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BGH V ZR 11/14 ΓÇó Value threshold for non-admission complaint in land subdivision case
BGH V ZR 11/14Bgh / Câmara Civil V6 de nov. de 2014Dismissed
The Federal Court of Justice held that the plaintiff’s non-admission complaint was inadmissible because the value of the subject matter did not exceed EUR 20,000. In a claim for approval of a parcel division plan and the related change record, only the direct interest in those preparatory acts is relevant for valuation. The plaintiff’s ultimate aim of later obtaining conveyance of the property is merely an indirect economic objective and must be disregarded. The complaint was therefore rejected at the plaintiff’s cost, and the value of the proceedings was set at EUR 10,000.
§ 26 Nr. 8 EGZPO; §§ 3 ff. ZPO: For the admissibility of a non-admission complaint, the value of the subject matter of the intended appeal is decisive. It is to be determined according to general valuation principles by the direct interest affected by the challenged decision. In actions seeking only approval of preparatory acts for a future transfer of land, the valuation does not extend to the later conveyance as an indirect economic aim of the action; such consequential advantages remain out of account (consid. 4). In the absence of specific indications, the amount may be fixed by reference to the value assessed by the appellate court.
Entscheidungsdatum: 2014-11-06
Aktenzeichen: V ZR 11/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 3 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 17. Dezember 2013, Az: 14 U 162/13vorgehend LG Leipzig, 20. Dezember 2012, Az: 8 O 151/11
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Beschwer für Nichtzulassungsbeschwerde bei Klage auf Vorbereitungshandlungen zur Eigentumsübertragung eines Grundstücks
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
I.
1 Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 verkauften die Beklagten dem Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche ihres Hausgrundstücks. Der Kläger zahlte noch im Dezember 1999 den vereinbarten Kaufpreis von 200.000 DM. Anfang April 2000 überwiesen die Beklagten dem Kläger 199.972,68 DM.
2 Das Landgericht hat die Beklagten im Wege eines Versäumnisurteils verurteilt, dem als Anlage zu dem Urteil beigefügten Teilungsentwurf zuzustimmen und den hieraus folgenden Veränderungsnachweis zu genehmigen. Nach Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
4 Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6 mwN). Danach ist der Kläger durch das angegriffene Urteil lediglich in Höhe von 10.000 € beschwert. Sein Antrag war darauf gerichtet, die Zustimmung der Beklagten zu einem Teilungsentwurf für das Grundstück und die Genehmigung des Veränderungsnachweises zu erreichen. Den Wert dieses Interesses legt die Beschwerde nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist er mit 10.000 € anzusetzen. Dieser Betrag entspricht der - auf den Angaben des Klägers beruhenden - Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht. Soweit die Beschwerde geltend macht, ohne die Zustimmung zu dem Teilungsentwurf könne es nicht zu der eigentlich von dem Kläger erstrebten Auflassung des Grundstücks kommen, ist dies für die Bewertung ohne Bedeutung. Es handelt sich hierbei lediglich um ein mit der Klage verfolgtes mittelbares wirtschaftliches Ziel. Ein solches Ziel bleibt bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, WM 2001, 479, 480).
III.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann Czub Brückner
Weinland Kazele