Conflict of interest in appointed defense counsel selection

BGH 4 StR 270/15Bgh / Criminal Chamber 41 de dez. de 2015Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Court partly granted the accused’s revision. It discontinued three counts under Section 154(2) StPO, amended the conviction in two respects, and rejected the rest of the appeal. The court held that the alleged conflict of interest of appointed defense counsel M., who belonged to the same law firm as attorney K., did not invalidate the proceedings because no concrete prejudice to the defense was shown and the verdict did not rest on the claimed defect. It also corrected the legal classification in counts 16a/16b and 18. The overall five-year prison sentence remained unchanged.

Sumário Omnilex

§ 137, § 140, § 140 ff. StPO; Pflichtverteidigerbestellung trotz behaupteten Interessenkonflikts: Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt kann die Bestellung hindern oder deren Aufhebung rechtfertigen; jedenfalls ist der Angeklagte hierzu anzuhören (consid. 6). Ein Revisionsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Mangel beruht. Für die Beruhensprüfung sind insbesondere der Umfang der Verteidigung, das Hinzutreten weiterer Verteidiger und das Fehlen eines Entpflichtungsantrags maßgeblich. Zudem ist die rechtliche Einordnung einer Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs nur bei unmittelbarer Einwirkung des Tatmittels auf den Körper gegeben; mittelbare Folgen eines Anstoß- oder Schleudervorgangs genügen nicht (consid. 10 f.).

Texto completo

BGH — 4 StR 270/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-01

Aktenzeichen: 4 StR 270/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 137 StPO, § 140 StPO, § 140ff StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 12. September 2014, Az: 603 KLs 15/10

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Pflichtverteidigerbestellung: Wichtiger Grund gegen die Beiordnung des ausgewählten Anwalts wegen Interessenkollision

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. September 2014 wird

a) das Verfahren in den Fällen II. B. 3, 4 und 10.1 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls und zur Ermöglichung einer Straftat in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Betruges in zehn Fällen und des versuchten Betruges in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage schuldig ist.

  1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  2. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls und zur Ermöglichung einer Straftat in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in zehn Fällen tateinheitlich mit Sachbeschädigung und in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Betruges in elf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen falscher Verdächtigung und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wovon ein Jahr als vollstreckt gilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und zu einer Änderung und Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen II. B. 3, 4 und 10.1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil Bedenken bestehen, ob die bisher getroffenen Feststellungen die Tatvorwürfe des versuchten bzw. vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie der falschen Verdächtigung tragen und der Angeklagte im Fall II. B. 3 zudem zu Recht rügt, auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt der versuchten Straftat nicht hingewiesen worden zu sein.

3 2. Die Rüge, Rechtsanwältin M. sei trotz eines gravierenden Interessenkonflikts zur Pflichtverteidigerin bestellt worden, greift im Ergebnis nicht durch.

4 a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Anklage vom 26. Juli 2010 legte dem Angeklagten zur Last, in neun Fällen über Rechtsanwalt K. betrügerisch zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit von ihm absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfällen geltend gemacht zu haben. Die Strafkammer regte nach Eingang der Anklage gegenüber der Staatsanwaltschaft an, zu überprüfen, ob gegen Rechtsanwalt K. ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sei, was daraufhin am 18. August 2010 geschah. Der Angeklagte hatte am 7. Juli 2009 Rechtsanwältin M. mit seiner Verteidigung beauftragt, welche ihre Tätigkeit in Sozietät mit Rechtsanwalt K. ausübt und die den Angeklagten in einem weiteren Fall der Anklage, der später vom Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, zivilrechtlich vertreten hatte. Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls am 19. August 2010 stellte Rechtsanwältin M. den Antrag, als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden. Die Staatsanwaltschaft äußerte keine Bedenken. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. August 2010 wurde Rechtsanwältin M. zur Verteidigerin bestellt.

5 b) Die Revision ist der Auffassung, dass in der Person der Pflichtverteidigerin ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Als Mitglied der Sozietät " M. & K. Rechtsanwälte" hafte sie persönlich für Schäden, die von ihrem Sozius im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verursacht worden seien. Das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln des Mitgesellschafters sei der Sozietät als BGB-Gesellschaft gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Im Hinblick auf die Summe der Schäden in den Fällen, in denen Rechtsanwalt K. für den Angeklagten tätig geworden sei, habe ein ganz erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse der Pflichtverteidigerin an dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestanden. Sie habe den Angeklagten nicht mehr unabhängig und unbeeinflusst etwa über die Möglichkeit und den Inhalt eines frühen und umfassenden Geständnisses beraten können.

