Insurance policy objection notice: wording and contradictory conduct

BGH IV ZR 63/13Bgh / Câmara Civil IV30 de jul. de 2015Other

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Resumo Omnilex

The plaintiff sought restitution of life-insurance premiums paid under a policy-model contract, arguing that conflicting objection notices and EU-law incompatibility prevented the contract from coming into force. The Federal Court of Justice stated that the revision was unlikely to succeed and intended to reject it under § 552a ZPO. It held that the term 'text form' in the objection notice needed no explanation, that the unhighlighted 14-day reference in the consumer information did not invalidate the clear 30-day warning in the cover letter, and that the plaintiff was barred by good faith from relying on any alleged invalidity after years of contractual performance and premium payments.

Sumário Omnilex

§ 5a Abs. 1, 2 VVG a.F.; § 242 BGB; §§ 543, 552a ZPO; objection notice under the policy model and contradictory conduct: the term 'text form' in a Widerspruchsbelehrung is not in need of clarification (consid. 11). A consumer information sheet stating an incorrect objection period does not invalidate an otherwise clear and prominently displayed cover-letter warning if it is not apt to mislead the policyholder about the exercisability of the right (consid. 12). Even where the policy model may raise EU-law doubts, a policyholder who lets the objection period lapse, performs the contract for years, pays premiums, accepts surrender value after cancellation, and only later objects acts inconsistently and is barred by good faith from invoking alleged invalidity and claiming restitution (consid. 13).

Texto completo

BGH — IV ZR 63/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-30

Aktenzeichen: IV ZR 63/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5a Abs 1 aF VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 1 aF VVG vom 13.07.2001, § 242 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Landshut, 7. November 2012, Az: 13 S 1668/12vorgehend AG Landshut, 11. Mai 2012, Az: 10 C 1803/11nachgehend BGH, 12. Oktober 2015, Az: IV ZR 63/13, Revision zurückgewiesen

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Erläuterungsbedürftigkeit des Begriffs der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung; unterschiedliche Angaben zur Widerspruchsfrist in der Verbraucherinformation und im Begleitschreiben; widersprüchliche Rechtsausübung des sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags auf dessen Unwirksamkeit berufenden Versicherungsnehmers

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 7. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1 I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.

2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Dort heißt es unter Ziffer 3.3.4, der Adressat könne "innerhalb einer Frist von 14 Tagen” nach Erhalt der näher aufgeführten Unterlagen in Textform widersprechen. Das ebenfalls beigefügte Begleitschreiben vom 15. Dezember 2004 enthielt eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über das Widerspruchsrecht mit folgendem Inhalt: "Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs".

3 D. VN zahlte von Dezember 2004 bis Januar 2009 Prämien in Höhe von insgesamt 2.641 €. Im Dezember 2008 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

4 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 2.029,54 €.

5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Er sei angesichts der einander widersprechenden Belehrungen im Begleitschreiben und in der Verbraucherinformation nicht hinreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar.

6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

7 II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Er sei ordnungsgemäß im Policenbegleitschreiben über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Der Hinweis in der Verbraucherinformation unter Ziffer 3.3.4, dass die Widerspruchsfrist 14 Tage nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen betrage, sei unschädlich. Dieser Hinweis sei nicht als die in § 5a VVG a.F. angesprochene Widerspruchsbelehrung anzusehen, da ihr schon von der Gestaltung her die entsprechende Intention abzusprechen sei. Die einzige drucktechnisch hervorgehobene und als solche gut kenntliche Widerspruchsbelehrung habe d. VN mit dem Begleitschreiben erhalten. Angesichts der Eindeutigkeit dieser Belehrung sei nicht davon auszugehen, dass ein Verbraucher von einem zeitlich noch möglichen Widerspruch abgehalten werde, weil er glaube, er habe nach dem Inhalt der Information die Widerspruchsfrist versäumt, wenn er sich beispielsweise erst nach drei Wochen entschließe zu widersprechen. Der Versicherungsvertrag sei daher 30 Tage nach Übersendung des Versicherungsscheins und der weiteren Unterlagen wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

9 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

10 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es meinte, die Frage der Wirksamkeit der Belehrung nach § 5a VVG a.F. verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

11 a) Die aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung sei erläuterungsbedürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11) hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungserhebliche Frage geklärt; auch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dem genannten Senatsurteil nicht mehr geboten.

12 Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN keine widersprüchliche Belehrung erhalten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der - unzutreffende - Hinweis in der Verbraucherinformation auf eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen sei angesichts der eindeutigen und richtigen Widerspruchsbelehrung im Begleitschreiben nicht geeignet, d. VN von einem rechtzeitigen Widerspruch innerhalb der ab dem 8. Dezember 2004 maßgeblichen Frist von 30 Tagen abzuhalten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Hinweis in der Verbraucherinformation im Unterschied zu der Belehrung im Begleitschreiben drucktechnisch nicht hervorgehoben ist.

13 b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte mehr als vier Jahre die Versicherungsprämien und ließ sich nach der Kündigung den Rückkaufswert auszahlen. Erst rund zwei Jahre nach der Kündigung erklärte er den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits Ende 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.

14 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jeden falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Schoppmeyer

Palavras-chave

insurance contractpolicy modelobjection noticetext formconsumer informationgood faithcontradictory conductrestitutionpremium payments

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Questão jurídica principal

Whether the objection notice in text form was unclear because the consumer information mentioned 14 days while the cover letter mentioned 30 days.

Decisão extraída

The notice was not legally objectionable; the prominent and correct cover-letter warning was sufficient, and the unhighlighted 14-day reference in the consumer information did not prevent a timely objection.

Fundamentação extraída

Only the cover letter contained a clearly emphasized objection notice. The contradictory time limit in the consumer information was not part of the relevant warning and was unlikely to mislead a consumer into missing the deadline.

Questão jurídica principal

Whether the term 'text form' in the objection notice required further explanation.

Decisão extraída

No further explanation was required; the question had already been settled by recent case law.

Fundamentação extraída

The Senate relied on its judgment of 10 June 2015, which held that 'text form' in a § 5a VVG a.F. objection notice is not in need of clarification.

Questão jurídica principal

Whether the plaintiff could rely on the alleged invalidity of the policy model after years of performance and payment of premiums.

Decisão extraída

Even assuming a conflict with EU law, the plaintiff was barred by good faith from invoking invalidity and seeking restitution after years of performance.

Fundamentação extraída

The plaintiff behaved inconsistently by letting the objection period lapse, paying premiums for more than four years, accepting surrender value after cancellation, and only objecting about two years later; this created protected reliance on the contract's continued existence.

Questão jurídica principal

Whether the revision should be allowed or was likely to succeed.

Decisão extraída

The statutory conditions for admission of the revision were not met and the appeal had no prospect of success.

Fundamentação extraída

The decisive questions were already clarified by the Senate's case law, and the appeal was not capable of success on the merits.

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