Messer as weapon in aggravated robbery

BGH 4 StR 94/15Bgh / Criminal Chamber 421 de abr. de 2015Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Court partly allowed the defendants’ revisions against the Essen Regional Court judgment. It held that the findings did not sufficiently establish that the knife used in counts II.2 and II.8 was a weapon in the technical sense required by § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB. In count II.2, the conviction for aggravated robbery remained intact on another basis, but the sentence had to be set aside because the trial court had treated two aggravated variants as aggravating factors. In count II.8, the aggravated-robbery conviction against both defendants was set aside. The aggregate sentences were also vacated and the case remitted.

Sumário Omnilex

§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB; aggravated robbery by carrying a weapon; requirements for a knife to qualify as a weapon. A weapon in the technical sense is a bodily object intended by its nature for attack or defense and generally suitable to cause serious injury. For knives, the Weapons Act may serve only as an orienting aid; decisive are findings on the specific object’s construction and function. If the lower court omits such findings, the element is not established. Where another aggravated variant under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB is supported, the conviction may stand, but the sentence must be revisited if the trial court relied on the additional, unproven variant in aggravation (consid. 8-9).

Texto completo

BGH — 4 StR 94/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-21

Aktenzeichen: 4 StR 94/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 250 Abs 1 Nr 2 StGB, § 250 Abs 2 Nr 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 21. November 2014, Az: 26 KLs 7 Js 240/13 - 23/14

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Besonders schwerer Raub: Messer als Waffe

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. November 2014

a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe im Strafausspruch,

b) im Fall II. 8 der Urteilsgründe im Schuldspruch,

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafen, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen,

aufgehoben.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen besonders schweren Raubes in sechs Fällen und versuchten besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen besonders schweren Raubes in sechs Fällen, schweren Raubes, versuchten besonders schweren Raubes und Diebstahls schuldig gesprochen und gegen ihn deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

2 1. Die Annahme eines besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB in den Fällen II. 2 und 8 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen.

3 a) Danach schlossen sich die Angeklagten und die gesondert verfolgten S. A. , C. und T. Anfang 2013 zusammen, um in einer Vielzahl von Fällen maskiert und bewaffnet in Geschäftslokale einzudrin- gen. Dort wollten sie Mitarbeiter und Kunden mit den Waffen bedrohen, um an größere Bargeldbeträge aus dem Geschäftslokal zu gelangen.

4 Am 13. Februar 2013 drang der Angeklagte A. zusammen mit C. , S. A. und T. maskiert in einen Supermarkt in D. ein, in dem die Zeuginnen K. und Sc. gerade mit dem Ausräumen von Regalen beschäftigt waren. C. griff der Zeugin K. in den Nacken und stieß sie unter Vorhalt eines Messers in den Bürobereich. Nachdem die Zeugin auf Aufforderung des C. und unter weiterem Vorhalt des Messers den Tresor geöffnet hatte, entnahmen die Täter daraus Münzrollen. Anschließend drängten sie beide Zeuginnen zum Kassenbereich. Dort öffneten die Zeuginnen auf Aufforderung die Kassen, aus denen die Täter sodann weiteres Bargeld an sich nahmen. Die gesamte Beute belief sich auf ca. 2.000 Euro (Fall II. 2 der Urteilsgründe).

5 Am 9. März 2013 betraten die beiden Angeklagten zusammen mit B. C. und S. A. maskiert und „mit einem Messer bewaffnet" eine Spielhalle in Da. , in der sich die als Spielhallenaufsicht tätige Zeugin R. und zwei Gäste befanden. Die Angeklagten und ihre Mittäter zwangen die Gäste zu Boden und forderten die Zeugin, die sich vor Schreck auch auf den Boden gesetzt hatte und sich mit beiden Händen die Augen zuhielt, dazu auf, die Kasse zu öffnen und den Tresor zu zeigen. Die Zeugin öffnete die Kasse, zeigte den Tresor und schloss diesen mit dem darin steckenden Schlüssel auf. Das vorgehaltene Messer nahm sie dabei nicht wahr, weil sie ihren Blick aus Angst nicht nach oben richtete. Die Angeklagten und ihre Mittäter entwendeten aus der Kasse und dem Tresor insgesamt ca. 1.000 Euro (Fall II. 8 der Urteilsgründe).

