Complicity in serial breach of trust: concurrence for aider

BGH 4 StR 371/14Bgh / Criminal Chamber 47 de out. de 2014Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Federal Court of Justice reviewed convictions of E. R. and G. R. for a breach-of-trust scheme involving the assets of B. It held that E. R.'s contribution to her husband's serial offences constituted one aiding act covering 141 concurrent principal acts, not 141 separate aiding offences. Her conviction was therefore corrected accordingly; the 27 breach-of-trust convictions remained in force. The individual sentences for the set-aside counts and the aggregate sentence were annulled and remitted for new sentencing. G. R.'s appeal was dismissed. The order on compensation for undue delay was left untouched.

Sumário Omnilex

§ 27 StGB, § 52 Abs. 1 StGB; concurrence in aiding serial offences: where a participant who did not take part in the immediate execution renders one uniform assistance to a series of principal offences, the aided principal acts are attributed to the helper as concurrent offences, irrespective of whether the principal offender acted in several counts or whether the helper's contribution was motivated by a unified purpose (consid. 9-10). A correction of the conviction under § 354(1) StPO is permissible if no different findings are to be expected; the correction entails setting aside the sentences affected by the altered concurrence assessment, while unrelated findings may remain intact (consid. 11-12).

Texto completo

BGH — 4 StR 371/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-07

Aktenzeichen: 4 StR 371/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 53 StGB, § 266 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kaiserslautern, 29. April 2014, Az: 6111 Js 5573/09 - 4 KLs

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Deliktsserie der Untreue: Konkurrenzverhältnisse bei Beihilfe

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten E. R. wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. April 2014, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert und klarstellend neu gefasst, dass die Angeklagte der Beihilfe zur Untreue in 141 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 27 Fällen schuldig ist,

b) aufgehoben,

aa) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 1 bis 141 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil der Geschädigten B. ) sowie

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weiter gehende Revision der Angeklagten E. R. und die Revision des Angeklagten G. R. werden verworfen.

  2. Der Angeklagte G. R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten G. R. der Untreue in 141 Fällen und die Angeklagte E. R. der Beihilfe zur Untreue in 141 Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 27 Fällen schuldig gesprochen. Es hat beide Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe jeweils drei Monate als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt zu gelten haben.

2 Beide Angeklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung jeweils mit der Sachrüge. Während die Revision des Angeklagten G. R. insgesamt erfolglos bleibt, hat das Rechtsmittel der Angeklagten E. R. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

I.

3 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Angeklagten G. R. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. September 2014 Bezug genommen.

II.

4 Hingegen hat das Rechtsmittel der Angeklagten E. R. mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

5 Während die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue in 27 Fällen rechtlicher Nachprüfung in vollem Umfang standhält (§ 349 Abs. 2 StPO), führt das Rechtsmittel, soweit das Landgericht die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in 141 Fällen verurteilt hat, zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprüche. Insoweit und hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

6 1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte G. R. zwischen Februar 2007 und Februar 2009 zahlreiche Vermögensverfügungen zu Lasten der im Jahre 1928 geborenen Geschädigten B. vor, die ihm auf sein Drängen zuvor eine Generalvollmacht erteilt hatte. Die dadurch erlangten Gelder verwendete der Angeklagte ausschließlich im eigenen Interesse und in dem seiner Ehefrau, der Mitangeklagten E. R. , wodurch sich beide im Tatzeitraum fortlaufende Einnahmen in großem Umfang verschafften. B. , die von den Verfügungen keine Kenntnis hatte, entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 336.027,75 €.

