Stricter reasoning required for same sentence after remand with milder tariff

BGH 3 StR 92/15Bgh / Câmara Penal III28 de abr. de 2015Annulled

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice again set aside a Rostock Regional Court sentence after remand. Although the trial court now applied the milder old-law sentencing ranges for several child-sexual-abuse counts, it reimposed the same prison terms and overall sentence without sufficiently explaining why. The court held that when a retrial results in a materially more favorable legal assessment, yet the same punishment is imposed, the reasons must specifically address the reduced tariff and the earlier sentencing placement. The judgment was overturned with findings and remitted to a different criminal division; the appeal costs will be decided anew.

Sumário Omnilex

§ 46 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 StGB; § 2 Abs. 3 StGB; § 354 Abs. 2 StPO: If, after reversal in favor of the accused, the new trial court applies a significantly milder sentencing range but nevertheless imposes the same sentence, it must give detailed reasons. The accused has a right to understand why, despite the more favorable legal assessment, no reduction results. This duty to explain applies not only where new mitigating facts emerge, but also where the milder result follows from correct application of more lenient temporal law. A mere listing of the same aggravating and mitigating circumstances, especially in near-verbatim form, is insufficient when the available sentencing frame has materially shifted downward.

Texto completo

BGH — 3 StR 92/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-28

Aktenzeichen: 3 StR 92/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 3 StGB, § 46 Abs 1 S 2 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 354 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 18. November 2014, Az: 13 KLs 231/14 (24)

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Begründungserfordernis bei Verhängung der gleichen Strafe nach Zurückverweisung trotz Anwendung eines milderen Strafrahmens

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. November 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im Dezember 2013 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen in den "Fällen 1 bis 6 der Anklageschrift" sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, weil das Landgericht die Strafen für diese, nicht ausschließbar vor dem 1. April 2004 begangenen Taten nicht den (milderen) Strafrahmen der §§ 176, 176a StGB aF entnommen hatte (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 189/14, juris). Der Senat hat nicht auszuschließen vermocht, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der zutreffenden Vorschriften mildere Strafen verhängt hätte. Die zugehörigen Feststellungen hat der Senat aufrechterhalten.

2 Nunmehr ist das Landgericht von den Strafrahmen der §§ 176, 176a StGB aF ausgegangen und hat den Angeklagten in allen Fällen zu denselben Einzelstrafen sowie unter Einbeziehung der einzig rechtskräftigen Einzelstrafe zu derselben Gesamtfreiheitsstrafe wie im ersten Rechtszug verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

3 Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung erneut nicht stand, so dass es auf die - allerdings nicht in zulässiger Form erhobenen - Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.

4 Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12, StV 2013, 758, 759 mwN). Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich die mildere Beurteilung nicht aus im zweiten Verfahrensgang erstmals festgestellten schuldmildernden Umständen, sondern daraus ergibt, dass der Tatrichter nunmehr zutreffend den milderen Strafrahmen aus dem Tatzeitrecht (vgl. § 2 Abs. 3 StGB) zugrunde legt (SK-StGB/Horn, 35. Lfg., § 46 Rn. 96 b).

5 Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe in den drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB) nicht gerecht. Hier hatte sich der Strafrahmen durch die Anwendung von Tatzeitrecht an der Untergrenze deutlich verringert (von zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe). Im ersten Verfahrensdurchgang hatte sich das Landgericht mit Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe eher am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert. Auf diesen Umstand ist der neue Tatrichter nicht eingegangen, sondern hat lediglich dieselben für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände - teilweise wortgleich wie im Ersturteil - aufgezählt. Gleiches gilt für die beiden Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt. Hier hatte der erste Tatrichter mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten die Mindeststrafe des fehlerhaft angenommenen Strafrahmens verhängt, wohingegen der zutreffend anzuwendende Strafrahmen nunmehr auch die Möglichkeit von Geldstrafe eröffnet hat.

6 Diese Einzelstrafen können daher keinen Bestand haben. Um eine einheitliche Strafbemessung zu ermöglichen, hat der Senat auch die Strafe im Fall 3 der Anklageschrift aufgehoben.

7 Mit der Aufhebung des Urteils hat sich die - erst im Rahmen der Revisionsbegründung erhobene und damit wegen Verspätung (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) unzulässige - sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung erledigt.

Becker Pfister Mayer

Gericke Spaniol

Palavras-chave

sentencingreasoning dutyremandmilder tariffretroactive lawsexual offensesappealuniform sentencing

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Questão jurídica principal

Whether the renewed sentence could stand despite the court applying a milder statutory sentencing range after remand.

Decisão extraída

No. When the new fact-finder applies a clearly milder sentencing range yet imposes the same punishment, it must explain in detail why the same sentence is still necessary.

Fundamentação extraída

The defendant is entitled to understand why a substantially less serious legal assessment leads to the same penalty. The trial court merely listed the same aggravating and mitigating factors, partly verbatim from the first judgment, without addressing the reduced tariff or the earlier comparatively low placement within the former range.

Questão jurídica principal

Whether the individual sentences for the child sexual abuse counts could remain in force.

Decisão extraída

No. The individual sentences in the affected counts could not stand because the reasoning requirements were not met under the milder tariff.

Fundamentação extraída

In the serious child sexual abuse counts the lower end of the range dropped significantly, yet the court failed to justify unchanged prison terms. The same applied to the counts without physical contact, where the correct range even allowed a fine.

Questão jurídica principal

Whether the sentence for count 3 had to be set aside as well.

Decisão extraída

Yes. To ensure a uniform new sentencing assessment, that sentence was also overturned.

Fundamentação extraída

Once the relevant individual sentences were set aside, the court also annulled the sentence in count 3 to permit coherent resentencing.

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