Temporary possession order in land consolidation is a continuing administrative act

BVerwG 9 B 32/14Bverwg / Division 929 de out. de 2014Dismissed

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The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s complaint against the denial of leave to appeal. It held that the complaint did not properly substantiate a question of fundamental importance. The court further explained that a temporary possession order under § 36(1) FlurbG is, by its nature and purpose, a continuing administrative act with limited duration, subject to ongoing review and possible amendment or revocation. The special factual peculiarities invoked by the land consolidation court were not of general significance and concerned only the individual case. The plaintiff was ordered to bear the costs, and the value in dispute was set at EUR 5,000.

Sumário Omnilex

§ 36 Abs. 1 FlurbG; vorläufige Besitzeinweisung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine vorläufige Anordnung der Besitzeinweisung ist ihrem Sinn und Zweck sowie der gesetzlichen Ausgestaltung nach ein auf begrenzte Zeit angelegter Dauerverwaltungsakt. Sie erschöpft sich nicht in einer einmaligen Rechtsgestaltung, sondern begründet bzw. verändert ein auf Bestand angelegtes Rechtsverhältnis; ihre Rechtmäßigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage. Die Flurbereinigungsbehörde hat die Anordnung fortlaufend auf ihre Rechtmäßigkeit zu überwachen und kann sie aufheben oder ändern. Die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nicht (vgl. consid. 2–4).

Texto completo

BVerwG — 9 B 32/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-29

Aktenzeichen: 9 B 32/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 FlurbG

Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Januar 2014, Az: 23 C 2254/12, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren als Dauerverwaltungsakt

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 24. Juli 2008 - BVerwG 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.). Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für den Vortrag der Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11).

3 Diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wird die Beschwerdebegründung hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Frage, ob es sich bei der vorläufigen Anordnung der Besitzeinweisung im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung (§§ 87 ff. FlurbG) um einen rechtsgestaltenden Einzelakt oder um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, nicht gerecht. Denn in dieser Allgemeinheit lässt sich die Frage schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Ein Dauerverwaltungsakt ist nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt. Er ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Die Behörde hat den Dauerverwaltungsakt auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen; für seine rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach-und Rechtslage maßgeblich (vgl. Urteile vom 28. Februar 1997 - BVerwG 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115 <120> und vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 33; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 223 ff.). Eine derartige - zeitlich begrenzte - Dauerwirkung kommt der vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG ohne Weiteres zu; dass die Flurbereinigungsbehörde sie auch nach ihrem Erlass unter Kontrolle zu halten hat, bringt das Gesetz insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass es die Behörde nicht nur ermächtigt, vorläufige Anordnungen zu erlassen, sondern auch, bereits erlassene Anordnungen aufzuheben oder zu ändern. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Eigentümer mit der vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG der Besitz und die Nutzung des Grundstücks nicht endgültig entzogen und dem Begünstigten übertragen werden (Beschluss vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG von 1953 Nr. 2 S. 4). Es soll nicht schon der mit dem Flurbereinigungsverfahren erstrebte tatsächliche Zustand vorzeitig herbeigeführt, sondern es sollen lediglich für einen begrenzten Zeitraum der Übergang in den neuen Zustand vorbereitet und gesichert sowie die Aufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens erleichtert und beschleunigt werden (Beschluss vom 7. Juni 1963 - BVerwG 1 B 80.63 - RzF 5 zu § 36 Abs. 1 FlurbG). Demgemäß ist die Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG nicht nur einmalig für den Zeitpunkt der erstmaligen Besitzübertragung, sondern für deren gesamte Dauer konstitutiv und folglich nur rechtmäßig, wenn und solange die Anordnung erforderlich sowie darüber hinaus dringend ist (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2007 - BVerwG 10 B 42.06 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 9 Rn. 4).

4 Die konkreten Schlussfolgerungen, die das Flurbereinigungsgericht aus diesem Rechtscharakter der vorläufigen Anordnung im vorliegenden Fall gezogen hat, sind nicht grundsätzlich bedeutsam. Der Streitfall zeichnet sich durch eine ganze Reihe außergewöhnlicher Umstände aus (fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung, erhebliche zeitliche Verzögerung der geplanten Besitzeinweisung, Neubekanntmachung mit unklarem Inhalt, faktische Vollziehung), die ihn vom Regelfall einer vorläufigen Anordnung unterscheiden. Ob die Annahme des Flurbereinigungsgerichts zutrifft, die hier angefochtene Anordnung sei unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ab dem Zeitpunkt ihrer individuellen Bekanntgabe dem Kläger gegenüber rechtmäßig geworden, betrifft nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Palavras-chave

land consolidationtemporary possession ordercontinuing administrative actfundamental significanceleave to appealcosts

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Questão jurídica principal

Whether the complaint showed a fundamental question justifying admission of revision under § 132(2)(1) VwGO.

Decisão extraída

No sufficiently specific and reviewable fundamental question was shown; the complaint failed to meet the substantiation requirement of § 133(3)(3) VwGO.

Fundamentação extraída

A mere assertion that the issue has not yet been decided by the highest court is insufficient. The asserted question could be answered on the basis of existing case law without revisional proceedings.

Questão jurídica principal

Whether a temporary possession order in land consolidation under § 36(1) FlurbG is a constitutive single act or a continuing administrative act.

Decisão extraída

Such an order is a continuing administrative act with limited duration.

Fundamentação extraída

Its effects are meant to last for a period, not merely at the moment of initial transfer; the authority must monitor continuing legality and may revoke or amend it. The measure does not finally transfer possession or use, but only prepares and secures the transition for a limited period.

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