6 Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten A. wegen besonders schweren Raubes im Fall II. 2 der Urteilsgründe sowohl auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, als auch auf § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt. Im Fall II. 8 der Urteilsgründe hat es einen besonders schweren Raub in der Begehungsform des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint, weil die Zeugin das vorgehaltene Messer nicht wahrgenommen hatte und die Verurteilung beider Angeklagten wegen besonders schweren Raubes allein aus § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB hergeleitet (UA 14).

7 b) Die Annahme eines besonders schweren Raubes in der Begehungsform des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB begegnet in beiden Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

8 aa) Nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein unter den Bedingungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (bandenmäßig) begangener Raub als besonders schwerer Raub zu bewerten, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe bei sich führt. Dabei ist der auch für § 250 Abs. 2 Nr. 1 und § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB geltende Begriff der Waffe im technischen Sinn zugrunde zu legen (Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 31; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 250 Rn. 26; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 250 Rn. 22). Danach ist eine Waffe ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 13; Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93; Eser/ Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 31; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 250 Rn. 22 und § 244 Rn. 4). Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes - im konkreten Fall vornehmlich die Regelungen zu den verbotenen Messern (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) - können hierbei eine Orientierungshilfe bieten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 203; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 244 Rn. 5; SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 244 Rn. 6 mwN). Das Landgericht hat weder im Fall II. 2 noch im Fall II. 8 der Urteilsgründe nähere Feststellungen dazu getroffen, was für ein Messer Verwendung gefunden hat. Es bleibt daher offen, ob bei den jeweils bandenmäßig begangenen Raubtaten tatsächlich eine Waffe im technischen Sinn mitgeführt worden ist.

9 bb) Da die Feststellungen im Fall II. 2 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten A. wegen besonders schweren Raubes in der Begehungsform des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen, lässt der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch unberührt. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht sowohl bei der Erörterung eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB, als auch bei der konkreten Strafzumessung die Verwirklichung von zwei Varianten des § 250 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten A. gewertet hat (UA 16). Im Fall II. 8 der Urteilsgründe war der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Bezug auf beide Angeklagten aufzuheben, weil sich das Landgericht insoweit allein auf § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt hat. Einer Aufhebung der getroffenen Feststellungen bedarf es in beiden Fällen nicht. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zur Beschaffenheit des jeweils mitgeführten Messers zu treffen haben.

10 2. Durch die Aufhebungen wird bei beiden Angeklagten dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen. Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Franke Mutzbauer

Bender Quentin

Palavras-chave

aggravated robberyweaponknifeband robberysentencingrevisionaggregate sentence

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Questão jurídica principal

Whether the knife used in cases II.2 and II.8 qualified as a weapon under § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Decisão extraída

The findings did not establish that the knife was a weapon in the technical sense required by § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

Fundamentação extraída

The lower court made no specific findings on the knife's characteristics. Without those details, it remained open whether the object was a weapon technically intended for attack or defense and generally capable of causing serious injury.

Questão jurídica principal

Whether the conviction and sentence in case II.2 could stand despite the error on § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Decisão extraída

The conviction on the merits remained intact, but the sentence could not stand because the trial court had weighted two aggravated forms of § 250 Abs. 2 against the accused.

Fundamentação extraída

The factual findings still supported aggravated robbery under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, so the conviction was unaffected. However, the sentencing reasoning relied on both variants of § 250 Abs. 2, requiring a new sentencing assessment.

Questão jurídica principal

Whether the conviction in case II.8 for aggravated robbery against both accused could stand

Decisão extraída

The conviction in case II.8 was set aside because it rested solely on § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB, which was not sufficiently established.

Fundamentação extraída

Since the lower court based this count only on the unproven weapon qualification, the legal basis for the aggravated robbery conviction failed.

Questão jurídica principal

Whether the total sentence could remain in force

Decisão extraída

The total sentences had to be set aside because the partial reversals removed their basis.

Fundamentação extraída

Once the sentence in case II.2 and the conviction in case II.8 were annulled, the aggregate sentencing framework was no longer sustainable.

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