Suspension of trademark appeal pending BGH review

BPatG 26 W (pat) 5/14Tribunal Federal de Patentes / Division 2624 de set. de 2014Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Bundespatentgericht stayed the trademark appeal concerning the mark 30 2010 070 605 'STADTPIRAT' until the Bundesgerichtshof has finally decided a related revocation appeal (I ZB 69/14). The appellant argued that the same decisive legal question was pending before the BGH and that a stay would avoid a further, unnecessary reference and costs. The respondent consented. The court held that a stay was expedient under § 82(1) sentence 1 MarkenG in conjunction with § 251 sentence 1 ZPO and that the need for prompt clarification of the register did not bar suspension in the present circumstances.

Sumário Omnilex

§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 251 S. 1 ZPO; Voraussetzungen der Verfahrensaussetzung im Markenbeschwerdeverfahren bei vorgreiflicher höchstrichterlicher Klärung: Ein Ruhen ist anzuordnen, wenn die Entscheidung von einer im parallelen Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof anhängigen, entscheidungserheblichen Rechtsfrage abhängt und die Aussetzung prozessökonomisch zweckmäßig erscheint. Das öffentliche Interesse an einer raschen Registerklärung steht der Anwendung von § 251 ZPO nicht generell entgegen; maßgeblich ist, ob durch das Ruhen eine erhebliche Verzögerung gegenüber einer Sachentscheidung mit anschließender Rechtsbeschwerde vermieden oder jedenfalls nicht verstärkt wird (vgl. consid. 7 f.).

Texto completo

BPatG — 26 W (pat) 5/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-24

Aktenzeichen: 26 W (pat) 5/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 251 S 1 ZPO

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "STADTPIRAT" – Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim BGH anhängigen anderen, entscheidungserheblichen Rechtsstreits

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 070 605

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2014 unter Mitwirkung des Richters Reker als Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Dr. Himmelmann

beschlossen:

Das Verfahren ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14

Gründe

I

1 Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der für die Antragsgegnerin eingetragenen Marke 30 2010 070 605 „STADTPIRAT“ beantragt, weil die Marke bösgläubig angemeldet worden sei (§§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 i. V .m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Die Antragsgegnerin hat der Löschung der Marke widersprochen.

2 Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 25. November 2013 die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden sei.

3 Gegen den Löschungsbeschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie vorgetragen, der Antragsteller habe beim Deutschen Patent- und Markenamt insgesamt 61 Anträge auf Löschung von für die Antragsgegnerin eingetragenen Marken gestellt. Die Markenabteilung habe daraufhin die Löschung von 19 Marken der Antragsgegnerin wegen Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) beschlossen. Der 27. Senat habe in einem von insgesamt neun bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und in diesem, die Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ betreffenden Beschwerdeverfahren die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die auch eingelegt worden sei. Der 27. Senat habe die übrigen acht bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen beantragt sie,

4 das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 beim Bundesgerichtshof anzuordnen.

5 Zur Begründung macht sie geltend, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei dieselbe Rechtsfrage zu beantworten, wegen der der 27. Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen habe, nämlich ob in einem auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützten Löschungsverfahren bereits innerhalb der Benutzungsschonfrist im Rahmen der Prüfung der Benutzungsabsicht eine aktuelle rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke zu prüfen sei, und ob die Löschung einer Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG auch erfolgen könne, wenn kein rechts- oder sittenwidriges Verhalten des Markenanmelders vorliege, sondern dieser ehrenwerte oder gemeinnützige Zwecke verfolge, die jedoch vom Zweck des Markengesetzes nicht gedeckt seien.

6 Der Antragsteller hat dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Löschung der Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ zugestimmt.

II

7 Auf den Antrag der beiden am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien war gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 251 S. 1 ZPO das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 anzuordnen.

8 Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig i. S. d. § 251 ZPO, weil die Rechtsfrage, wegen der vom 27. Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen worden ist, auch für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich ist, und der Senat, wenn er von der Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens absehen würde, nach derzeitigem Sach- und Streitstand ebenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen müsste. Mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde muss nach der Sachlage auch gerechnet werden, was eine unnötige Befassung des Bundesgerichtshofs mit einer weiteren Rechtsbeschwerde sowie weitere Kosten der Parteien zur Folge hätte, die durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens vermieden werden.

9 Die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Klärung des Registerstands, schließen eine Anwendung des § 251 ZPO jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht aus, weil eine erhebliche Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens durch die Anordnung seines Ruhens im Vergleich zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erwarten ist.

Palavras-chave

trademark revocationsuspension of proceedingsprocedural economyparallel proceedingsregister clarification

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the trademark appeal proceedings should be stayed pending final completion of BGH case I ZB 69/14.

Decisão extraída

The appeal proceedings were stayed until final completion of the pending BGH revocation appeal.

Fundamentação extraída

The same decisive legal question was pending before the BGH; a stay was expedient under § 251 ZPO, and avoiding a likely further referral and unnecessary costs justified suspension. The patent court's interest in a prompt register clarification did not preclude a stay in this case.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.