projetos
BGH 4 StR 576/14 ΓÇó Gegenvorstellung against denial of hearing complaint inadmissible
BGH 4 StR 576/14Bgh / Criminal Chamber 413 de ago. de 2015Dismissed
The BGH held that the defendant’s Gegenvorstellung against its order of 1 July 2015 rejecting the hearing complaint was inadmissible. The Senate reasoned that it had no procedural power to revoke or amend its own prior decisions in this matter. Since the alleged denial of the right to be heard had already been examined, the motion could not achieve any relief. The underlying criminal conviction by the LG Essen and the prior rejection of the revision and hearing complaint remained unchanged.
§§ 33a, 356a StPO; Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge: Ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist unstatthaft, wenn das Gericht weder befugt ist, die angegriffene Entscheidung aufzuheben noch abzuändern. Nach Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Gehörsverfahrens besteht für eine inhaltliche erneute Überprüfung grundsätzlich kein Raum; der behauptete Gehörsverstoß ist im Rahmen der Anhörungsrüge zu behandeln und erschöpft sich mit deren Entscheidung (vgl. consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2015-08-13
Aktenzeichen: 4 StR 576/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 33a StPO, § 356a StPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 1. Juli 2015, Az: 4 StR 576/14, Beschlussvorgehend BGH, 19. Mai 2015, Az: 4 StR 576/14, Beschlussvorgehend LG Essen, 7. Juli 2014, Az: 22 Ks 1/14
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Revision im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss
Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11. August 2015 wird als unstatthaft zurückgewiesen.
1 Das Landgericht hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 1. Juli 2015 zurückgewiesen.
2 Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. August 2015 Gegenvorstellung erhoben.
3 Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 5 StR 377/13); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12). Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstoßes bereits Stellung genommen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender