Trademark opposition costs not imposed after withdrawal

BPatG 24 W (pat) 52/14Tribunal Federal de Patentes / Division 2415 de abr. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

The opponent in a trademark opposition appeal withdrew the opposition after the hearing. The trademark owner asked the Bundespatentgericht to order the opponent to pay the appeal costs, arguing that the opposition had been based on an obviously unprotectable shared element. The court refused. It held that cost shifting under § 71 MarkenG is exceptional and requires that the lack of likelihood of confusion be obvious. Because the opponent had also relied on a business designation and had submitted material on use and distinctiveness, and because the assessment required a full comparison and court research, the case was not plainly clear-cut.

Sumário Omnilex

§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 MarkenG; Kostenauferlegung im Widerspruchsbeschwerdeverfahren nur aus Billigkeitsgründen und grundsätzlich nur ausnahmsweise. Bei mehrgliedrigen Zeichen kann eine Kostenauferlegung zwar in Betracht kommen, wenn die Übereinstimmung sich auf einen offensichtlich schutzunfähigen Bestandteil beschränkt; Voraussetzung bleibt jedoch, dass das Fehlen der Verwechslungsgefahr aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Unterlagen ohne Weiteres offenkundig ist. Erfordert die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und des Gesamteindrucks eine eingehende Würdigung aller Umstände, scheidet eine Kostenlast des Widersprechenden regelmäßig aus (vgl. insb. consid. 11–13).

Texto completo

BPatG — 24 W (pat) 52/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-15

Aktenzeichen: 24 W (pat) 52/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 4 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 24. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Naturstrom Brüggen Energie aus Wasserkraft (Wort-Bild-Marke)/naturstrom AG (Wort-Bild-Marke)/Naturstrom (geschäftliche Bezeichnung)" – Antrag auf Kostenauferlegung – Rücknahme des Widerspruchs - Möglichkeit der Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bei Übereinstimmung der Vergleichsmarken in einem offensichtlich schutzunfähigen Bestandteil – kein offenkundiges Fehlen der Verwechslungsgefahr – keine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Widersprechenden

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 013 613

(hier: Kostenauferlegung)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich und der Richter Heimen und Schmid

beschlossen:

Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

I.

1 Gegen die prioritätsjüngere, für Waren der Klasse 4 und diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 40 eingetragene Marke 30 2012 013 613

2 hatte die Widersprechende aus der für diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 40, 42 eigetragenen Wort-/Bildmarke 301 04 463

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3 und der geschäftlichen Bezeichnung

4 Naturstrom

5 Widerspruch erhoben.

6 Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit Beschluss vom 3. Februar 2014 zurückgewiesen. Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. November 2014 hat sie die beschwerdegegenständlichen Widersprüche mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 zurückgenommen.

7 Die Markeninhaberin hat beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

8 Sie ist der Auffassung, eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen sei angezeigt, da die Widersprechende ihren Widerspruch auf einen aus Sicht der Markeninhaberin offenkundig schutzunfähigen Markenbestandteil, den Begriff „Naturstrom“, gestützt habe. Soweit die Widersprechende Unterlagen zum Beleg einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eingereicht habe, seien diese hierfür ungeeignet gewesen, was auch von Anfang an offenkundig gewesen sei und die Markenstelle auch festgestellt habe. Gleichwohl habe die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

9 Die Widersprechende ist der Auffassung, eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen komme vorliegend nicht in Betracht. Sie habe nicht nur aus einer Marke, sondern auch aus einer geschäftlichen Bezeichnung Widerspruch erhoben und umfangreiche Unterlagen zur Nutzung der Widerspruchszeichen vorgelegt. Ein Fehlen der Verwechslungsgefahr sei im vorliegenden Fall nicht offensichtlich gewesen.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

11 Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 MarkenG ist vorliegend nicht veranlasst.

12 Zwar kann in einem Widerspruchs-Beschwerdeverfahren eine Kostenauferlegung in Betracht kommen, wenn sich ersichtlich unähnliche Marken gegenüberstehen, wobei dies auch dann der Fall sein kann, wenn es sich um mehrgliedrige Marken handelt, die nur in einem offensichtlich schutzunfähigen Bestandteil übereinstimmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 71, Rn. 14 m. w. N.). Allerdings wird dies nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits die Übereinstimmung von zwei mehrteiligen Zeichen in einem nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftigen Bestandteil zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer selbständig kennzeichnenden Stellung führen kann (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Tz. 50 – Culinaria/Villa Culinaria). Ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit um eine konsistente, Wertungswidersprüche vermeidende und europarechtskonforme Rechtsprechung handelt (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9, Rn. 459 f.), wobei wiederum nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass selbst die Rechtsprechung des EuGH eine rechtlich relevante Zeichenähnlichkeit mitunter aus sogar schutzunfähigen Markenelementen herleitet (vgl. EuGH, Beschluss vom 29. November 2012, C-42/12, Tz. 63 – ALPINE PRO/alpine; siehe dazu kritisch und aus Sicht des Senats zutreffend: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9, Rdn. 335), ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Frage der Verwechslungsgefahr mehrteiliger Marken nur anhand einer komplexen Beurteilung letztlich aller konkreter Einzelfallumstände beantwortet werden kann (vgl. insoweit auch BGH GRUR 2012, 64, Tz. 17 a. E. – Maalox/Melox-GRY). Dann aber kann in derartigen Fällen eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nur dann angezeigt sein, wenn sich das Fehlen einer Verwechslungsgefahr aus den vorgetragenen Tatsachen und den dazu vorgelegten Unterlagen offenkundig, gleichsam auf den ersten Blick ergibt.

13 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere hat die Widersprechende u. a. eine kraft Benutzung der Widerspruchsmarke erhöhte Kennzeichnungskraft behauptet und insoweit sowohl im Verfahren vor der Markenstelle als auch ergänzend im Beschwerdeverfahren weitere, jeweils für sich zu überprüfende Unterlagen vorgelegt, während zur Beurteilung des Vorliegens und des Umfangs einer entscheidungserheblichen Kennzeichnungsschwäche des Markenbestandteils „Naturstrom“ wie auch der entsprechenden geschäftlichen Bezeichnung und deren Gewichtung im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung eine eingehende Senatsrecherche erforderlich war (vgl. die Anlagen 1 – 5 zum Ladungshinweis vom 6. Oktober 2014, Bl. 46 – 65 d. A.). Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fehlen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall ohne weiteres offenkundig war, so dass mithin eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt war.

14 Da gegen den vorliegenden Beschluss eine Rechtsbeschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 83 MarkenG i. V. m. § 99 Abs. 1 ZPO als nicht statthaft zu erachten ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 71, Rn. 10 und § 83, Rn. 11), ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht veranlasst.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether costs of the appeal proceedings should be imposed on the opponent after withdrawal of the opposition

Decisão extraída

No costs were imposed; the circumstances did not justify a billigkeit-based cost order.

Fundamentação extraída

Cost shifting in trademark opposition appeals is exceptional. Although this may be considered where clearly dissimilar marks are compared, the absence of likelihood of confusion must be obvious on the basis of the submitted facts. Here the opponent had also relied on a business designation and had filed materials on use and distinctiveness; determining the weakness of the shared element required a detailed assessment and court research, so the case was not plainly hopeless.

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