Urlaubsbedingte Schöffenentbindung and revision of criminal chamber composition

BGH 5 StR 276/15Bgh / Criminal Chamber 55 de ago. de 2015Partially Granted

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The Federal Court rejected the defendant's cassation appeal against a Hamburg conviction for organized narcotics offenses, except for deleting the concurrent conviction for aggravated importation. It upheld the panel composition despite a lay judge's vacation excusal, found no prejudicial error in the rejected evidence requests, no defect in the evaluation of co-defendants' statements, and no fair-trial violation from the denied file access. The eleven-year-and-six-month sentence and EUR 100,000 forfeiture/value confiscation remained unchanged, and the defendant was ordered to bear the costs of the appeal.

Sumário Omnilex

§ 338 Nr. 1 StPO, § 54 Abs. 1, Abs. 3 GVG; review of a lay judge’s excusal for vacation: judicial discretion is limited to arbitrariness control under § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO. A vacation-related inability to attend is ordinarily non-arbitrary, especially absent concrete indications of deliberate evasion; the chairman need not investigate further on mere conjecture. The documentation requirement of § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG is satisfied by a concise but accurate record of the impediment. A conviction based on evidence unaffected by the challenged defect, and a fair-trial complaint unsupported by timely, complete submissions on file-access efforts, does not warrant reversal (consid. 5-6, 10-11).

Texto completo

BGH — 5 StR 276/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-05

Aktenzeichen: 5 StR 276/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 336 S 2 Alt 1 StPO, § 338 Nr 1 StPO, § 54 Abs 1 GVG, § 54 Abs 3 S 1 GVG, § 54 Abs 3 S 2 GVG

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 9. Oktober 2014, Az: 622 KLs 8/13

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Absoluter Revisionsgrund fehlerhafter Besetzung einer Strafkammer: Überprüfungsmaßstab bei der Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistungspflicht wegen Urlaubs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten, jeweils bezogen auf Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, wegen bandenmäßiger Einfuhr in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Wertersatzverfall in Höhe von 100.000 € angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 5 StR 582/14 Rn. 2 mwN). Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt, weswegen der Strafausspruch bestehen bleibt.

3 2. Die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers bleiben entsprechend der Zuschrift des Generalbundesanwalts erfolglos. Insoweit merkt der Senat ergänzend Folgendes an:

4 a) Die zulässig erhobene Rüge vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 54 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG) greift nicht durch. Ihr liegt zugrunde, dass der Vorsitzende einen an sich zur Mitwirkung an der am 19. Juli 2013 beginnenden Hauptverhandlung berufenen Hauptschöffen wegen eines Urlaubs außerhalb Hamburgs vom 17. bis 31. Juli 2013 von der Dienstleistung nach § 54 Abs. 1 GVG entbunden hat.

5 aa) Im Blick auf § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75, 79 f. Rn. 25). Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Entbindung wegen Urlaubs Willkür in aller Regel fernliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1982 - 5 StR 426/81). Zwar können etwa bei Anhaltspunkten, dass sich der Schöffe der Teilnahme an der Verhandlung mutwillig zu entziehen versucht, Nachfragen des Vorsitzenden notwendig werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, NJW 1977, 443; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 54 GVG Rn. 6). Dafür war vorliegend jedoch nichts ersichtlich, zumal der angezeigte Urlaub innerhalb der Hamburger Schulferien lag. Die durch den Beschwerdeführer insoweit erhobenen Einwände erschöpfen sich in bloßen Mutmaßungen. Der Vorsitzende überschritt sein pflichtgemäßes Ermessen deshalb nicht dadurch, dass er den Hinderungsgrund ohne weitere Prüfung zugrunde legte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, aaO mwN). Eine dreimalige Unterbrechung des zweiwöchigen Urlaubs zwecks Anreise zu den in den Urlaub fallenden Terminen war dem Schöffen nicht zumutbar.

6 bb) Die stichwortartige, den Hinderungsgrund aber zutreffend beschreibende Dokumentation genügte dem Erfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG. Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2015 (2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 f.). Jedoch betrifft die genannte Entscheidung mit der Verhinderung aus beruflichen Gründen einen anderen Sachverhalt, an den strengere Maßstäbe angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO). Der Senat kann deshalb dahingestellt lassen, ob er den dort angestellten Erwägungen in vollem Umfang beitreten könnte.

7 b) Die Beweisantragsrügen betreffend die Überwachung der Telefonanschlüsse des Angeklagten (Vernehmung der damit befassten Polizeibeamten, Inaugenscheinnahme aller überwachten Gespräche) wären mangels Beruhens des Urteils auf dem geltend gemachten Mangel (§ 337 Abs. 1 StPO) auch unbegründet. Das angefochtene Urteil legt in Einklang mit dem durch die Anträge verfolgten Beweisziel zugrunde, dass der Angeklagte über diese Anschlüsse keine Unterredungen geführt hat, aus denen sich Hinweise auf das ihm vorgeworfene deliktische Verhalten ergeben (vgl. UA S. 10, 63 f.).

