Reinstatement denied after hopeless legal-aid request

BGH XII ZB 96/14Bgh / Civil Chamber 1225 de mar. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

The father in a family contact dispute lost in the lower courts and later missed the deadline for substantiating his appeal on points of law. He sought reinstatement, arguing that he had awaited the decision on his legal-aid application. The Federal Court of Justice refused reinstatement because, in light of the previously identified assets and the lower court's reasoning on lack of need, he had to expect that legal aid would be denied. The missed deadline was therefore attributable to his own fault.

Sumário Omnilex

§ 233 ZPO; reinstatement after missing an appellate deadline when legal aid was sought in time; a party is treated as faultlessly prevented only if, under the circumstances, rejection of the application for lack of financial need was not reasonably foreseeable. If the party or counsel could recognize that the economic prerequisites for legal aid were absent, the pending application does not excuse the missed deadline (consid. 5 f.).

Texto completo

BGH — XII ZB 96/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-25

Aktenzeichen: XII ZB 96/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 ZPO, § 233 ZPO, § 575 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 6. Februar 2014, Az: 7 UF 797/13vorgehend AG Altenkirchen, 23. Oktober 2013, Az: 4 F 207/13

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Verschulden des Antragstellers bei Stellung eines aussichtslosen Verfahrenskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller ist Vater der betroffenen Kinder. Er hat einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt, der auf einen wöchentlichen Wechsel der Kinder zwischen den beteiligten Eltern gerichtet ist. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zugleich hat es die gegen die Ablehnung der erstinstanzlich beantragten Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, weil dieser nicht bedürftig sei.

2 Gegen die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, die der Antragsteller rechtzeitig eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 hat er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 12. Mai 2014 verlängert worden. Durch Beschluss vom 26. November 2014 hat der Senat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt.

3 Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beantragt. Er macht geltend, er habe mit einer Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit nicht rechnen müssen.

II.

4 Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, denn der Antragsteller war nicht gemäß § 17 Abs. 1 FamFG ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung einzuhalten.

5 Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Senatsrechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 233 ZPO, vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 16 mwN). Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (vgl. BGHZ 148, 66 = NJW 2001, 2720, 2721).

6 Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass er über ein Bauspar- und Barguthaben verfügt habe, das er zur Bestreitung der Verfahrenskosten habe einsetzen können und müssen. Dass er den Bausparvertrag gekündigt und den Betrag an seinen Vater ausgezahlt habe, sei unerheblich. Es hat auf eine vorausgegangene Verfügung des Berichterstatters vom 30. Januar 2014 hingewiesen, die zugleich auf das Hauptsacheverfahren bezogen war. Im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antragsteller dementsprechend keine Verfahrenskostenhilfe beantragt.

7 Unter diesen ihm bekannten Umständen musste der Antragsteller damit rechnen, dass ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde, zumal er weder die Begründung des Oberlandesgerichts in Frage gestellt noch dargetan hat, dass das Guthaben etwa nicht ausreichend gewesen sei, um daraus auch die Verfahrenskosten der Rechtsbeschwerdeinstanz zu tragen.

Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling

Palavras-chave

reinstatementlegal aiddeadlinefaultfamily lawappeal on points of lawfinancial need

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Questão jurídica principal

Whether reinstatement should be granted after missing the deadline to file the appeal-on-points-of-law reasons.

Decisão extraída

No. The applicant was not without fault because he had to expect rejection of legal aid for lack of need.

Fundamentação extraída

A party who requests legal aid within the relevant time is treated as prevented without fault only if rejection for lack of financial need was not reasonably foreseeable. Here the applicant knew from the lower courts' assessment and the available assets that legal aid would likely be refused.

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