2 1. Das Landgericht hat angenommen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Begehung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Taten infolge akuten Drogenkonsums nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sei. Während es im Fall II. 3. der Urteilsgründe unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 21 StGB einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hat, hat es eine Strafmilderung in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe abgelehnt, weil der Angeklagte bereits in der Vergangenheit straffällig geworden sei, sich von strafrechtlichen Sanktionen bislang unbeeindruckt gezeigt und im Fall II. 1. zugleich mehrere Straftatbestände verwirklicht habe.

3 2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

4 a) Ob bei Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eine Strafmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 – 2 StR 419/05, StV 2006, 465, 466). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Schuldgehalt der Tat bei einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit in aller Regel vermindert ist (BGH, Urteil vom 10. November 1954 – 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30). Eine Strafrahmenverschiebung ist daher in der Regel vorzunehmen, wenn nicht andere, die Schuld des Täters erhöhende Umstände dem entgegenstehen (Senat, aaO) oder der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, etwa, weil er aus früheren Erfahrungen weiß, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zur Begehung von Straftaten neigt (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78).

5 b) An der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit fehlt es hier.

6 aa) Das Landgericht hat hinsichtlich der als tateinheitliches Vergehen des (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der (vorsätzlichen) Körperverletzung und der Beleidigung gewürdigten Tat II. 1. zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er "in der Vergangenheit mit einer Vielzahl von Delikten straffällig" geworden sei und sich von strafrechtlichen Sanktionen bislang unbeeindruckt gezeigt habe. Insoweit fehlt es jedoch an näheren Feststellungen zu Einzelheiten. Unerörtert bleibt auch, ob der Angeklagte frühere einschlägige Delikte ebenfalls – wie hier – unter Drogeneinfluss begangen hat. Schließlich hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen, dass der Angeklagte letztmals im Jahr 2003 wegen einer einschlägigen Tat verurteilt worden ist und die im Jahr 2006 erfolgte letztmalige Verurteilung bereits geraume Zeit zurück liegt. Dies wäre bei der Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen gewesen.

7 bb) Auch hinsichtlich der Tat II. 2. fehlt es an erforderlichen Feststellungen. Zwar hat das Landgericht insoweit berücksichtigt, dass die letzte einschlägige Tat im Jahr 2005 begangen worden ist und damit nahezu ein Jahrzehnt zurück liegt. Die näheren Einzelheiten dieser einschlägigen Vorverurteilung sind jedoch nicht mitgeteilt. Damit bleibt insbesondere offen, ob der Angeklagte auch diese frühere Verurteilung unter dem Einfluss berauschender Mittel begangen hat.

8 3. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Ermessensentscheidung zu milderen Einzelstrafen und insgesamt auch zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

9 Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird die beiden Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe neu zuzumessen haben. Dies kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen geschehen; ergänzende Feststellungen sind möglich.

Fischer Eschelbach Ott

Zeng Bartel

Palavras-chave

reduced culpabilitysentencing discretionsentence mitigationprior convictionsdrug influenceaggregate sentenceremand

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Questão jurídica principal

Whether the refusal to reduce the sentence under § 21 StGB in counts II.1 and II.2 was lawful

Decisão extraída

The refusal was unlawful because the trial court did not sufficiently weigh all relevant circumstances and offender-related factors; in cases of diminished culpability, sentence reduction is normally required unless countervailing culpability-increasing circumstances exist.

Fundamentação extraída

The trial court relied mainly on the defendant's prior convictions and previous apparent insensitivity to sanctions, but made no detailed findings on those convictions, did not clarify whether earlier offences were also committed under drug influence, and failed to consider the remoteness of the last relevant convictions.

Questão jurídica principal

Whether the total sentence could stand after the errors concerning the individual sentences

Decisão extraída

No. Because the Court could not exclude that a lawful exercise of sentencing discretion would have resulted in lower individual sentences and thus a lower total sentence, the total sentence had to be set aside as well.

Fundamentação extraída

The errors in fixing the two individual sentences affected the basis for the aggregate sentence; a more lenient overall custodial sentence could not be ruled out.

Questão jurídica principal

Whether the remainder of the appeal was admissible and well-founded

Decisão extraída

The further appeal was unfounded.

Fundamentação extraída

Outside the set-aside portions, no reversible error was found.

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