Restoration of time limit in criminal revision due to counsel's fault

BGH 1 StR 435/15Bgh / Câmara Penal I11 de jan. de 2016Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The defendant was convicted by the Mannheim Regional Court of fraud in seven cases and sought reinstatement after missing the deadline for filing the revision reasons. Defense counsel had incorrectly told him that the revision was already substantively grounded, although no statement had been filed. The Federal Court of Justice held that the defendant was without personal fault, since counsel's omission is not attributable to him and he was entitled to rely on counsel. Reinstatement was granted, and the regional court's order dismissing the revision as inadmissible became moot; the defendant bears the costs of the application.

Sumário Omnilex

§ 44 S. 1, § 45 StPO; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist infolge anwaltlichen Versehens; Zurechnung des Verschuldens des Verteidigers an den Angeklagten. Das Verschulden des mit der Rechtsmittelbegründung beauftragten Verteidigers ist dem Angeklagten grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat der Verteidiger den Angeklagten darüber informiert, das Rechtsmittel sei bereits sachlich begründet, darf dieser regelmäßig auf eine fristgerechte ordnungsgemäße Behandlung des Rechtsmittels vertrauen; eine Überwachung des Verteidigers ist ihm grundsätzlich nicht abzuverlangen. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Vertrauen unberechtigt war, ist Wiedereinsetzung zu gewähren (consid. 2).

Texto completo

BGH — 1 StR 435/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-11

Aktenzeichen: 1 StR 435/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110116B1STR435.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 S 1 StPO, § 345 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 18. Mai 2015, Az: 5 KLs 203 Js 16799/12nachgehend BGH, 2. Februar 2016, Az: 1 StR 435/15, Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Verschulden des Verteidigers bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Tenor

  1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Mai 2015 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

  2. Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 2015, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, ist gegenstandslos.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

2 Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision. Auf seinen Antrag hin war ihm gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren.

3 1. Dem Wiedereinsetzungsantrag liegt folgendes Geschehen zugrunde:

4 Der Angeklagte hatte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 18. Mai 2015 eingelegt. Dieses wurde dem Verteidiger am 26. Juni 2015 zugestellt. Nachdem bis zum Fristablauf am Montag, den 27. Juli 2015 keine Rechtsmittelbegründung bei dem Landgericht eingegangen war, verwarf dieses die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 30. Juli 2015.

5 Die Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger erfolgte am 6. August 2015. Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte dieser für den Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete zugleich die Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. In diesem Schriftsatz legte der Verteidiger u.a. dar, dass er am 13. Juli 2015, also noch während des Laufs der Rechtsmittelbegründungsfrist, den Angeklagten darüber unterrichtet hatte, keine Verfahrensbeanstandungen gefunden zu haben und der Bundesgerichtshof nunmehr aufgrund der materiell-rechtlichen Rüge das Urteil überprüfen müsse. Dabei habe er, der Verteidiger, übersehen, entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten und wie es seinem Antrag entsprochen hätte, das Rechtsmittel nicht sogleich mit der Einlegung mit der Verletzung materiellen Rechts begründet zu haben. Sein Fehler sei ihm erst durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses aufgefallen. Den Angeklagten habe er noch am selben Tage davon unterrichtet. Dieser habe ihn mit dem Wiedereinsetzungsgesuch beauftragt.

6 2. Die Wiedereinsetzung war auf den zulässig erhobenen Antrag (§ 45 StPO) zu gewähren, weil der Angeklagte nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) daran gehindert war, die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zu begründen.

7 Das Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumnis ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN). Nachdem der mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte Verteidiger den Angeklagten unterrichtet hatte, der Bundesgerichtshof habe auf die (vermeintlich) bereits erhobene Sachrüge das Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, durfte er auf das Vorliegen einer fristgemäß erfolgten Rechtsmittelbegründung durch seinen Verteidiger vertrauen. Zu einer Überwachung seines Verteidigers ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1989 – 4 StR 67/89, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 6). Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf die weitere ordnungsgemäße Behandlung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger nicht hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich.

8 3. Durch die Wiedereinsetzung ist der gemäß § 346 Abs. 1 StPO erfolgte Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 2015 gegenstandslos.

Raum Graf Cirener

Radtke Bär

Palavras-chave

reinstatementrevisiondeadlinedefense counselfault attributioninadmissibilitycriminal procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the defendant is entitled to reinstatement after missing the revision-deadline because of defense counsel's error.

Decisão extraída

Reinstatement had to be granted because the defendant was prevented from meeting the deadline without personal fault; counsel's fault is not attributable to the defendant.

Fundamentação extraída

The defendant was entitled to rely on counsel's statement that the matter had already been raised by the substantive complaint. A defendant generally has no duty to monitor defense counsel, and no circumstances showed that such reliance was unjustified.

Questão jurídica principal

Whether the lower court's order dismissing the revision as inadmissible remained effective after reinstatement.

Decisão extraída

The dismissal order became moot and had no further effect.

Fundamentação extraída

Granting reinstatement removes the basis for the inadmissibility ruling based on the missed deadline.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.