8 c) Aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen versagen ferner die Beanstandung unzureichender Würdigung der Einlassungen namentlich der Mitangeklagten A. und E. J. und G. sowie die den Verlauf des abgetrennten Verfahrens gegen den Mitangeklagten E. J. betreffende Verfahrensrüge. Die überaus sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts zeigt hinsichtlich des Tatablaufs und der Organisation der Bande eine Fülle von objektiven Beweisen auf, die an der Richtigkeit dieser Aussagen keinen Zweifel lassen. Was die Rolle gerade des Angeklagten angeht, wird in der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend darauf hingewiesen, dass keiner der genannten Mitangeklagten den Angeklagten belastet hat. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall (UA S. 56 ff.). Dass die Mitangeklagten G. und E. J. immer wieder mit Kokain gefüllte Riemenscheiben aus dem auf dem Betriebsgelände des Angeklagten gelagerten „Vorrat" von insgesamt knapp einer Tonne Kokain abgeholt haben, entspricht der - lediglich das Wissen um den Inhalt der Riemenscheiben bestreitenden und insofern rechtsfehlerfrei anhand von Indizien außerhalb der Aussagen der Mitangeklagten widerlegten - Einlassung des Angeklagten (UA S. 13). Danach bedurfte es keiner weiteren beweiswürdigenden Ausführungen, wie sie von der Rechtsprechung für Konstellationen verlangt werden, in denen die Verurteilung auf belastende Angaben von (vormaligen) Mitangeklagten nach einer Verständigung gestützt wird (hierzu LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 73 mwN).

9 d) Auch zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren 6052 Js 6/14 gehen die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Stellungnahme des Generalbundesanwalts fehl.

10 aa) Die Verteidigung konnte nicht mit Bescheidung des Akteneinsichtsantrags ganz oder nahezu zeitgleich mit dem Wegfall der Hinderungsgründe (§ 147 Abs. 2 StPO) rechnen. In Anbetracht dessen war sie entgegen ihrer Ansicht der Notwendigkeit eines entsprechenden Revisionsvorbringens nicht enthoben. Es wären vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in Form von Nachfragen bei der Staatsanwaltschaft weitere Bemühungen um die Erlangung der Akteneinsicht erforderlich und gegenüber dem Revisionsgericht darzutun gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328). Die Rüge ist ferner deshalb nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, weil die Revision den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahmen zu den am 81. und 83. Verhandlungstag erhobenen Gegenvorstellungen der Verteidigung nicht mitteilt (RB S. 67, 75). Wegen des Zusammenhangs mit dem genannten Ermittlungsverfahren kann relevanter Vortrag der Staatsanwaltschaft zum Beschwerdevorbringen naheliegen.

11 bb) Für den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gilt Folgendes: Die Strafkammer hat sich aufgrund der Geständnisse der Mitangeklagten A. J. und G. sowie weiterer Beweismittel ohne Rechtsfehler vom Stattfinden des „alten Deals" überzeugt. Das Gleiche gilt mit Rücksicht auf Erkenntnisse aus dem E-Mail-Verkehr und der Telekommunikationsüberwachung hinsichtlich der maßgebenden Beteiligung des Angeklagten an diesem abermals außerordentlich umfangreichen Kokainhandel. Es bestanden, worauf die Strafkammer vielfach hingewiesen hat - mangels Revisionsvortrags zum Inhalt von deren Stellungnahmen (oben aa) durch die Staatsanwaltschaft naheliegend zumindest unwidersprochen -, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich bei den gegen weitere Beschuldigte geführten Ermittlungen der Täterschaft des Angeklagten widerstreitende Anzeichen ergeben haben könnten. Unter solchen Vorzeichen stellt es keine Verletzung des Fairnessgebots dar, dass die Strafkammer dem ab dem 79. Verhandlungstag verfolgten Begehren der Verteidigung nach Unterbrechung bzw. Aussetzung der Hauptverhandlung nicht entsprochen hat, weil die Erteilung der Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks durch die Staatsanwaltschaft ermessensfehlerfrei versagt worden und der Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht abzusehen war.

Schneider Dölp König

Berger Bellay

Palavras-chave

lay judgepanel compositionvacationarbitrariness reviewcassationnarcotics traffickingfair trialevidence requestsfile accesscosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the criminal chamber was improperly composed because a lay judge was excused due to vacation

Decisão extraída

The composition objection failed; the chairman did not exceed his discretion by excusing the lay judge for vacation, and no further factual verification was required absent indications of evasion.

Fundamentação extraída

Under the statutory review standard, only arbitrariness is relevant. Vacation-related excusal is generally not arbitrary, especially where the vacation fell within school holidays and there were no concrete signs of intentional absence. The documentation of the reason was sufficient.

Questão jurídica principal

Whether the evidentiary requests concerning telephone surveillance should have been granted

Decisão extraída

The claim failed because the judgment did not rest on the alleged defect.

Fundamentação extraída

The trial court had already assumed, consistently with the requested evidence, that no exculpatory conversations had occurred on those lines, so any omission could not have affected the verdict.

Questão jurídica principal

Whether the trial court inadequately assessed co-defendants' statements and related procedural matters

Decisão extraída

No reversible error was shown in the assessment of evidence or in the proceedings relating to the severed case.

Fundamentação extraída

The regional court's evidentiary assessment was comprehensive and supported by numerous objective pieces of evidence; none of the co-defendants had incriminated the defendant, so the special standards applicable to conviction based on plea-related co-defendant statements were not engaged.

Questão jurídica principal

Whether denial of access to files and continuation of the main hearing violated the fair-trial principle

Decisão extraída

No fair-trial violation was established.

Fundamentação extraída

Further efforts to obtain file access had to be shown in the cassation submissions, and the trial court could lawfully continue the hearing where the investigation was still ongoing and disclosure had been refused to protect the purpose of the investigation.

Questão jurídica principal

Whether the conviction for aggravated importation of narcotics in concurrence with aggravated trafficking had to be removed

Decisão extraída

The concurrent conviction for aggravated importation fell away; the remaining conviction and sentence were left untouched.

Fundamentação extraída

The legal qualification was corrected without changing the wrongfulness or the punishment, so the sentence remained intact.

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