Totschlag sentence quashed for incomplete mitigation assessment

BGH 2 StR 166/15Bgh / Câmara Penal II9 de jun. de 2015Remanded

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Resumo

The defendant was convicted by the LG Bonn of manslaughter and received a prison sentence of five years and nine months. On his sentence-only revision, the BGH held that the sentencing court had misapplied § 213 Alt. 2 StGB because it failed to consider key mitigation factors: the psychological burden from caring for the victim-mother and the defendant's stated motive of ending her suffering. The court also found other sentencing reasoning problematic. The sentence and related findings were quashed and the case remitted to another chamber of the LG Bonn.

Regest

§ 213 Alt. 2 StGB; sentencing for manslaughter and assessment of a less serious case; the sentencing court must base its overall assessment on all material mitigating and aggravating circumstances. In particular, it must consider the offender’s concrete motive and the factual and psychological burdens arising from long-term caregiving for the victim. Omitting such central circumstances constitutes an error in sentencing review if it cannot be excluded that a lesser serious case and a milder penalty would have been found (consid. 2-5).

Texto completo

BGH — 2 StR 166/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-09

Aktenzeichen: 2 StR 166/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 213 Alt 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 23. Dezember 2014, Az: 24 Ks 6/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung nach Totschlag: Berücksichtigung der Gesamtumstände der durch einen pflegenden Familienangehörigen begangenen Tat sowie der Tätermotivation

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Dezember 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2 Die Prüfung des Landgerichts, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne von § 213 2. Alt. StGB gegeben ist, erweist sich als rechtsfehlerhaft.

3 Die Strafkammer hat bei der gebotenen Gesamtwürdigung insoweit maßgebliche Umstände außer Betracht gelassen. Sie hat weder das Verhalten der Mutter gewürdigt, deren Pflege bei dem Angeklagten zu einer täglich wiederkehrenden psychischen Belastung geführt hat, die ihn am Tattag an den Rand dessen führte, was er noch ertragen konnte (UA S. 9), noch hat sie die Motivation berücksichtigt, aus der der Angeklagte die Tat begangen hat (UA S. 14: "jetzt erlöst du sie von ihrem Leiden, es hat keinen Zweck mehr").

4 Als nicht unbedenklich stellt sich weiter die Erwägung dar, der Angeklagte habe den Tod seiner Mutter nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern vorsätzlich im Sinne einer absichtlichen, zielgerichteten Handlung herbeigeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15). Schließlich begegnet auch der vom Landgericht angeführte Umstand, der Angeklagte habe die Tat in dem gemeinsam mit der Getöteten bewohnten Haus begangen, Bedenken. Anders als in den Fällen, in denen ein Außenstehender in eine fremde Wohnung eindringt, ist nicht zu erkennen, dass das Haus, in der das Tatopfer zusammen mit dem 54-jährigen Angeklagten von Kindheit an zusammen lebte, ein Bereich war, in dem sich das Opfer - wie das Landgericht wohl meint - gerade gegenüber dem Angeklagten "sicher" fühlen durfte.

5 Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Strafausspruch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei vollständiger und richtiger Würdigung aller maßgeblichen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall angenommen hätte und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

Fischer Krehl Eschelbach

Zeng Bartel

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