No conflict on qualified warning before witness statement use

BGH 3 ARs 20/14Bgh / Câmara Penal III8 de jan. de 2015Confirmed

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Resumo

The Federal Court of Justice, 3rd Criminal Senate, responded to an inquiry from the 2nd Criminal Senate in a revision case involving the use of a witness's prior judicial statement after the witness later invoked the right to refuse testimony. The 3rd Senate held that its own jurisprudence did not conflict with the intended 2nd Senate approach, because it had not previously decided the specific issue of a missing qualified warning. It added, obiter, that it continues to consider an ordinary warning under § 52(3) sentence 1 StPO sufficient.

Regest

§ 252 StPO; use of a prior judicial witness statement after later refusal to testify; no need for qualified warning beyond the statutory warning under § 52 Abs. 3 sentence 1 StPO. A conflict with earlier case law exists only if the same decisive legal question has previously been resolved. The 3rd Criminal Senate clarifies that it had not yet addressed a complaint specifically directed against the absence of a warning concerning the later evidentiary use of the statement. It further indicates that, under its established jurisprudence, the statutory warning on the right to refuse testimony suffices; an additional warning about possible later introduction and use of the statement is neither required by the Code nor by constitutional law.

Texto completo

BGH — 3 ARs 20/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-08

Aktenzeichen: 3 ARs 20/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StPO, § 57 StPO, § 252 StPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 4. Juni 2014, Az: 2 StR 656/13vorgehend LG Köln, 3. Juli 2013, Az: 105 Ks 18/12nachgehend BGH, 15. Juli 2016, Az: GSSt 1/16, Beschlussnachgehend BGH, 18. März 2015, Az: 2 StR 656/13, Vorlagebeschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des 3. Strafsenats nicht entgegen.

Gründe

1 1. Der 2. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision u.a., das Landgericht habe seine Überzeugung vom Tathergang maßgeblich auch auf Angaben der Tochter des Angeklagten gestützt, die diese bei einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, ohne zuvor darüber belehrt worden zu sein, dass bei späterer Zeugnisverweigerung ihre zuvor beim Ermittlungsrichter gemachten Angaben verwertet werden können. Dies müsse zu einem Verwertungsverbot führen, nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und mit der Verwertung der früheren Aussage nicht einverstanden gewesen sei.

2 Der 2. Strafsenat hält die Rüge für erfolgversprechend und beabsichtigt unter Aufgabe eigener, entgegenstehender Rechtsprechung zu entscheiden:

3 "Die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson ist nur dann zulässig, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat."

4 Er fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

5 2. Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des 3. Strafsenats nicht entgegen; denn der 3. Strafsenat ist bisher nicht mit einer Rüge befasst gewesen, mit der ein Verstoß gegen § 252 StPO geltend gemacht und dabei beanstandet worden ist, die Vernehmung der richterlichen Verhörsperson und die Verwertung ihrer Aussage seien unzulässig gewesen, weil es an einer "qualifizierten" Belehrung mit dem vom 2. Strafsenat nunmehr für notwendig erachteten Inhalt gefehlt habe.

6 Der Senat neigt allerdings in der Sache dazu, an der bisherigen Rechtsprechung, wie sie mittlerweile seit mehreren Jahrzehnten praktiziert wird, festzuhalten, wonach es - soweit hier von Bedeutung - genügt, wenn die richterliche Verhörsperson den Zeugen über dessen Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt hat. Eine darüber hinausgehende Belehrung, wie sie vom 2. Strafsenat jetzt für geboten gehalten wird, ist weder mit Blick auf den Inhalt der Strafprozessordnung noch vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Thematik erforderlich. Insbesondere wird die vom 2. Strafsenat betonte besondere Konfliktsituation des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen durch die bisherige Rechtspraxis ausdrücklich berücksichtigt; ihr wird durch das Erfordernis der gesetzlich vorgesehenen Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ausreichend Rechnung getragen. Einer weitergehenden, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Belehrung bedarf es deshalb nicht.

Becker Hubert Schäfer

Mayer Spaniol

Palavras-chave

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