7 Die Mitangeklagte E. R. habe, so die weiteren Feststellungen der Strafkammer, den Kontakt zwischen der Geschädigten und dem Mitangeklagten G. R. hergestellt, die von der Geschädigten B. unterschriebene Generalvollmacht verfasst und an dem durch die treuwidrigen Verfügungen ihres Ehemannes erlangten Geld partizipiert. Sie habe über eine eigene Bankkarte für eines der Konten der Geschädigten verfügt und jederzeit als gleichberechtigte Partnerin mit eigenem Tatinteresse und eigener Tatherrschaft agiert. Lediglich wegen des in ihrer Person fehlenden besonderen persönlichen Merkmals der Vermögensbetreuungspflicht (§ 28 Abs. 1 StGB) sei sie als Teilnehmerin anzusehen und habe sich daher nur wegen Beihilfe zur Untreue in 141 Fällen strafbar gemacht.

8 2. Damit hat die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis der der Angeklagten E. R. zuzurechnenden Beihilfehandlungen rechtlich unzutreffend beurteilt.

9 a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01, StV 2002, 73; Beschluss vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2009, 130). Hat ein Gehilfe, der an der unmittelbaren Tatausführung nicht beteiligt war, einen mehrere Einzeldelikte fördernden einheitlichen Tatbeitrag erbracht, werden ihm insoweit die jeweiligen Taten des Haupttäters nur als tateinheitlich begangen zugerechnet, weil sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob der Haupttäter die ihm zurechenbaren Taten tatmehrheitlich begangen hat, ist demgegenüber ohne Belang (BGH, jeweils aaO; SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 52 Rn. 32 mwN).

10 b) Gemessen daran sind die festgestellten Beiträge der Angeklagten zu den Taten ihres Ehemannes, des Mitangeklagten G. R. , zu einer Beihilfehandlung in 141 tateinheitlichen Fällen zusammenzufassen. Denn ihr Tatbeitrag, der sich in der Herstellung des Kontakts zwischen der Geschädigten und ihrem Ehemann, der Abfassung der Generalvollmacht und der Partizipation an den treuwidrig erlangten Geldern der Geschädigten B. erschöpfte, hat sich als einheitliche Beihilfehandlung zu den einzelnen Untreuehandlungen des Mitangeklagten G. R. ausgewirkt.

11 3. Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Taten führen, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte.

12 4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfrei und schuldangemessen festgesetzten Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 141 sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zu diesen Strafaussprüchen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

III.

13 Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung der Strafaussprüche auf eine allein vom Angeklagten eingelegte Revision den Ausspruch über den Ausgleich einer bis dahin eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht erfasst; vielmehr bleibt es zu Gunsten des Angeklagten bei der vom Landgericht getroffenen Anordnung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Franke Quentin

Palavras-chave

breach of trustaiding and abettingconcurrenceserial offensessentencingaggregate sentenceappeal reviewcorrection of judgmentdelay compensation

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Questão jurídica principal

Whether E. R.'s assistance to the series of breaches of trust counts as 141 separate aiding offenses or one aiding offense in 141 acts of concurrence

Decisão extraída

Her contribution was a single aid to the series and must be treated as one act of aiding in 141 concurrent cases, not 141 separate aiding offenses.

Fundamentação extraída

For participants in a series, concurrence is assessed separately for each participant. A helper who did not join the immediate execution and rendered one uniform assisting contribution is attributed the principal offenses only as committed in concurrence because, in the helper's person, the acts are linked by one assisting act within the meaning of § 52(1) StGB.

Questão jurídica principal

Whether the conviction of E. R. for breach of trust in 27 cases stands

Decisão extraída

The conviction for breach of trust in 27 cases was upheld.

Fundamentação extraída

That part of the judgment survived review under § 349(2) StPO without legal error.

Questão jurídica principal

Whether the revised conviction required setting aside the individual sentences and the aggregate sentence for E. R.

Decisão extraída

The individual sentences in cases II.1-141 and the aggregate sentence had to be set aside and the matter remitted for a new determination.

Fundamentação extraída

The correction of the conviction changed the sentencing basis; although the factual findings on sentence could remain, the sentence portions had to be reopened for new proceedings.

Questão jurídica principal

Whether G. R.'s appeal succeeded

Decisão extraída

G. R.'s appeal was unsuccessful.

Fundamentação extraída

Review of his conviction under the facts and the law disclosed no reversible error.

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