Youth sentence requires concrete current educational need

BGH 2 StR 503/14Bgh / Câmara Penal II22 de abr. de 2015Partially Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Court partially upheld the prosecution's and defendant's appeals. It left the conviction untouched, but set aside the youth-sentencing part of the Frankfurt judgment. The lower court had not adequately explained the defendant's current educational need under the Youth Courts Act, particularly after more than eleven months of pretrial detention. The case was remitted to another criminal chamber for a new sentencing decision; the defendant's further appeal was otherwise dismissed.

Sumário Omnilex

§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 JGG; youth sentence and determination of its length: when pretrial detention has already been substantially served, the sentencing court must make concrete findings on the defendant's current educational need and the educational effect of detention. A merely formulaic reference to educational necessity is insufficient. General adult-sentencing considerations may not displace the primacy of the educational purpose under youth criminal law; review of minor-case assessments retains significance only insofar as it reflects the offense gravity within the hypothetical adult-law framework. If the reasons do not show that the court recognized these limits, the sentence cannot stand (consid. 5-7).

Texto completo

BGH — 2 StR 503/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-22

Aktenzeichen: 2 StR 503/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 2 Alt 2 JGG, § 18 Abs 2 JGG

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 11. Juli 2014, Az: 5/3 KLs 2/14

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Verhängung von Jugendstrafe: Erforderlichkeit von Ausführungen zum aktuell bestehenden Erziehungsbedarf bei bereits verbüßter Untersuchungshaft

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2014 im Strafausspruch aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das Rechtsmittel des Angeklagten im Hinblick auf den Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Der Schuldspruch begegnet aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3 2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

4 Es kann dahinstehen, ob bereits die Entscheidung des Landgerichts, gemäß § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld zu verhängen, rechtsfehlerhaft ist, weil diese dem äußeren Tatgeschehen unter Vernachlässigung der subjektiven und in der Person des Angeklagten liegenden schuldbegründenden Umständen eine zu große Bedeutung eingeräumt hat.

5 Jedenfalls begegnet der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 bis 10). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt, hat das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe im Wesentlichen auf das verwirklichte Tatunrecht abgestellt und im Übrigen vor allem Strafzumessungserwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht berücksichtigt, etwa wenn es auf die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Deliktstatbestände abstellt, auf erhöhte kriminelle Energie hinweist oder darlegt, dass keine Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB erfolgt ist. Deutlich wird dies auch, soweit die Strafkammer berücksichtigt, dass ihrer Meinung nach jeweils kein minder schwerer Fall gegeben ist. Zwar hat auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe eine solche Prüfung ihre Bedeutung, allerdings nur insoweit, als in der hypothetischen Bestimmung eines Strafrahmens aus dem allgemeinen Recht die Bewertung des Tatunrechts insbesondere in solchen Fällen zum Ausdruck kommt, die sich im Erwachsenenstrafrecht als minder schwere Fälle darstellen würden (st. Rspr.; vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 1 bis 3). Dass das Landgericht die insoweit beschränkte Bedeutung seiner Prüfung für die Bemessung der Jugendstrafe erkannt und dementsprechend zurückhaltend gewürdigt hätte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

6 Demgegenüber finden sich keine Ausführungen zu erzieherischen Erfordernissen, die über eine bloß schlagworthafte Erwähnung hinausgehen. Konkrete Erwägungen zum aktuell bestehenden Erziehungsbedarf fehlen, wären aber bei dem bislang nicht vorbestraften und sich in einer schwierigen sozialen Lage befindenden Angeklagten, der sich zudem bei einem Tatopfer entschuldigt hatte, unerlässlich gewesen. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits mehr als elf Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte, und angesichts dessen zu erörtern gewesen wäre, welche erzieherische Wirkung dies auf den Angeklagten gehabt hat und ob gleichwohl noch ein erheblicher Erziehungsbedarf besteht, der die Verhängung einer längeren Jugendstrafe erforderlich macht. Der pauschale Hinweis auf die erzieherische Notwendigkeit reicht hierfür nicht aus.

7 Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei Zugrundelegung des vom Gesetz geforderten Prüfungsmaßstabs jedenfalls eine kürzere Jugendstrafe verhängt worden wäre.

8 Da es sich bei dem aufgezeigten Rechtsfehler um einen bloßen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich.

| Krehl | | Eschelbach | | Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott ist an der Unterschriftsleistung gehindert. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Krehl | | | Zeng | | Bartel | |

Palavras-chave

youth sentencingeducational needpretrial detentionsentencing reasonsremand

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the youth sentence of two years and six months could stand despite insufficient reasoning on educational need after more than eleven months of pretrial detention.

Decisão extraída

The sentence could not stand because the judgment did not sufficiently address the defendant's current educational need, especially in light of the already served pretrial detention.

Fundamentação extraída

The sentencing court relied mainly on general offense-related considerations and did not concretely assess the present educational need. Given the defendant's lack of prior convictions, difficult social situation, apology to one victim, and already served pretrial detention, the court had to explain the educational effect of detention and whether a longer youth sentence was still necessary.

Questão jurídica principal

Whether the defendant's further appeal against the sentence had any merit beyond the sentencing issue.

Decisão extraída

It was unfounded beyond the sentence challenge and was rejected in that respect.

Fundamentação extraída

The conviction itself raised no legal objections, so only the penalty was set aside.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.