6 c) Es trifft zwar zu, dass ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ein Grund ist, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehende Bestellung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 489/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Verteidigerbestellung 1), zumindest ist der Angeklagte zu einem möglichen Interessenkonflikt anzuhören (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2005 - 3 StR 327/05, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 10). Ob ein solcher Interessenkonflikt hier die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung geboten hätte, kann dahinstehen. Denn der Senat kann im vorliegenden Fall ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen würde. Die Hauptverhandlung hat an 33 Tagen stattgefunden; ab dem 10. Hauptverhandlungstag war der Angeklagte zusätzlich durch die Wahlverteidigerin S. verteidigt. Ein Antrag auf Entpflichtung der Verteidigerin M. ist nicht gestellt worden, auch nicht von der Wahlverteidigerin S. . Anhaltspunkte für eine unzureichende Verteidigung bestehen nicht, zumal die Pflichtverteidigerin M. schon vor dem Auftreten der Wahlverteidigerin ein Geständnis des Angeklagten bei einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt hatte, wie der Vermerk des Vorsitzenden über das Verständigungsgespräch vom 8. Januar 2014 ausweist.

7 3. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2015 nicht durch.

8 4. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt in zwei Fällen zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 25. Juni 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

9 a) In den Fällen II. B. 16a und 16b der Urteilsgründe hält die Annahme zweier selbständiger Taten des versuchten Betruges und der falschen uneidlichen Aussage aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2015 der rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; die Einzelstrafe von zehn Monaten im Fall 16a der Urteilsgründe entfällt.

10 b) Zu Fall II. B. 18 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:

"Eine Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begeht, wer sein Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper wirkendes gefährliches Tatmittel körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13). Vorliegend wurden die Schmerzen des Geschädigten aber erst durch den infolge des Anstoßes ausgelösten Schleudervorgang und den anschließenden frontalen Aufprall auf einen Mast verursacht (UA S. 58), sind demnach nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen und können daher die Beurteilung als gefährliche Körperverletzung nicht tragen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 292/12 - mwN)."

11 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Einzelstrafe im Fall II. B. 18 kann bestehen bleiben, denn der Tatrichter hat nicht strafschärfend berücksichtigt, dass die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist.

12 5. Der Senat schließt aus, dass die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und der weiteren zwanzig Einzelstrafen von zwei Jahren, einem Jahr und zehn Monaten, einem Jahr und neun Monaten, zwei Mal einem Jahr und acht Monaten, vier Mal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und vier Monaten, vier Mal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr, zwei Mal zehn Monaten, neun Monaten sowie zwei Mal sechs Monaten ohne die infolge der Verfahrensbeschränkung und der Schuldspruchänderung entfallenen Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten, zehn Monaten, acht Monaten sowie 90 Tagessätzen geringer ausgefallen wäre.

13 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 18. November 2015 hat dem Senat vorgelegen.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Quentin

Palavras-chave

mandatory defense counselconflict of interestrevisionprocedural defectdrug?interest conflictroad traffic offensefraudfalse unsworn statementbodily injury

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the proceedings had to be discontinued in cases II.B.3, II.B.4 and II.B.10.1 under Section 154(2) StPO

Decisão extraída

The Senate discontinued the proceedings in those counts because doubts remained whether the findings supported the charges and one count also involved a missing warning on a changed legal characterization.

Fundamentação extraída

Given the evidentiary and legal concerns, and the procedural deficiency in count II.B.3, continuation was no longer warranted.

Questão jurídica principal

Whether appointing attorney M. as mandatory defense counsel was invalid because of an interest conflict

Decisão extraída

The complaint did not ultimately succeed; even assuming a concrete conflict, the conviction was not based on the alleged defect.

Fundamentação extraída

A manifest conflict can bar appointment or require revocation, but here the accused had additional counsel from day 10, no motion for removal was made, and no deficient defense was shown.

Questão jurídica principal

Whether the conviction in counts II.B.16a and II.B.16b for attempted fraud and false unsworn statement could stand separately

Decisão extraída

The two acts were not to be treated as separate offenses in the manner adopted by the trial court; the judgment was amended accordingly and the ten-month sentence for count 16a fell away.

Fundamentação extraída

The legal assessment of separate offenses was not sustainable on review.

Questão jurídica principal

Whether count II.B.18 supported a conviction for dangerous bodily harm by means of another dangerous instrument

Decisão extraída

The qualifying circumstance under Section 224(1) no. 2 StGB was not established; the conviction was changed accordingly, but the single sentence remained in place.

Fundamentação extraída

The pain was caused only by the subsequent rebound and impact, not by an immediate external contact between vehicle and body.

Questão jurídica principal

Whether the remaining sentence had to be reduced because of the discontinued counts and amended convictions

Decisão extraída

The Senate excluded that the total sentence would have been lower and therefore left the overall punishment unchanged.

Fundamentação extraída

Despite the eliminated single sentences, the remaining extensive sentence structure supported the same overall term.

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