Scope of leniency for cooperation under § 31 BtMG

BGH 3 StR 21/15Bgh / Câmara Penal III31 de mar. de 2015Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision. It found legal error in the Regional Court’s refusal to apply the mitigation rule on cooperation under § 31 BtMG in two counts: denial of one’s own participation does not bar the provision, and the necessary connection may exist even where the disclosed offenses are part of a co-defendant’s offense series in which the cooperating defendant was involved in part. The affected individual sentences and the aggregate sentence were therefore set aside, while the factual findings remained intact. The case was remitted to a different chamber of the Regional Court for a new sentencing decision, including costs.

Sumário Omnilex

§ 31 Abs. 1 BtMG; Voraussetzungen der Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe bei Betäubungsmitteldelikten. Die Vorschrift ist nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte seinen eigenen Tatbeitrag im Ermittlungsverfahren bestreitet oder nur teilweise einräumt; maßgeblich ist nicht ein vollständiges Geständnis, sondern die Aufdeckung einer Tat, zu der ein sachlicher Zusammenhang mit der Beteiligung des Angeklagten besteht. Dieser Zusammenhang kann auch gegeben sein, wenn die aufgedeckten Delikte Teil einer Tatserie eines Mitangeklagten sind und der aufklärende Angeklagte an einzelnen Abschnitten beteiligt war (vgl. consid. 3). Führt der Rechtsfehler zur möglichen Anwendung eines milderen Strafrahmens, sind die betroffenen Einzelstrafen und regelmäßig auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; die tatrichterliche Ermessensentscheidung kann nicht im Revisionsverfahren ersetzt werden (consid. 4 f.).

Texto completo

BGH — 3 StR 21/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-31

Aktenzeichen: 3 StR 21/15

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 Abs 1 Nr 1 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 21. August 2014, Az: 2090 Js 65044/13 - 9 KLs

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe bei Betäubungsmitteldelikten: Erforderlicher Zusammenhang zwischen aufgedeckter Tat und begangener Tat; Leugnen des eigenen Tatbeitrags durch den aufdeckenden Angeklagten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2014, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die in den Fällen II.2. und II.5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen II.2. und II.5. der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des jeweiligen Strafrahmens, aus dem es die Strafen entnommen hat, den Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 31 Abs. 1 BtMG, den es dem Angeklagten in den Fällen und II.4. der Urteilsgründe zugebilligt hat, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorgelegen hätten: Im Fall II.2. der Urteilsgründe habe der Angeklagte seine Gehilfentätigkeit im Ermittlungsverfahren bestritten; im Fall II.5. der Urteilsgründe komme eine Strafmilderung nicht in Betracht, weil seine Angaben nur die Fälle und II.4. der Urteilsgründe betroffen hätten.

3 Diese Erwägungen zur Versagung des Strafmilderungsgrunds erweisen sich als rechtsfehlerhaft. Soweit die Strafkammer im Fall II.5. der Urteilsgründe die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG abgelehnt hat, hat sie nicht bedacht, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der aufgedeckten Tat und den Taten des Angeklagten auch dann bestehen kann, wenn sich die aufgedeckten Taten - wie hier die Fälle und II.4. der Urteilsgründe - als Teil einer Tatserie des Mitangeklagten darstellen, an welcher der die Aufklärungshilfe leistende Angeklagte jedenfalls in Teilabschnitten beteiligt war (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, juris Rn. 10 mwN). Im Fall II.2. der Urteilsgründe durfte das Landgericht die Strafmilderung nicht mit dem Hinweis auf das Leugnen dieser Tat durch den Angeklagten verneinen, weil die Anwendung des § 31 Abs. 1 BtMG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Angeklagter seinen eigenen Tatbeitrag nur teilweise einräumt oder diesen gar bestreitet (BGH aaO, juris Rn. 16).

4 Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der oben genannten Grundsätze in den Fällen II.2. und II.5. der Urteilsgründe zur Anwendung jeweils eines milderen Strafrahmens gelangt wäre und - resultierend daraus - jeweils niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Da die Anwendung des § 31 BtMG eine - dem Tatrichter vorbehaltene - Ermessensentscheidung erfordert (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 31 Rn. 69 mwN), kann der Senat auch nicht nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO in der Sache selbst entscheiden.

5 2. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen und damit im Fall II.5. der Urteilsgründe der Einsatzstrafe bedingt die Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler hingegen insgesamt nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

| Schäfer | | RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. | | Mayer | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Schäfer | | | | | Gericke | | Spaniol | |

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether § 31(1) BtMG leniency was wrongly denied for count II.2 because the defendant had denied his aiding role during the investigation.

Decisão extraída

Denial of the defendant's own contribution does not preclude application of § 31 BtMG.

Fundamentação extraída

The statute is not excluded merely because the accused only partially admits, or even denies, his own participation; the sentencing court therefore relied on an incorrect legal premise.

Questão jurídica principal

Whether § 31(1) BtMG leniency was wrongly denied for count II.5 because the disclosed offenses concerned only another count in a series.

Decisão extraída

The required link may also exist where the disclosed offenses are part of a series in which the defendant participated at least in part.

Fundamentação extraída

The court failed to consider that cooperation can qualify even if the disclosed acts form part of a multiple-offense series of a co-defendant, provided the cooperating defendant was involved in at least some segments.

Questão jurídica principal

Whether the overall sentence had to be set aside after the individual sentences in counts II.2 and II.5 were overturned.

Decisão extraída

The set-aside of the affected individual sentences also required setting aside the aggregate sentence.

Fundamentação extraída

Because the affected count included the starting sentence and the error could have led to milder sentencing ranges and lower individual penalties, the total sentence could not stand.

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